Verlauf einer EE-Ausschreibung in Polen und geplante Ausschreibungen im Jahre 2017

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​Das Ausschreibungssystem ist ein neues Fördersystem für Erneuerbare Energien in Polen. Es besteht darin, dass der Staat eine bestimmte Menge an Strom aus Erneuerbaren Energien bestellt. Damit dieser erworben werden kann, wird eine Ausschreibung organisiert, zu der sich Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien melden. Die Termine und Daten zu den geplanten Ausschreibungen werden auf der Seite der Energieregulierungsbehörde veröffentlicht.

 

​Der Verlauf einer Ausschreibung und die Grundsätze deren Durchführung wurden im Gesetz über Erneuerbare Energien (Allgemeiner Teil) sowie in der Ordnung zu Ausschreibungen über den Verkauf von Strom, der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugt wird (Ausschreibungsordnung) geregelt. Ein an der Erzeugung von Erneuerbaren Energien interessiertes Unternehmen, das gleichzeitig Förderung im Rahmen des Ausschreibungssystems einholen will, ist verpflichtet, sowohl vor als auch während und nach der Ausschreibung entsprechend vorzugehen.

 

Vor der Ausschreibung

Mindestens 30 Tage vor der Ausschreibung wird im öffentlichen Informationsbulletin der Energieregulierungsbehörde (URE) eine Anzeige mit dem Datum, der Art und den Parametern der Ausschreibung veröffentlicht. Um zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen zu werden, muss man alle Parameter erfüllen, die in der Anzeige genannt wurden.

 

Zusätzlich muss sich der Erzeuger auf der Internet-Ausschreibungsplattform (IPA) registrieren lassen und sein Konto dort aktivieren. Dabei handelt es sich um eine spezielle Plattform, die von der Energieregulierungsbehörde verwaltet wird und zur Durchführung von Ausschreibungen dient. Die Registrierung erfolgt durch Ausfüllen des Registrierungsformulars. Im Falle einer Vollmacht entsteht die Pflicht zur Zahlung einer Stempelgebühr auf die Rechnung derjenigen Behörde, auf deren Gebiet sich der Sitz der Energieregulierungsbehörde befindet (zurzeit Stadtamt der Hauptstadt Warschau, Stadtteil Ochota).

 

Anzumerken ist, dass das Angebot über den Verkauf einer bestimmten Energiemenge, die in einer EE-Anlage erzeugt wurde, nicht durch einen Bevollmächtigten oder Prokuristen unterzeichnet werden kann. In diesem Fall ist die persönliche Unterschrift des Erzeugers notwendig, der gemäß den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertretungsgrundsätzen handelt. Bei der Ausschreibung vom 30. Dezember 2016 wurden ganze 15 Angebote wider die Vertretungsgrundsätze abgegeben und somit als nicht abgegeben eingestuft. Daher möchten wir künftigen Teilnehmern insbesondere die Beachtung dieses formellen Erfordernisses nahelegen. Als nächstes muss der Erzeuger ein elektronisch signiertes Antragsformular auf Bestätigung der Zulassung zur Ausschreibung oder ein Erklärungsformular über den Beitritt zur Ausschreibung abgeben. Außerdem ist eine Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu bestellen. Die Bedingungen für die Kaution und die Bankgarantie wurden in der Ausschreibungsordnung niedergelegt.

 

Erfüllt der Erzeuger alle Bedingungen, die in der Ausschreibungsordnung niedergelegt sind, darunter die Parameter der Ausschreibung, und verfügt er über eine gültige Bescheinigung oder eine genehmigte Erklärung, und wurde die Besicherung positiv verifiziert, so kann er an der Ausschreibung teilnehmen.

 

Verlauf der Ausschreibung

Gemäß der Ausschreibungsordnung dauert die Ausschreibung mindestens 8 Stunden. Der Anfang und das Ende einer Ausschreibungssitzung dürfen nicht auf einen gesetzlich arbeitsfreien Tag (gem. den Vorschriften über arbeitsfreie Tage) fallen. Aus diesem Grund kann diese an einem Samstag enden (da dieser Tag gesetzmäßig kein arbeitsfreier Tag ist). Die Angebote der Erzeuger werden ausschließlich durch die Internet-Ausschreibungsplattform übersandt.

