EU-Taxonomie, CSRD, Klima & Co. – Wir beantworten Ihre Fragen vom 1. ESG-Tag

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veröffentlicht am 16. Dezember 2022


Ob online oder vor Ort in Köln – Ihre rege Teilnahme an unserem 1. ESG-Tag hat die hohe Relevanz der Themenbereiche Nachhaltigkeit, ESG und CSR-Berichts­erstattung einmal mehr deutlich gemacht. Für Ihr großes Interesse an der Veranstaltung und die positive Resonanz im Nachgang möchten wir uns an dieser Stelle nochmals herzlich bedanken! Aus Zeitgründen konnten einige Ihrer zahlreichen Fragen zu den verschiedenen Vorträgen nicht mehr im Plenum gestellt werden – diese möchten wir Ihnen daher in der ersten Ausgabe unseres neuen Newsletters „ESG-News“ beantworten: 
 
 
EU-Taxonomie

 

Ist der Taxonomiebericht Teil der CSRD oder handelt es sich um einen zusätzlichen Bericht? 

Die Taxonomieverordnung sieht vor, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, offenlegen, inwieweit ihre Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Taxonomie nachhaltig sind. Die Indikatoren bzw. technischen Bewertungskriterien hierfür werden zwar in separaten delegierten Rechtsakten festgelegt, müssen aber trotzdem neben den anderen in der CSRD definierten und durch die ESRS spezifizierten Nachhaltigkeitsdaten angegeben werden. Die CSRD und die EU-Taxonomie sind demnach eng miteinander verknüpft. Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung laut CSRD künftig Teil des Lageberichts sein muss, wird folglich auch die Berichterstattung zur EU-Taxonomie im Lagebericht verortet sein. Die Veröffentlichung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts außerhalb des (Konzern-)Lageberichts ist mit Inkrafttreten der CSRD nicht mehr zulässig. 


Wie werden aus Ihrer Sicht zukünftig die Wirtschaftsaktivitäten der öffentlichen Hand, speziell der Kommunen, in der Taxonomie berücksichtigt, da Daseinsvorsorge als Wirtschaftsaktivität ja nicht vorkommt? 

Grundsätzlich hängt die Berichterstattungspflicht nach EU-Taxonomie von der CSRD-Berichtspflicht ab. Wer unter die CSRD fällt, der muss auch EU-Taxonomie berichten. Öffentliche Eigengesellschaften haben nach geltenden landesrechtlichen Vorschriften, grundsätzlich festgelegt im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung, den Jahresabschluss und Lagebericht nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Berichterstattung für weitere öffentliche Unternehmen ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften. Momentan gibt es jedoch keine unmittelbare Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Es ist außerdem aktuell nicht abzusehen, inwiefern die Wirtschaftsaktivität Daseinsvorsorge eine Rolle spielen wird. Weder in den bereits veröffentlichten Delegierten Rechtsakten noch in den Vorschlägen der Platform on Sustainable Finance zu technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3-6 ist diese Wirtschaftsaktivität zu finden. Es könnte dennoch über den Nachweis zum Nachhaltigkeitsengagements für Fördermittel- und Kreditgeber im Rahmen der EU-Taxonomie zu einer mittelbaren Verpflichtung (für Kommunen) kommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Was geht öffentliche Unternehmen die Nachhaltigkeits­bericht­erstattung an? oder im Newsletter Fokus Public Sector.  

 

Gilt die EU-Taxonomie auch für Unternehmen, die nach dem DNK berichterstatten?  

Der DNK selbst ist ein Rahmenwerk, dass selbst keine Berichtspflicht nach EU-Taxonomie auslöst. Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die aktuell in den Anwendungsbereich des CSR-RUG bzw. der NFRD fallen, bereits seit dem 01.01.2022 dazu verpflichtet, Angaben zur Konformität ihrer Geschäftsaktivitäten mit der EU-Taxonomie offenzulegen. Hierbei ist es unerheblich, nach welchem Standard die Nachhaltig­keits­bericht­erstattung bislang erfolgt ist. DNK wäre ein möglicher, aber nicht verpflichtender Standard. Infolge des Inkrafttretens der CSRD ab dem Geschäftsjahr 2024 erweitert sich der Kreis der berichtspflichtigen und somit von der EU-Taxonomie betroffenen Unternehmen sukzessive. Für die Berichterstattung zur EU-Taxonomie gelten hierbei dieselben Fristen wie für die Erstanwendung der CSRD.   


Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) 

 

Wird die CSRD das CSR-RUG 2024 in Deutschland komplett ersetzen? Und wenn ja, ist dann 2024 der Übergang? 

Ja, die CSRD wird die NFRD und deren deutsche Umsetzung im Rahmen des CSR-RUG  ab dem Geschäftsjahr 2024 vollständig ablösen. Hierzu muss der deutsche Gesetzgeber die CSRD in den nächsten 18 Monaten in nationales Recht umsetzen. Die Anwendung der neuen Richtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung erfolgt hierbei in vier Phasen: 
  • Unternehmen, die derzeit bereits in den Anwendungsbereich des CSR-RUG fallen: erstmalige Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 
  • Große Unternehmen, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich des CSR-RUG fallen: erstmalige Berichterstattung im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 
  • Börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen: erstmalige Berichterstattung im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 
  • Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten: erstmalige Berichterstattung im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028. 


