Fallstricke gemeinnütziger Organisationen – Die gGmbH

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​veröffentlicht am 16. März 2021; Autoren: Ronny Oechsner, Sebastian Heinke

 

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Neben Vereinen und Stiftungen erfreut sich die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) als Zivilgesellschaft in Deutschland großer Beliebtheit. Aktuell sind mehr als 25.000 gGmbHs in deutschen Handelsregistern eingetragen. Die Rechtsform der gGmbH ist dabei keine gesellschaftsrechtliche Sonderform, es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des GmbH-Rechts. Einziger Unterschied ist der Satzungszweck, die gGmbH verfolgt steuerlich begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung).


Gerade darin kann etwa für Träger von Kindergärten, Sozialstationen, Pflegediensten und Krankenhäusern der Reiz an dieser Rechtsform liegen. Denn steuerrechtlich ist die gGmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daher ist eine gemeinnützige GmbH als Kapitalgesellschaft im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.

 

Steuerbefreiung und Flexibilisierung zugleich bilden einen erheblichen Vorteil gegenüber der Rechtsform des Vereins in der Anwendungspraxis. Bei Gründung, lfd. Geschäftsführung sowie Liquidation sind sodann die einschlägigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Genau hier gibt es zahlreiche Fallstricke, die es zu kennen und bereits vor der Gründung der Gesellschaft zu beachten gilt.  


Gründung

Die Gründung einer gGmbH unterscheidet sich nicht wesentlich von der einer normalen GmbH. Es gelten allerdings Besonderheiten hinsichtlich der gemeinnützigen Satzungszwecke, die korrekt dargestellt und in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden müssen. Die üblicherweise anfallenden und von der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungskosten kann auch die gGmbH tragen, da allgemein angemessene und übliche Verwaltungskosten der gemeinnützigen Zweckverfolgung nicht im Wege stehen.


Zweck

Ein Begriff, der in Bezug auf gGmbHs zu würdigen ist, ist der Zweck der Gesellschaft. Unter dem Unternehmensgegenstand versteht man die Art der Betätigung einer Gesellschaft. Dieser darf sowohl gewerblich als auch ideell sein. Er ist zwingender Inhalt der Satzung einer GmbH, UG und AG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Im Unterschied zum Unternehmensgegenstand erfasst der Gesellschaftszweck im Regelfall nur die gemeinnützigen Rechtsformen (gGmbH, gUG). Bei regulären GmbHs oder UGs wird nicht zwischen Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck unterschieden.


Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Vorstehende Zwecke müssen selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt werden. Wie vorstehend erwähnt muss die Satzung einer gGmbH den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. So muss der Satzungszweck einem der Katalogzwecke zugunsten der Allgemeinheit entsprechen (§ 52 Absatz 2 AO). Weiterhin muss in der Satzung verankert sein, dass die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die Erfüllung der Satzungszwecke ausgerichtet sein.


Anerkennung

Die Anerkennung der gGmbH als gemeinnützig ist zweistufig, in einem Feststellungs- und einem Veranlagungsverfahren. Im ersten Schritt prüft das zuständige Finanzamt nach Einreichung der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Über die Prüfung ergeht ein separater Bescheid (§ 60a Absatz 1 AO), der als Grundlagenbescheid – vorbehaltlich eines Widerrufs – dauerhafte Bindungswirkung entfaltet.

 

Im zweiten Schritt erfolgt im Rahmen der Steuerveranlagungen die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Die Finanzverwaltung prüft hierbei, ob die Geschäftsführung den satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auch in tatsächlicher Hinsicht entspricht. Hier erfährt die Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz 2020 eine Änderung, denn gem. § 60a Absatz 6 AO wird die Finanzverwaltung zukünftig die Feststellung der Gemeinnützigkeit ablehnen oder aufheben können, wenn im Vorfeld erkennbar ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt.


Aufgenommen wurde diese Regelung in erster Linie aufgrund extremistischer Organisation. In Missbrauchsfällen soll so der Rechtsschein der Gemeinnützigkeit effektiv beseitigt werden können. Durch diese Regelung ist es einer Körperschaft nicht mehr möglich, Bescheinigungen über Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge auszustellen.

