Energiegemeinschaften und kollektiver Selbstverbrauch – Neue EE-Geschäftsmodelle in Italien

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veröffentlicht am 19. Mai 2021

 

Nach Vollendung des rechtlichen Rahmens für Energiegemeinschaften und kollektiven Eigenverbrauch steht die Gründung verschiedener Energiegemeinschaften in ganz Italien bevor. Dies spricht für das große Potenzial dieser Neuregulierung, auch wenn die entsprechende EU-Richtlinie erst seit Kurzem und aufgrund ihres experimentellen Charakters nur übergangsweise und mit verschiedenen Einschränkungen umgesetzt wurde.


Bekanntlich hat sich Italien mit dem PNIEC – Piano Nazionale Integrato Energia e Clima 2030 (Nationaler Energie- und Klimaplan 2030) das Ziel gesetzt, bis 2030 30 Prozent des Bruttoendenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Dieses Ziel soll mit einer Stärkung und Ausweitung des Eigenverbrauchs und insbesondere mit Einführung der Energiegemeinschaften und der Systeme des kollektiven Eigenverbrauchs erreicht werden.


Bis vor Kurzem war der Eigenverbrauch hauptsächlich über SAP-Selbstverbrauchskonfigurationen (Gesetzesdekret Nr. 79/1999) und SEU-Effizienzsysteme (Gesetzesdekret Nr. 115/2008) möglich. Diese Systeme unterliegen aber der erheblichen Einschränkung, maximal zwei Parteien – einen Produzenten und einen Verbraucher – zu erlauben und folglich keinen kollektiven Verbrauch des Stroms zu ermöglichen. Mit dem Decreto Milleproroghe 2019 (Gesetzesdekret 162/19, Artikel 42-bis) hat der italienische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den kollektiven Eigenverbrauch von Erneuerbarer Energie, die von Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 kWh erzeugt wird, auf experimenteller Basis durchzuführen. Damit hat er die für Juni 2021 geplante Umsetzung der RED-II-Richtlinie (2018/2001/EU) vorweggenommen.


Mit dem Modell des kollektiven Eigenverbrauchs und der Energiegemeinschaften können Rechtsträger, die bisher von der Entwicklung der Erneuerbaren Energien abgeschnitten waren, die Installation von Photovoltaikanlagen planen und Energie kollektiv selbst verbrauchen oder sich an Energiegemeinschaften beteiligen und so ihre Energiekosten senken. Kollektive Eigenverbrauchsanlagen sind realisierbar bei Wohngebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser in den Großstädten), Gebäude des tertiären Sektors (Büros, Krankenhäuser und Pflegeheime, Gebäude für kommerzielle Aktivitäten usw.), Industrieimmobilien oder Gebäude der öffentlichen Verwaltung (Behörden, Schulen, Krankenhäuser und Pflegeheime, Gebäude für sportliche Aktivitäten). Energiegemeinschaften sind räumlich an ein Mittel- oder Niederspannungsumspannwerk angeschlossen; als Teilnehmer sind natürliche Personen, KMU und lokale Behörden zugelassen.


Diese kollektiven juristischen Personen müssen das bestehende Stromnetz nutzen, wofür die entsprechenden Netzentgelte (auch für geteilte Energie) anfallen, sowie EE-Anlagen, die ab dem 1. März 2020 und innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten der Umsetzung der vorgenannten RED-II-Richtlinie in Betrieb genommen wurden. Nicht zugelassen ist das Net-Metering (scambio sul posto) und auch die Fördertarife des Decreto FER1 können nicht beansprucht werden.


Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung hat mit Dekret vom 16. September 2020 Fördertarife zugunsten dieser Eigenverbrauchsneuausrichtung eingeführt: Der kollektive Eigenverbrauch profitiert von einer Förderung in Höhe von 100 €/MWh auf die selbst verbrauchte Energie. Für Energiegemeinschaften wird die Förderung auf 110 €/MWh angehoben, um die mit diesem System verbundenen höheren Gebühren zu kompensieren. Der Anreiz wird für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.


Den regulatorischen Rahmen hat die italienische Strombehörde ARERA mit Beschluss Nr. 318/2020/R/eel verabschiedet. Dieser Beschluss regelt u. a. wirtschaftliche Kompensationen für den in den kollektiven Eigenverbrauchsanlagen genutzten Strom, auch durch die Festlegung von Beträgen, die die GSE (Gestore dei Servici Energetici) diesen Systemen zu erstatten hat. Rechnet man diese Vorteile und damit die Fördertarife plus die von der GSE anerkannten Beträge zu den Einsparungen bei den Energiekosten hinzu, so ergibt sich ein geschätzter wirtschaftlicher Gesamtnutzen von etwa 150–160 €/MWh.


Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Fördertarife zugunsten von Energiegemeinschaften und Systemen des kollektiven Eigenverbrauchs mit den Steuervorzügen für Gebäuderenovierungen (Artikel 16-bis Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 917/1986) und mit dem sogenannten Superecobonus von 110 Prozent kombiniert werden können, was die Renditeaussichten für die notwendigen Investitionen deutlich erhöht. Zwischenzeitlich hat die GSE die technischen Regeln zur Förderung des Eigenverbrauchs und der Energiegemeinschaften verabschiedet und ein Portal aktiviert, über das die Anträge zur Vergabe der Fördermittel zu stellen sind.


Marktkenner sind sich einig, dass die Energiegemeinschaften und die kollektiven Eigenverbrauchsanlagen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der im PNIEC festgelegten Ziele spielen und zur Entstehung eines Prosumer-Marktes beitragen werden.


Gegenwärtig ist die definitive Umsetzung der RED-II-Richtlinie im italienischen Parlament in der Diskussion. Geht man von den bereits eingereichten Anträgen aus, ist zu erwarten, dass die derzeit noch bestehenden Hürden für die weitere Verbreitung der kollektiven Eigenverbrauchssysteme aus dem Weg geräumt werden.
 

 

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