 

Gemäß § 12 Abs. 7 der Ausschreibungsordnung kann ein Erzeuger nur ein Angebot für eine bestimmte EE-Anlage abgeben. Während einer Sitzung kann der Erzeuger sein Angebot noch modifizieren oder widerrufen, jedoch nur bis spätestens eine Stunde vor Ende der Sitzung. Falls er es schafft, sein Angebot für eine gegebene EE-Anlage fristgerecht zu widerrufen, so darf er ein neues Angebot für die gleiche Anlage übersenden.

 

Beendigung und Verifizierung der Ausschreibung

Nach beendigter Ausschreibung dürfen die Angebote weder ergänzt noch präzisiert werden. Das Angebot gilt als abgegeben, wenn es die Bedingungen aus der Ausschreibungsordnung erfüllt – es muss sämtliche erforderlichen Elemente beinhalten, dazu muss eine entsprechende Erklärung ordnungsgemäß unterzeichnet werden. Wird ein Angebot widerrufen und erneut abgegeben oder modifiziert, so wird nur das letzte Angebot verifiziert. Die Ausschreibung wird entschieden und ein Angebot gewählt, sofern mindestens drei nicht abgelehnte Angebote abgegeben wurden. Bei weniger Angeboten wird die Ausschreibung nicht entschieden.

 

Übersteigen die abgegebenen Angebote – deren Preis, erhöht um eine einmalige staatliche Beihilfe – bei einer gewöhnlichen Ausschreibung den Referenzpreis und bei einer Interventionsausschreibung den Höchstpreis, so werden sie abgelehnt. Nach Beendigung der Sitzung gibt der Präsident der Energieregulierungsbehörde unverzüglich die Information über die durchgeführte Ausschreibung auf seiner Internetseite bekannt.

Verlief die Ausschreibung erfolgreich (d.h. war sie gültig und wurde sie entschieden), so informiert der Präsident der Energieregulierungsbehörde zusätzlich u.a. über die Erzeuger, deren Angebote die Ausschreibung gewonnen haben.

 

Der Sieg in einer Ausschreibung ist jedoch nicht alles. Der Erzeuger, der das Sieger-Angebot abgegeben hat, muss an die weiteren Schritte denken. Gemäß Art. 72 des Gesetzes über Erneuerbare Energien (EEG-PL) muss er nach der Ausschreibung bestimmte Pflichten erfüllen. Diese werden jeweils in der Information des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde bekannt gemacht.

 

Ausschreibung vom 30. Dezember 2016

Am vorletzten Tag des Jahres 2016 fand die erste Ausschreibungsrunde für Erneuerbare Energien statt. Leider verlief nicht alles reibungslos. Schon ab 10 Uhr morgens war die Internet-Ausschreibungsplattform unerreichbar – wahrscheinlich wegen einer Überlastung. Die enttäuschten Anbieter forderten, dass die Ausschreibungsrunde wiederholt wird. Trotz wesentlicher Schwierigkeiten, die dazu beitrugen, dass viele Anbieter ihre Angebote nicht unterbreiten konnten, stellte die Energieregulierungsbehörde in der Information vom 3. Januar 2017 fest, dass die Ausschreibung gültig war und teilte deren Sieger mit.

 

Die Energieregulierungsbehörde hat jedoch ihr Verschulden für die entstandenen Probleme eingestanden und angekündigt, dass sie 2017 eine zusätzliche „Nachausschreibung” durchführen würde.

 

Geplante Ausschreibungen 2017

Wie oben erwähnt, werden für 2017 zwei Ausschreibungen geplant. Als Genugtuung für diejenigen Anbieter, die an der ersten Ausschreibung nicht teilnehmen konnten, soll eine zusätzliche Ausschreibung veranstaltet werden. Die Frage ist, ob an dieser Ausschreibung nur die für die erste Ausschreibung angemeldeten Anbieter (denen es nicht gelungen ist, ein gültiges Angebot abzugeben) oder sämtliche Interessierten werden teilnehmen dürfen.

