Exportkontroll-News: Änderung der Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren

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veröffentlicht am 13. November 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Bei Exportvorhaben mit ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern ist es notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. Er ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung des AV (Formular AV 1) gilt bis zum Widerruf.

  

   

 

Den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung muss der AV grundsätzlich persönlich stellen. Davon wird grundsätzlich abgesehen werden, wenn der Ausfuhrverantwortliche die Zeichnungsbefugnis delegiert hat und dem BAFA die AV 2-Erklärung übersandt wurde-

 

Die Erklärung des AV zur Verantwortungsübernahme (Formular AV 2) ist immer nur für ein Jahr gültig.  Wenn sie nicht erneuert wird, müssen Anträge auf Ausfuhrgenehmigung persönlich vom AV unterzeichnet werden bzw. im Falle der elektronischen Antragstellung mittels ELAN-K2 von ihm persönlich im ELAN-K2 Portal eingereicht werden.

 
Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 geändert.

 

Die Bekanntmachung wurde am 19. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 
Auf der Internetseite des BAFA stehen die neuen Formulare zur Verfügung. Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst.

 

Die Änderungen lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

 

 

Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de beim BAFA eingereicht werden. Eine Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Die Originale müssen jedoch für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

 

 

In einer Übergangszeit bis zum 31. Januar 2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden. Wir empfehlen,Die neuen Formulare stehen auf bereits jetzt die neuen Formulare zu verwenden.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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