Haushaltsnahe Beschäftigung im Rahmen eines Mini-Jobs

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Immer mehr Privathaushalte suchen nach Unterstützung im Alltag. Die Inanspruchnahme von sog. „haushaltsnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungen” verspricht nicht nur private Entlastung, sondern wird zudem steuerlich gefördert. Unter „haushaltsnahen Tätigkeiten” versteht man Aufgaben, die normalerweise von Familienmitgliedern selbst erledigt werden. Hierzu gehören nicht nur die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung sowie die Pflege des Gartens, sondern auch Aufgaben der Kinderbetreuung oder pflegerische Tätigkeiten, oft an älteren oder kranken Familienangehörigen.
 

Praktische Überlegungen

Dem Entschluss, sich externe Hilfe ins Haus zu holen, folgt die Frage nach der praktischen Durchführung.
 
Zahlreiche Firmen und selbständige Dienstleister sowie Agenturen bieten hier ihre Dienste an. Gelegentliche Tätigkeiten, etwa die jährliche Glasreinigung im Wintergarten, werden häufig durch (einen) Einzelauftrag an selbständige Dienstleister vergeben.
 
Wer jedoch nicht mit sich ständig wechselndem Personal in seinem Privathaushalt konfrontiert sein möchte, wird für regelmäßig wiederkehrende Aufgaben in Haus und Garten sowie die Betreuung von Familienangehörigen eher die Beschäftigung einer angestellten Haushaltshilfe, eines Gärtners oder einer zuverlässigen Betreuungsperson oder Pflegekraft in Betracht ziehen.
 

Steuerliche Vorteile

§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG) bietet die Möglichkeit, 20 Prozent der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen steuerlich geltend zu machen. Bis zu max. 510 Euro können jährlich für eine regelmäßig beschäftigte geringfügige Haushaltshilfe angesetzt werden. Bei Ausgaben für ein nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro.
 

Besonderheiten einer geringfügigen Beschäftigung

Neben dem grundsätzlichen Problem, eine geeignete Person für Tätigkeiten im Privatbereich zu finden, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Ausgestaltung eines Anstellungsverhältnisses. Je nach erforderlichem Zeitaufwand kommt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder aber eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt in Betracht.
 
Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht, so liegt ein sog. Mini-Job vor. Dem laufenden monatlichen Entgelt sind hierbei auch Einmalzahlungen, z.B. ein Weihnachtsgeld, hinzuzurechnen. Die erforderliche Anmeldung erfolgt über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijobzentrale. Der Arbeitgeber entrichtet für den geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt geringere pauschale Beiträge zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, sowie für Steuern und Umlageverfahren. Der Mini-Jobber selbst ist versicherungs- und beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht seit dem 01. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, so dass ein Eigenanteil durch den geringfügig Beschäftigten zu leisten ist.
 
Gerade im Privathaushalt ist es wichtig, dass mit der Anmeldung ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Haushaltshilfe besteht.
 

Mindestlohn

Trotz sozialversicherungsrechtlichem Sonderstatus sind Mini-Jobber in Privathaushalten „Beschäftigte” und damit Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts.
 
Auch für sie gilt seit dem 01. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Erhält die Haushaltshilfe ein festes monatliches Gehalt, so ist besonderes Augenmerk auf die tatsächlich geleistete monatliche Stundenzahl zu richten. Hier darf sich auch bei monatlich schwankender Arbeitsleistung (z.B. durch eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen im Monat) kein geringeres Gehalt als der gesetzliche Mindestlohn ergeben. Wird tatsächlich mehr Arbeit geleistet, bspw. aufgrund von Überstunden wegen erhöhtem Arbeitsaufkommen, kann dies aufgrund des geltenden Mindestlohnanspruchs nicht nur zu einem erhöhten Lohnanspruch führen, sondern bei einem Überschreiten der 450-Euro-Grenze auch dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auf den Arbeitgeber kommen dann gegebenenfalls erhebliche Beitragsnachzahlungen zu.
 
Die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohn auferlegten umfassenden Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit gelten gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausdrücklich nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
 

Weitere Ansprüche des geringfügig Beschäftigten

Auch im Übrigen haben Mini-Jobber als Teilzeitbeschäftigte die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.
 
Hierzu gehört neben dem Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub auch das Recht auf die Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie im Krankheitsfall. Zudem gelten die bestehenden Sonderschutzrechte für Schwerbehinderte, Schwangere und bei Mutterschaft.
 
Da dies gerade für Privathaushalte eine erhebliche Belastung darstellt, werden Privathaushalte als Arbeitgeber durch die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz finanziell entlastet. Keine Erstattung durch die Ausgleichskasse erhält der Arbeitgeber aber in Fällen, in denen die Haushaltshilfe nicht durch eigene Krankheit sondern aufgrund Erkrankung ihrer kleinen Kinder an der Arbeitsleistung gehindert ist.
 

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist stets empfehlenswert

Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Um den gesetzlich geforderten schriftlichen Nachweis zu erbringen, empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Hier können nicht nur die wesentlichen Vereinbarungen fixiert, sondern auch weitere Abreden getroffen werden. Individuellen Besonderheiten wird so Rechnung getragen, insbesondere sollte eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
 
Diese Empfehlung gilt im Übrigen nicht nur für Beschäftigungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, sondern für alle Arbeitsverhältnisse in einem Privathaushalt. Insbesondere wenn Angestellte in den Haushalt des Arbeitgebers mit aufgenommen werden, bspw. um eine 24h-Betreuung eines pflegebedürftigen Familienangehörigen sicherzustellen, ist eine individuelle Vertragsgestaltung zu empfehlen. Neben einer sorgfältigen Regelung zur Arbeitszeit bedarf hier die gegenseitige Privatsphäre besonderen Schutzes.
  
zuletzt aktualisiert am 12.08.2015

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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