Die Familienstiftung bei Großvermögen im neuen Erbschaftsteuerrecht

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​veröffentlicht am 12. Mai 2017

 

Für Unternehmer bietet eine Familienstiftung attraktive Gestaltungsmöglichkeiten bei der Regelung ihrer Nachfolge. Das gilt insbesondere bei Beteiligungen, deren Wert über der neuen Begünstigungsschwelle von 26 Mio. Euro liegt.

 


 

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuerrecht war der Gesetzgeber gezwungen, die Begünstigung von Betriebsvermögen größtenteils umzugestalten. Die seit dem 1. Juli 2016 geltende Neuregelung sieht vor, dass nur betrieblich genutztes Vermögen begünstigt übertragen werden kann. Anderes Vermögen wird als sog. Verwaltungsvermögen dabei weitgehend nicht mehr begünstigt. Früher war dagegen eine (Mit-) Übertragung von Verwaltungsvermögen möglich. Bei Betriebsvermögen über 26 Mio. Euro schmilzt der Umfang der Begünstigung prozentual ab.

  
Im neuen Erbschaftsteuergesetz wurde mit § 28a ErbStG für Erwerbe über 26 Mio. Euro eine Regelung geschaffen, die einen Erlass der Steuer vorsieht, wenn der Erwerber die Steuerschuld nicht aus seinem Vermögen begleichen kann (Verschonungsbedarfsprüfung). Aus Sicht des Erwerbers ist es daher vorteilhaft, im Übertragungszeitpunkt über ein geringes eigenes Vermögen zu verfügen.

 
Eine gestalterische Möglichkeit ist dabei die Übertragung von Betriebsvermögen an die eigenen Kinder in einer Lebensphase, in der sie über (noch) wenig eigenen Besitz verfügen. Kam es bereits in der Vergangenheit innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zu einer Übertragung von Vermögenswerten auf die Kinder, so ist es in die Verschonungsbedarfsprüfung mit einzubeziehen.

 
Als Alternative bietet sich die Übertragung eines Unternehmens auf eine Familienstiftung an. Die Kinder erhalten als Begünstigte der Familienstiftung die Erträge des Unternehmens. Die Familienstiftung ist als eigene Rechtspersönlichkeit Gesellschafter des Unternehmens. Eine Zersplitterung des Unternehmens bei mehreren Nachkommen kann so verhindert werden. Darüber hinaus kann der Unternehmer in der Stiftungssatzung und in den Stiftungsorganen seine Vorstellungen von der künftigen Ausrichtung und Fortentwicklung des Unternehmens personell und strukturell verwirklichen. Dabei können die Stiftungsorgane ganz oder teilweise mit familienfremden Personen besetzt werden, um die Einbindung externer unternehmerischer Kompetenz mit in die Gesellschafterentscheidungen sicherzustellen. Auch Satzungsregelungen zur künftigen Ausrichtung der Stiftungstätigkeit sind möglich.

 
Kommt es zu einer Übertragung auf eine bestehende Familienstiftung, so sind die bisherigen Vermögenswerte der Stiftung in die Verschonungsbedarfsprüfung mit einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch 50 Prozent des nicht als begünstigt übertragenen Vermögens für eine Steuerzahlung einzusetzen.
Wird dagegen die Familienstiftung neu errichtet, so steht nur das geringe Anfangsvermögen der Stiftung und 50 Prozent des nicht als begünstigt übertragenen Vermögens für eine Steuerzahlung zur Verfügung. Der Vorteil bei Übertragung auf eine neu errichtete Familienstiftung ist aber, dass das Privatvermögen der durch die Familienstiftung begünstigten Personen unangetastet im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung bleibt. Die Familienstiftung muss die Beteiligung mindestens 7 Jahre halten und darf die Summe der in der Vergangenheit gezahlten Löhne nicht unterschreiten. Erhält die Familienstiftung nach der Übertragung des begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren noch weiteres Vermögen, so ist es ebenfalls hälftig zur Steuerzahlung einzusetzen.

 
Bei der unternehmerischen Nachfolgeplanung sollte eine Familienstiftung mit in die Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden. Gerade bei größeren Erwerben, können sich erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile bieten.

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Jan Jungclaussen

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