Steueroptimale Rechtsformwahl – Was Unternehmen beachten müssen

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zuletzt aktualisiert am 15. Februar 2022 / Lesedauer ca. 2 Minuten
  
Bei einer „steueroptimalen Rechtsformwahl” denkt man aktuell meist automatisch an fragwürdige Gestaltungen internationaler Konzerne. Allerdings lässt sich gerade bei Auslandsinvestitionen die Gesamtsteuerbelastung ganz legal durch die gewählte Rechtsform beeinflussen. Dafür ist es notwendig, im Vorfeld das Zusammenspiel der beiden relevanten Rechtsordnungen zu vergleichen.
 
    
Der Ursprung jeglicher unternehmerischen Tätigkeit ist zwangsläufig mit der Wahl der richtigen Rechtsform verbunden. Die Frage der optimalen Rechtsform stellt sich jedoch ebenfalls für bestehende Unternehmen aufgrund sich verändernder steuerlicher Rahmenbedingungen oder Expansionen ins Ausland durch Neuinvestitionen. Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, sind bei einer Strukturierung vielseitige steuerliche Herausforderungen zu beachten.

 Steuerliche Herausforderungen

  • ​Nutzung rechtsformspezifischer und internationaler Steuergefälle
  • Inanspruchnahme von Steueranreizen (z.B. Fördermittel für bestimmte Branchen)
  • Steueroptimierter Gewinntransfer / Dividenden-Routing
  • Steueroptimale Exit-Besteuerung
  • Steuereffiziente Nachfolgegestaltung
  • Vermeidung der Nichtabzugsfähigkeit von Anwendungen

 Handlungsalternativen des Unternehmens

  • ​Rechtsformwahl im Inland und Ausland
  • Implementierung von Holdinggesellschaften
  • Optimale Beteiligungsanbindung und Auswahl der Beteiligungshöhe
  • Begründung steuerlicher konsolidierter Gruppen in Deutschland (z.B. Organschaft)

​Die steuerlichen Parameter müssen gründlich untersucht und ausgewählt werden. Nur so gelingt es, die inter­nationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu erhalten.

 

Optimale Rechtsformen für den Mittelstand

Gesellschaftsrechtlich existiert eine Vielzahl von Rechtformen. Steuerrechtlich lassen sich in Deutschland drei identifizieren: Körperschaft (typischerweise Kapitalgesellschaften), Personengesellschaft und Betriebsstätte. In der Praxis ist festzustellen, dass v. a. mittelständische sowie inhabergeführte Unternehmensgruppen die Ober­gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft gewählt haben. Die GmbH & Co. KG hilft, eine persönlich unbeschränkte Haftung von natürlichen Personen zu vermeiden. Das bei dieser Rechtsform geltende Transparenzprinzip ermöglicht, dass der Gewinn der Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und von ihnen versteuert wird.
 
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG) vom 25. Juni 2021 wurde in Deutschland die Möglichkeit einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandels- und Partner­schaftsgesellschaften eingeführt. Steuerlich wird die optierende Gesellschaft bei Ausübung dieser Option wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Diese Option konnte erstmals zum Jahr 2022 ausgeübt werden.

 

Investitionen im Ausland

Besteht in Deutschland eine transparente Besteuerungskonzeption, so kann für eine anstehende Auslands­investition die Strukturierung über eine ausländische Personengesellschaft oder eine Betriebsstätte vorteilhaft sein. Besteht zwischen dem ausländischen Staat und Deutschland ein sog. „Doppelbesteuerungs­ab­kom­men” (DBA), werden die im Ausland erzielten Gewinne als Folge der transparenten Besteuerung grundsätzlich als Betriebsstättengewinne im Sinne des Abkommens behandelt. Unter bestimmten abkommensrechtlichen Voraussetzungen kann regelmäßig eine Freistellung der Betriebsstättengewinne in Deutschland erreicht werden. Eine pauschale Empfehlung in welcher Rechtsform Familienunternehmen agieren bzw. ihr Auslands­engagement begründen sollen, kann nicht ausgesprochen werden. Das hängt im Wesentlichen von der tat­sächlich ausgeübten Tätigkeit und den im In- und Ausland bestehenden Strukturen ab.

 

Fazit

Die Wahl der optimalen Rechtsform beeinflusst maßgeblich die Gesamtsteuerbelastung und damit den unter­nehmerischen Erfolg. Unternehmen sind daher gut beraten, sich im Vorfeld einer Investition mit bestehenden Strukturierungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
 
Welche Unternehmensstruktur im Einzelfall zum besten Ergebnis führt, muss mithilfe einer individuellen Beratung unter Berücksichtigung der Rechtsordnungen aller beteiligter Staaten entschieden werden. Auch die neue Möglichkeit der Option zur Körperschaftsbesteuerung muss nun bei diesen Überlegungen bedacht werden.

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Andreas Brunnhübner

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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