Investitionsprojekt Erneuerbare Energien in Indonesien

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von Yuliani Yoga, Rödl & Partner Jakarta
  
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Verordnung Nr. 17 des Jahres 2013 des Ministeriums für Energie und Bodenschätze (Ministry of Energy and Mineral Resources, MEMR), die den Einkauf von Strom aus Solarkraftwerken durch das staatliche Energieversorgungsunternehmen PLN regelt. 
 
Indonesien hat im Verlaufe der letzten Jahre verschiedene gesetzliche Regelungen getroffen, um die Energieerzeugung zu diversifizieren. So legte die indonesische Regierung im Jahr 2006 per Präsidialdekret Nr. 05 (Presidential Decree No. 05 of 2006) ihren Strategieplan zur nationalen Energieversorgung (National Energy Policy (Kebijakan Energi Nasional – „KEN”)) fest. Laut KEN soll der Beitrag Erneuerbarer Energien zur Deckung des nationalen Strombedarfs bis zum Jahre 2025 einen Anteil von 17 Prozent erreichen. Mit diesem Ziel vor Augen verabschiedete die Regierung im Jahr 2007 das Energiegesetz (Energy Law, Law No. 30 of 2007), das einen übergeordneten gesetzlichen Rahmen für die Energiewirtschaft bildet und die Grundsätze festlegt, wie die nationale Stromversorgung zu sichern ist. Nach dem Energiegesetz sollen sowohl die Landes- als auch die Provinzregierungen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die Erzeugung Erneuerbarer Energien fördern, indem sie dafür jeweils für einen begrenzten Zeitraum entsprechende Anreize schaffen. Das Energiegesetz liefert außerdem die Grundlage dafür, den Nationalen Energierat (National Energy Council (Dewan Energi Nasional – „DEN”)) einzusetzen, der mit der Ausarbeitung und Formulierung einer langfristigen energiepolitischen Strategie beauftragt ist, die in einem Strategieplan zur nationalen Energieversorgung verankert wird. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Beitrags ist der DEN zusammen mit den zuständigen Regierungsbehörden noch mit der Ausarbeitung eines Strategieplans zur nationalen Energieversorgung für den Zeitraum von 2025 bis 2050 beschäftigt.
 
Ein weiterer wichtiger Meilenstein im Ausbau der Erneuerbaren Energien ist die Verabschiedung des Elektrizitätsgesetzes von 2009 (Electricity Law (Law No. 30 of 2009)). Das Gesetz schreibt vor, örtlich verfügbare Ressourcen, insbesondere Erneuerbare Energien, bevorzugt zur Energieerzeugung einzusetzen. Für die Umsetzung der Strategie hat das Ministerium für Energie und Bodenschätze (Ministry of Energy and Mineral Resources, „MEMR”) als zuständige Behörde mehrere Verordnungen erlassen und darüber hinaus eine allgemeine Generaldirektion für neue und Erneuerbare Energien und Ressourcenerhalt eingerichtet. Diese Sonderarbeitsgruppe des Ministeriums ist für alle Fragen zum Thema Erneuerbare Energien zuständig. In der ersten Hälfte dieses Jahres hat das MEMR zwei Verordnungen erlassen, die das staatliche Energieversorgungsunternehmen PLN dazu verpflichten, aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom zu kaufen. Dazu gehört die Verordnung Nr. 17 des Jahres 2013 des Ministeriums für Energie und Bodenschätze über den Einkauf von Solarstrom durch das staatliche Energieversorgungsunternehmen („Verordnung Nr. 17”).
 

