Marken im Steuerrecht – Besonderheiten immaterieller Wirtschaftsgüter

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zuletzt aktualisiert am 4. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

    

Das Handelsrecht sowie das Steuerrecht unterscheiden zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern. Während das Handels­recht bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern grundsätzlich ein Wahl­recht zur Aktivierung beinhaltet, besteht im Steuerrecht dafür ein Bilanzierungs­verbot. Im Spezialfall der Marke besteht auch handelsrechtlich ein Bilanzierungs­ver­bot. Bei einem entgeltlichen Erwerb hingegen ist ein Ansatz im Handelsrecht und Steuerrecht gegeben.
    
 

 

Im Steuerrecht kommen als immaterielle Wirtschaftsgüter insbesondere Rechte, rechtsähnliche Werte oder sonstige Vorteile in Betracht. Darunter sollen z.B. Konzessionen, Computerprogramme, Domainnamen, Li­zenzen, Rezepturen, Markenrechte oder Patente fallen. Bei Computerprogrammen werden sog. „Trivial­pro­gramme” allerdings als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt. Bei Anschaffungskosten bis zu 410 Euro können Computerprogramme als Trivialprogramme behandelt werden.

Demnach ist steuerrechtlich ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Für nicht ent­geltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht gem. § 5 Absatz 2 EStG ein Aktivierungsverbot. 


Steuerliche Behandlung: Entgeltlich erworbene Marke

1. Aktivierung

Die Vorgabe des entgeltlichen Erwerbs ist so zu verstehen, dass das Markenrecht durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden sein muss. Das bedeutet auch, dass der Erwerb betrieblich veranlasst sein und das wirtschaftliche Eigentum auf den Unternehmer übergehen muss. Die Gegenleistung hat nicht unbedingt in einer Geldzahlung zu bestehen. Mit Übergang von Nutzen und Lasten ist das immaterielle Wirtschaftsgut zu aktivieren. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass es bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat. Es ist auch möglich, dass es durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts entsteht.

Kein Aktivierungsverbot gem. § 5 Absatz 2 EStG besteht, wenn ein beim Rechtsvorgänger aktiviertes imma­te­rielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf einen anderen übergeht oder, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut des An­lagevermögens eingelegt wird. In diesen Fällen erfolgt steuerlich eine Aktivierung des immateriellen Wirt­schafts­guts.

2. Bewertung

Bei einem entgeltlichen Erwerb ist das immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit den Anschaf­fungs­kosten zu aktivieren. Dabei gelten die handelsrechtlichen Grundsätze gem. 253 Absätze 1 und 3 HGB (Zugangs- und Folgebewertung) sowie § 255 Absatz 1 HGB (Anschaffungskosten). 

In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils hat der Erwerber das immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war (§ 6 Absatz 3 EStG). Bei einer Einlage sind die  entsprechenden Bewertungsvorschriften zu beachten.

Steuerliche Behandlung: Selbst geschaffene Marke

1. Aktivierung

Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist selbst geschaffen, wenn es nicht entgeltlichen erworben wurde. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sind demnach z.B. solche, die selbst hergestellt oder entwickelt wurden. Für diese immaterielle Wirtschaftsgüter besteht steuerlich gem. § 5 Absatz 2 EStG im Anlagevermögen ein insgesamtes Bilanzierungsverbot. Es darf damit in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden.

2. Bewertung

Nachdem keine Aktivierung des selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts erfolgt, wird es auch nicht bewertet. Die Aufwendungen für die Herstellung, Entwicklung, etc. sind damit steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das hat den Vorteil, dass die Aufwendungen sofort in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können und nicht erst per Abschreibung über mehrere Jahre verteilt die Steuerlast mindern.
 

Sonderfall Geschäfts- oder Firmenwert

Ein Sonderfall bildet die Bilanzierung eines sog. Geschäftswerts (Firmenwert, Goodwill). Häufig werden Marken in den Geschäftswert mit einbezogen oder die Begrifflichkeiten sogar synonym verwendet. Es muss allerdings zwischen einer Marke und einem Geschäftswert unterschieden werden.

Der Geschäftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Ver­kehrswert) aller einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (z.B. BFH I R 42/00 v. 27.3.01, BStBl. II 2001, 771). Dabei sind auch Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die nicht aktiviert werden (dürfen). Ein Markenrecht, dass ggf. unter das Aktivierungsverbot gem. § 5 Absatz 2 EStG fällt, wird damit trotzdem als immaterielles Wirtschaftsgut berücksichtigt und ist vom Geschäftswert zu unterscheiden.

Der entgeltlich erworbene Geschäftswert gilt handelsrechtlich als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögens­ge­gen­stand (§ 246 Absatz 1 Satz 4 HGB) und ist damit handelsrechtlich zu aktivieren. Er ist gem. § 253 Absatz 3 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben. Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, ist eine Abschreibung über 10 Jahre vorzunehmen.

Steuerrechtlich besteht für den entgeltlich erworbenen Geschäftswert ebenfalls eine Aktivierungspflicht. (§ 5 Absatz 2 EStG). Er ist allerdings immer über 10 Jahre abzuschreiben (§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG). Bei der Bilanzierung eines entgeltlichen erworbenen Geschäftswert weicht die Steuerbilanz damit regelmäßig von der Handelsbilanz ab.

 Fazit

Die Behandlung von Marken im Handels- und Steuerrecht gewinnt weiterhin an Bedeutung und Komplexität. Im Allgemeinen werden immer mehr und höhere Werte durch immaterielle Vermögensgegenstände bzw. imma­te­rielle Wirtschaftsgüter generiert werden. Das erfordert eine dynamische Anpassung der Rechtslage und erhöhte Aufmerksamkeit aller Beteiligten für dieses Thema.

In der Praxis treten insbesondere sog. „Wort-Bild-Marken” auf. Sie sind als sog. „Logos” bekannt und beinhalten Schrift („Wort“) und ein graphisches Element („Bild“). Daneben gibt es noch reine Wortmarken und reine Bildmarken. Die Wortmarken sind in § 7 MarkenV und die Bildmarken sowie Wort-Bild-Marken in § 8 MarkenV geregelt. 

Diese und weitere Informationen zur steuerlichen Behandlungen von Markenrechten finden Sie auch in den Richtlinien und Hinweisen der Finanzverwaltung (R 5.5 EStR mit Hinweisen).

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