Konzernstrukturen – Normalität in Familienunternehmen

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zuletzt aktualisiert am 15. Februar 2022 / Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Dr. Hans Weggenmann antwortet
 

 

 

Konzern und Mittelstand gelten häufig als Antipoden und oft heißt es: „Konzern oder Mittelstand?” Warum sind so viele Mittelständler als Konzerne strukturiert?

Zunächst einmal sind beide Begriffe durchaus interpretierbar bzw. unterschiedlichen Deutungen zugänglich. Mit dem Begriff „Konzern” wird u. a. eine stark zentrierte und vielleicht auch hierarchische Organisations­struktur verbunden, während man den Mittelstand umgekehrt organisatorisch für „lean” hält. Abstrahiert man von dem Verständnis und verbindet mit Konzern lediglich eine Obergesellschaft, die mehr als eine Unter­neh­mens­­beteiligung (Tochtergesellschaft) hält, dann finden sich in der Tat eine Reihe von Konzernstrukturen auch im Mittelstand. Gute Gründe dafür lassen sich zahlreich anführen. Sie reichen von der Spartenbildung über die Haftungsabschottung bis zur steuerlichen Optimierung von Unternehmensstrukturen.

 

Welche Vorteile hat eine Konzernstruktur?

Konzernstrukturen oder auch Teilkonzerne kann man allgemein als Sammelposten begreifen. So lassen sich in Zwischengesellschaften Beteiligungen verwalten und dabei steuerliche Vorteile nutzen. Im inner-deutschen Steuerrecht lässt sich eine Verlustverrechnung zwischen Schwestergesellschaften erreichen. Für Veräußerung­sgewinne und Dividendenerträge hält das Körperschaftsteuerrecht ab einer bestimmten Beteiligungshöhe weitgehende Steuerbefreiungen bereit. In Abhängigkeit von der ausländischen Rechtsform sind im Inter­nationalen Steuerrecht zudem ebenfalls Steuerbefreiungen möglich und auf Ebene der Gewerbesteuer kann eine Konzernstruktur Abhilfe bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen schaffen. Daran lässt sich aber auch erkennen, dass eine Vielzahl von Tochtergesellschaften im In- und Ausland Konzernstrukturen im Mittelstand provoziert  –  jedenfalls aus steuerlicher Sicht.
 

Bei international tätigen Unternehmen ist eine Konzernstruktur also Standard. Ist das steuerlich motiviert oder liegen die Gründe dafür eher darin, dass Tochter­ge­sell­schaften so besser gesteuert werden können?

Das lässt sich nicht eindeutig beantworten. Viele international tätige Unternehmen führen ihre Tochter­ge­sellschaften längst nicht mehr auf Grundlage gesellschaftsrechtlicher Strukturen, sondern haben sich dafür eigene Sparten-/Divisionsstrukturen geschaffen und setzen aus Compliance-Gründen das 4-Augen-Prinzip mittels Matrixstrukturen konsequent um. Die zuvor genannten steuerlichen Vorteile für den Mittelstand spielen für internationale Großkonzerne nicht allesamt eine Rolle. Oft lässt sich das unternehmerisch Notwendige mit einem dann auch möglich werdenden Steuervorteil verbinden. In vielen Unternehmensstrukturen kann folglich völlig legitim steuerlich gestaltet werden. Gleichwohl wurden unter dem Deckmantel der „Steuergerechtigkeit“ von der internationalen Staatengemeinschaft (OECD/G20), der EU sowie dem deutschen Gesetzgeber viele Anstrengungen unternommen, sog. „unerwünschte steuerliche Incentives” durch eine Regelungsflut einzu­dämmen. Inhaltlich geht es um die Gestaltung von Verrechnungspreisen, die Optimierung über Betriebsstätten sowie die Ausnutzung von IP-Boxen und Finanzinstrumenten (Double-Dips/Qualifikationskonflikte). Alle diese im Konzernsteuerrecht gängigen Gestaltungen müssen im Licht der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinien der EU (Anti Tax Avoidance Directive; kurz: ATAD) kritisch hinterfragt werden. Hinzu kommt, dass mit dem sog. „Inclusive Framework” bereits die nächsten signifikanten Änderungen im Internationalen Steuerrecht ins Haus stehen. In dem sog. „Pillar I” sollen Besteuerungsrechte ausgeweitet werden, um die digitale Wirtschaft auch ohne unternehmerische Präsenz in einem Land künftig besteuern zu können. Dabei ist „digitale Wirtschaft“ nicht nur auf Amazon, Google & Co. gemünzt, sondern wird sämtliche digitale Geschäftsmodelle betreffen. Pillar II soll umgekehrt für eine Mindestbesteuerung aller weltweit tätigen Konzerne sorgen; zuletzt hatte man sich auf 15 Prozent verständigt.
 

International stark expandierende Unternehmen weisen oft komplexe, „gewachsene” Konzernstrukturen auf. Sollten sie regelmäßig verschlankt werden?

Das ist sinnvoll, weil sich Tochtergesellschaften in ihrem Marktumfeld verändern, aber auch die sich ver­ändernden steuerlichen Rahmenbedingungen andere Strukturen erfordern. Oft gehört das zum „Integration-Management” nach Transaktionen.
 

Die Abstimmung konzerninterner Verrechnungspreise stellt die Unternehmen im internationalen Kontext vor große Herausforderungen. Wie hoch sind die Risiken, wenn bei der Betriebsprüfung Defizite aufgedeckt werden?

Um es klar zu sagen: sehr groß! Da es den richtigen Verrechnungspreis bekanntlich nicht gibt, ist der Diskussion mit dem Betriebsprüfer Tür und Tor geöffnet. Es ist leider die Regel, dass eine Gegenkorrektur im anderen betroffenen Land unterbleibt, sodass das Risiko einer Doppelbesteuerung hinzuaddiert werden muss. Inhaltlich hat die Finanzverwaltung aufgerüstet und sich betriebswirtschaftlichen Sachverstand hinzugeholt  –  es muss daher bei der Bewertung von Verrechnungspreisen mit einer klaren Vorstellung des Betriebsprüfers gerechnet werden. In der Betriebsprüfungspraxis ist zudem festzustellen, dass Angemessenheits- und v. a. Sachverhaltsfragen viel häufiger vor den Finanzgerichten geklärt werden müssen.

 
Welche aktuellen Handlungsfragen sehen Sie für mittelständische Konzerne? 

Neue Regulierungsansätze stellen Unternehmen, die als Konzern organisiert sind, immer vor besondere Her­ausforderungen, weil die konzerninterne Zusammenarbeit häufig kritisch gesehen wird oder einen Anknüp­fungs­punkt für zusätzliche Pflichten darstellt. Ein gutes Beispiel ist der Datenschutz: Konzerne können durch die Umsetzung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der gemeinschaftlichen Nutzung von Daten blockiert werden. Sie müssen Shared Services unter die Lupe nehmen und ggf. Verar­bei­tungs­verträge mit Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen. Vor dem Hintergrund der vorgenannten internationalen steuerlichen Vorschriften müssen mittelständische Konzerne dokumentieren, dass ihre Strukturentscheidungen nicht auf der Erzielung kurzfristiger Steuereffekte beruhen, sondern ein Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensführung sind  –  ihr sind diese Unternehmen als Familienunternehmen in besonderer Weise verbunden. Umgekehrt bieten aber auch die jüngsten Steueränderungen zur Körper­schaft­steueroption für Personengesellschaften weitere Handlungsoptionen zur Steueroptimierung.

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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