 

Gewinnausschüttungen

Alle gemeinnützigen Organisationen eint ihre Besonderheit des Gewinnausschüttungsverbotes. Auf die Rechtsform oder -ordnung kommt es hier nicht an. Ausschüttungen laufender oder von Liquidationsgewinnen an nichtgemeinnützige Mitglieder oder Dritte verstoßen gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Dies muss auch in der Satzung der gGmbH verankert sein, auch um Konflikten im Gesellschafterkreis vorzubeugen. Mitglieder und Gesellschafter dürfen bei Ausscheiden aus oder Auflösung der Kapitalgesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile sowie den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen im Sinne des Handelsrechts zurückerhalten (§ 55 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 AO).


Sacheinlagen werden hierbei mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Einlage in die Gesellschaft bestimmt. Stille Reserven bleiben so in der steuerbegünstigten Sphäre erhalten und werden nicht in die nicht steuerbegünstigte Sphäre des Gesellschafters überführt. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass steuerbegünstigt gebildetes Vermögen die steuerbegünstigte Sphäre der gemeinnützigen Organisation verlässt.


Organe

Genau wie die normale GmbH muss auch in der gGmbH mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Freiwillig können daneben noch Organe wie Beiräte oder Aufsichtsräte gebildet werden. Gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu keine. Ab einer Beschäftigung von 500 Arbeitnehmern im Inland besteht eine Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates, ab 2.000 Arbeitnehmern im Inland muss der Aufsichtsrat zur  Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Hier bestehen lediglich Ausnahmen bei bestimmten Betrieben mit überwiegend wissenschaftlichen oder religiösen Zwecken.


Aufsichtsorgane können den Geschäftsführer entlasten, wobei die Entlastung auch durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden kann. Neben der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der gGmbH ist ein Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) zu schließen, der wiederum ebenfalls gemeinnützigkeitsrechtlich geprägt ist. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Ausgestaltung der Vergütung zu legen. So dürfen die Vergütungen nicht unverhältnismäßig hoch sein, wobei das Gesamtbild einzelner Vergütungsbestandteile kumuliert zu betrachten ist (§ 55 Absatz 1 Nr. 3 AO).


Eine von der Finanzverwaltung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund überhöhter Vergütungen kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit aufgrund Mittelfehlverwendung führen (§ 55 Absatz 1 Nr. 3 AO iVm §§ 59 2. Halbsatz, 63 AO). Die geschäftsführenden Organe der gGmbH haben erhöhte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, bildet doch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht die unabdingbare Grundlage für sämtliches Handeln.

 

Die Haftung der Geschäftsführer hat in gemeinnützigen Organisationen eine erhebliche Bedeutung. Stellt sich im laufenden Veranlagungsverfahren heraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung von der Satzung abweicht, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

 

Steuervergünstigungen fallen weg, Steuerersparnisse sind zurückzuerstatten. Die Steuernachzahlungspflicht umfasst auch die Steuern, die ihre Spender hätten zahlen müssen (sog. Spenderhaftung). Hintergrund ist, dass Spender auf eine erhaltene Zuwendungsbestätigung vertrauen sollen ohne eine Nachzahlungspflicht in der eigenen Steuererklärung zu fürchten. Hinzu kommen der Wegfall von Spendeneinnahmen und öffentlichen Zuwendungen sowie ein nicht unerheblicher Imageschaden.

 

Bei Nachzahlungen gewisser Größenordnungen droht gemeinnützigen Organisationen mit einer eher geringen Kapitaldecke oft die Insolvenz. Hier ist dann zu beachten, dass die Geschäftsführer nach der Regelung des § 15b InsO persönlich bei verspäteter Antragstellung für eine eingetretene Masseschmälerung haften. Vor diesem Hintergrund sollte auch im Fall von gGmbHs der Abschluss einer D&O-Versicherung für die Handelnden geprüft werden.


Bei Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln können die geschäftsführenden Organe und Verfügungsberechtigten darüber hinaus persönlich für die Steuerschulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden (§§ 34, 35, 69 AO). An dieser Stelle ist die mögliche Belastung bei einer gGmbH um einiges größer als bei einer normalen GmbH.

 

Zusammenfassung

In den Grenzen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts bildet die gGmbH eine gute Alternative zu anderen Gesellschaftsformen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Einhaltung einer Vielzahl von Regeln über das normale Recht der Kaitalgesellschaften hinaus stellt dabei das oberste Gebot dar und ist mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden.
 

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Ronny Oechsner

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