Ab wann gilt ein Unternehmen nach CSRD als großes Unternehmen? 

Um als großes Unternehmen zu zählen, müssen 2 der 3 folgenden Kriterien zum Bilanzstichtag erfüllt sein: 
  • Mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt 
  • Mehr als 20 Mio. € Bilanzsumme 
  • Mehr als 40 Mio. € Nettoumsatzerlöse 

 

Ist das Größenkriterium der Mitarbeiter, aus dem sich der Anwenderkreis der CSRD ergibt, nach Köpfen oder Vollzeitäquivalent zu berechnen? 

Das Größenkriterium bezieht sich auf die Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen und nicht nach Beschäftigungsgrad, analog der Ermittlung der Mitarbeiter im HGB. 

 

Sind einzelne Unternehmen zur Berichterstattung verpflichtet oder der Konzern? 

Die Berichtspflicht nach CSRD bezieht sich auf einzelne Unternehmen, wobei Tochterunternehmen, welche in den Konzernlagebericht und den darin enthaltenen Nachhaltigkeitsbericht des Konzerns einbezogen sind, von der Berichtspflicht befreit sind. Das Tochterunternehmen hat im Lagebericht offenzulegen, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht veröffentlicht.

 

Könnten Sie bitte erläutern, was die Anforderung, dass die ESG-Berichte künftig digital sein sollen, konkret heißen wird? Welche Beispiele gibt es hierfür? 

Der Kommissionsvorschlag nimmt die zunehmende Digitalisierung von Nachhaltigkeitsinformationen vorweg. Durch eine digitale Bereitstellung der Daten strebt die EU eine bessere Auffindbarkeit sowie Vergleichbarkeit der Daten an. Im Zuge dessen sieht die CSRD vor, dass die Mitgliedstaaten die berichterstattenden Unternehmen dazu verpflichten sollen, den Lagebericht inkl. Nachhaltigkeits­berichterstattung kostenlos auf der Unternehmenswebsite zugänglich zu machen. Die Berichterstattung soll hierbei im Einklang mit dem elektronischen Berichtsformat ESEF (European Single Electronic Format) ausgezeichnet werden. Dieses Format ist seit dem Geschäftsjahr 2020 bereits für die Offenlegung des Jahresfinanzberichts von kapitalmarkt­orien­tierten Unternehmen in der EU im Einsatz. Die exakten Anforderungen an das Tagging sowie ein Handbuch und ein Beispiel für die digitale Berichterstattung gemäß ESEF können auf der Homepage der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eingesehen werden.  

Weitere Fragen rund um das Thema Digitalisierung im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden wir Ihnen in einem separaten Artikel in der nächsten Ausgabe unserer ESG-News beantworten.  

 
 

Nur nochmal zur Klarstellung – Es wird nicht auf die Einhaltung von Normen zertifiziert, sondern lediglich geprüft, ob überhaupt Aussagen zu den Kriterien getroffen werden? Gibt es zu erfüllende KPIs? 

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in der Regel nach ISAE 3000 (revised) mit begrenzter Sicherheit gegen entsprechende Kriterien, also künftig die CSRD in Verbindung mit den ESRS und ggf. dem Greenhouse Gas Protocol, erfolgen. Wir prüfen dabei die Übereinstimmung mit den Vorgaben des Standards. Schwellenwerte bzw. konkrete Ziele geben die ESRS nicht vor. Sollten Sie Ziele im Rahmen Ihres Berichtes nennen und deren Zielerreichung beschreiben, so werden wir im Rahmen der Prüfung prüfen, inwieweit die Beschreibung der Ziele und der Zielerreichung richtig und vollständig dargestellt ist. 

 

Energie
 
Neben ESG-Regulatorik und Berichterstattungspflichten wurde am ESG-Tag außerdem das Thema Energiekrise von unserem Experten Kai Imolauer beleuchtet. Fragen zu seinem Vortrag hat er wie folgt beantwortet:  

Was ist Ihrer Meinung nach der Weg zur Klimaneutralität? 

Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Kreislaufwirtschaft – und der Mut, innovative Wege zu gehen, um das jeweilige Geschäft auf zukunftsfähige Säulen zu stellen. 

 

Sind Sie optimistisch für Carbon Capture-Technologien? 

Energetisch betrachtet ist die Photosynthese der beste Prozess, „carbon capture“ zu realisieren. Somit geht es um Wiederaufforstung und Schaffung von Biomasse in sehr großem Umfang – technologisch (mit erneuerbaren Energien) ist der aktuelle Stand noch keine Revolution, aber ein Anfang. Die nötige Menge an „carbon capture“ sind so gewaltig, dass mir kurzfristig der Optimismus fehlt und daher noch mehr Anstrengung unternommen werden muss, um Emissionen zu vermeiden. 

 

Welche Lösungsansätze gibt es auf mittelfristiger Sicht für Unternehmen? 

Energieeffizienz – alles aus der Schublade, was beim Unternehmen passt. Elektrifizierung der Energieströme – soweit möglich – und Perspektiven aufbauen Richtung Wasserstoff, wo es nicht möglich ist; dezentrale Erzeugung (Wind, PV) – um den reinen Bezug an Strom zu reduzieren und ergänzt um green Corporate PPAs, um die Elektrifizierung mit grünem Strom vollständig in allen Sektoren (Strom, Prozesswärme, Transport) darzustellen. 

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