 

Die Regierung bereitet sich auch auf eine reguläre Ausschreibung im Jahre 2017 vor. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung des Ministers für Energie über den Referenzpreis für Strom aus Erneuerbaren Energien im Jahre 2017 sowie über die für Erzeuger, die die Ausschreibungen im Jahre 2017 gewonnen haben, geltenden Zeiträume vom 16. März 2017 erlassen. Die Verordnung legt den maximalen Preis in Zloty pro 1 MWh fest, zu dem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien diesen im Jahre 2017 im Wege einer Ausschreibung verkaufen dürfen (sog. Referenzpreis).

 

Im Vergleich zu den Referenzpreisen 2016 gilt: Unter 21 Arten von Erneuerbaren-Energien-Anlagen blieben 9 auf dem gleichen Niveau wie 2016, für 8 wurde der Referenzpreis erhöht und für 4 wurde er gemindert.

Beispielsweise wurde der Referenzpreis für Anlagen gemindert, in denen Strom mithilfe von Solarenergie erzeugt wird (PVAnlagen). Für Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 1 MW beträgt der aktuelle Referenzpreis 450 PLN/MW (10,67 Cent/1 kWh) gegenüber 465 PLN/MW (11,03 Cent/1 kWh) im Jahre 2016.

 

Für PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung über 1 MW wurde ein Referenzpreis i.H.v. 425 PLN/MW (10,08 Cent/1 kWh) gegenüber 445 PLN/MW (10,56 Cent/1 kWh) im Jahre 2016 festgelegt. Der Referenzpreis wurde auch für Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung über 1 MW, die Strom aus Windenergie auf Land erzeugen, von 385 PLN/MW (9,13 Cent/1 kWh) im Jahre 2016 auf 350 PLN/MW (8,3 Cent /1 kWh) gemindert. Interessant dabei ist, dass der Referenzpreis für Onshore Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung bis 1 MW um 20 PLN/MW, von 300 PLN/MW (7,18 Cent/1 kWh) auf 320 PLN/MW (7,59 Cent/1 kWh) erhöht wurde. Der größte Anstieg des Referenzpreises, und zwar von 305 PLN/MW (7,24 Cent/1 kWh) im Jahre 2016 auf 405 PLN/MW (9,6 Cent/ 1 kWh), wurde für Anlagen vorgesehen, die zur Stromerzeugung ausschließlich Biogas aus Deponien verwenden.

 

Zu beachten ist, dass die Überschreitung des Referenzpreises in dem Angebot, das bei der Ausschreibung abgegeben wurde, die Ablehnung eines solchen Angebotes zur Folge haben wird. Bis zum 3. April 2017 haben weder das Energieministerium noch der Präsident der Energieregulierungsbehörde den Termin der sog. Nachausschreibung mitgeteilt. Ferner wurden keine Ursachen für die Probleme während der Ausschreibung am 30. Dezember 2016 genannt.

 

Es wurde auch kein konkreter Termin für die „Hauptausschreibung” angegeben (Stand zum 6. April 2017). Voraussichtlich wird diese jedoch Ende 2017 durchgeführt werden. Am 3. April 2017 wurden im polnischen Gesetzblatt zwei Verordnungen des Ministerrates veröffentlicht. Die erste betrifft die Reihenfolge der durchzuführenden Ausschreibungen über den Verkauf von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen im Jahre 2017 (Dz. U. [poln. GBl.] aus 2017, Pos. 713). Die zweite legt die Höchstmenge und den Höchstwert von Strom aus Erneuerbaren Energien fest, der im Wege der Ausschreibung im Jahre 2017 verkauft werden kann (Dz. U. aus 2017, Pos. 712). Der nachfolgenden Tabelle ist die Höchstmenge von Strom aus Erneuerbaren Energien zu entnehmen, der durch Erzeuger im Wege einer Ausschreibung im Jahre 2017 verkauft wurde.

 

werden kann. Es wurden nur diejenigen Werte angegeben, für die die Verordnung einen Wert über 0 vorsieht.

Höchstmenge von Strom aus Erneuerbaren Energien

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