Allgemeine Bestimmungen der Verordnung Nr. 17

Gemäß der Verordnung Nr. 17 ist die PLN verpflichtet, den Solarstrom eines Erzeugers abzunehmen, dem in einer von der Direktion durchzuführenden öffentlichen Online-Auktion ein entsprechendes Kapazitätskontingent zugewiesen wird. Das Unternehmen, das die Auktion gewinnt, schließt mit der PLN einen Strombezugsvertrag, der auf dem in Verordnung Nr. 17 festgelegten Preis basiert. Der Höchstpreis beträgt 0,25 US-$/kWh bzw. 0,30 US-$/kWh, sofern die Photovoltaik-Anlage zu mindestens 40 Prozent aus einheimischen Komponenten besteht. Die Feststellung des Anteils einheimischer Komponenten obliegt der Direktion.
 
Im Jahr 2013 wurden in zahlreichen Provinzen Kapazitätskontingente versteigert, darunter in Aceh, Nord-Sumatra, West-Sumatra, Riau, Bangka-Belitung, Bengkulu, West-Kalimantan, Zentral-Kalimantan, Ost-Kalimantan, Nord-Sulawesi, Zentral-Sulawesi, Süd-Sulawesi, Süd-Ost-Sulawesi, Gorontalo, Maluku, Nord-Maluku, Papua, West-Papua, West-Nusa-Tenggara, Ost-Nusa-Tenggara und Ost-Java. Es geht hierbei um insgesamt 80 Standorte. 
 

Zur Teilnahme an der Kapazitätskontingentauktion berechtigte Unternehmen

Als Unternehmen im Sinne der Verordnung Nr. 17 gelten staatliche Unternehmen, Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften, Limited Liability Companies im Privatbesitz (natürliche oder juristische Person) und Stromerzeugungsgesellschaften, die Stromversorgungsleistungen anbieten. Ausländische Investoren, die an der Kapazitätskontingentauktion teilnehmen möchten, müssen eine Limited Liability Company gründen, die den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 25 des Jahres 2007 sowie der indonesischen Negativliste entspricht (Präsidialdekret Nr. 36 des Jahres 2010 betreffend die Liste aller Geschäftsfelder, die für Investitionen gesperrt sind bzw. Investitionsbeschränkungen unterliegen). Gemäß der Negativliste dürfen sich maximal 95 Prozent der Anteile an einer Limited Liability Company, die die Stromversorgungsleistungen erbringt, in Händen einer ausländischen Person oder Gesellschaft befinden, während mindestens 5 Prozent der Anteile von einer indonesischen Person oder indonesischen Gesellschaft gehalten werden müssen. 
 
Die Teilnahme an der Kapazitätskontingentauktion setzt weiterhin voraus, dass bestimmte administrative, technische und finanzielle Anforderungen erfüllt sind.
 

Mindestens einzureichende administrative Unterlagen/Daten sind:

  1. Eigenerklärung (Statement of Integrity)
  2. Nachweis des Unternehmensstatus/Gründungsurkunde
  3. Unternehmensprofil
  4. Steuernummer
  5. im Falle eines Konsortiums Vereinbarung über Zusammenarbeit oder Partnerschaftsvertrag

Mindestens einzureichende technische Unterlagen/Daten sind:

  1. unter Beachtung der technischen Vorgaben berechnete Standort der geplanten Anlage einschließlich Lageplan und Koordinaten des Standorts
  2. Zeitplan für den Bau der Anlage und geplantes Datum der Inbetriebnahme
  3. Erzeugungs- und Vermarktungsprognose für 20 Jahre
  4. detaillierter Bauplan des geplanten Solarkraftwerks
  5. Liste der an Bau und Betrieb des Solarkraftwerks beteiligten Experten
  6. Organigramm
  7. technische Daten des geplanten Solarkraftwerks
  8. Unterstützungsschreiben des Inverter- und Solarmodulherstellers
  9. schriftliche Erklärung zum Nachweis darüber, dass importierte Solarmodule den internationalen Normen entsprechen, einschließlich Produktzertifikat eines unabhängigen Prüflabors
  10. im Falle der Verwendung von heimischen Produkten ist Folgendes einzureichen: Schriftliche Aufstellung über den Anteil heimischer Komponenten, schriftliche Erklärung und Produktzertifikat zur Erfüllung internationaler Normen, schriftliche Erklärung über den Einsatz von Nebenkomponenten aus einheimischen Produkten, welche internationale Normen erfüllen

Mindestens einzureichende Finanzunterlagen/-daten sind:

  1. ordnungsgemäß geprüfter Geschäftsbericht, wobei neu gegründete Unternehmen lediglich einen ungeprüften Geschäftsbericht einzureichen haben
  2. Bankbürgschaft einer staatlichen Bank oder einer renommierten Bank (Prime Bank) mit Sitz in Jakarta in Höhe von 2 Prozent der Gesamtinvestitionssumme
  3. schriftliche Erklärung zum Nachweis darüber, dass der Bewerber imstande ist, innerhalb von 15 Werktagen, nachdem er von der Direktion die Vergabeerklärung erhält, ein Treuhandkonto zugunsten der Direktion mit Kapital in Höhe von 20 Prozent der Gesamtinvestitionssumme einzurichte
     

Funktionsweise der Kapazitätskontingentauktion

Die Direktion kündigt die Kapazitätskontingentauktion 14 Tage lang sowohl auf der Website der Direktion (die „Website“) als auch an der Informationstafel in den Geschäftsräumen der Direktion an.
Der Bewerber registriert sich auf der Website. Die Registrierungsfrist endet einen Tag vor Ende der Frist zum Upload der Angebotsunterlagen.
Der Bewerber lädt seine Angebotsunterlagen über die Website hoch. Die Unterlagen umfassen:           
a. Anhang I: Unterlagen zu Administration, Technik und Finanzen 
b. Anhang II: Preisangebot
Das Auktionsgremium prüft und bewertet den Anhang I an dem Tag, an dem die Frist zum Upload der Angebotsunterlagen endet.
Nach der Prüfung des Anhangs I sammelt das Auktionsgremium die Angebote der Bewerber, deren Anhang I die entsprechenden Anforderungen erfüllt hat.
Das Auktionsgremium prüft die Preisangebote der Bewerber, deren Anhang I die entsprechenden Anforderungen erfüllt hat, und erstellt eine Rangfolge der Bewerber nach aufsteigenden Preisen. Die Rangfolge wird in den Prüfungsbericht zum Anhang II aufgenommen.
Innerhalb von fünf Tagen nach Bewertung des Anhangs II lädt das Auktionsgremium die drei Bewerber mit dem niedrigsten Preisangebot ein, um eine Überprüfung der eingereichten Unterlagen durchzuführen und persönliche Klärungsgespräche zu führen. Bewerber, die unwahre oder irreführende Angaben gemacht haben, werden ausgeschlossen.
Das Auktionsgremium liefert der Direktion die Bewerberliste, woraufhin die Direktion den Gewinner der Autkion bestimmt.

Pflichten des erfolgreichen Bieters

Nachdem das Unternehmen den Zuschlag erhalten hat und sofern keine Einsprüche eingelegt oder zugelassen wurden, zahlt es 20 Prozent der Gesamtinvestitionssumme auf das Treuhandkonto ein. Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Strombezugsvertrags muss das Unternehmen mit dem das Projekt finanzierenden Finanzinstitut die Auszahlung vereinbart oder sonstige Finanzierungsvorkehrungen getroffen haben (Absicherung der Finanzierung). Die Errichtung des Solarkraftwerkes hat spätestens drei Monate nach erfolgter Absicherung der Finanzierung zu beginnen. 
 

Der Strombezugsvertrag

Nachdem der erfolgreiche Bieter 20 Prozent der Gesamtinvestitionssumme auf das Treuhandkonto eingezahlt hat, erteilt das MEMR der PLN schriftlich die Anweisung, Strom zu dem in der Auktion festgelegten Preis einzukaufen. Der Abnahmepreis wird in den Strombezugsvertrag aufgenommen und gilt für 20 Jahre. Der Entwurf eines Mustervertrags über den Strombezug obliegt der PLN.

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Markus Schlüter

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