Die Reform des Stiftungsrechts

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​veröffentlicht am 8. Dezember 2020


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Für die Neuregelung des deutschen Stiftungsrechts liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor. Aufgrund der derzeitigen Rahmenbedingungen, wie wachsende Bürokratie, Rechtsunsicherheit infolge unterschiedlicher bundes- und landesrechtlicher Regelungen und Niedrigzinsen, wird die Verwirklichung der Stiftungszwecke erschwert. Mit dem Referentenentwurf am 28.9.2020 wurde ein Versuch zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, basierend auf dem Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht” aus 2018, vorgelegt.


Der Entwurf sieht insbesondere bundeseinheitliche Regelungen für Stiftungen in den §§ 80 ff. BGB u. a. zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder, zur Änderung der Stiftungssatzung sowie zur Beendigung, u. a. zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen vor.


Stiftungsregister und Namenszusatz sowie Wegfall des Transparenzregisters

Mit der Stiftungsreform soll einheitlich analog zu dem Vereins- und Handelsregister nun auch ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden. Mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren soll für alle Stiftungen eine verpflichtende Eintragung gelten. Dies gilt sowohl für bestehende Stiftungen, als auch für Stiftungen, die zukünftig gegründet werden. Wesentliche Inhalte des Registers sind Angaben über die vertretungsberechtigten Organe und deren Vertretungsbefugnis sowie Name, Sitz, Grundlagen- und Satzungsänderungen der Stiftung. Mit dem Stiftungsregister sollen zum einen Stiftungen transparenter dargestellt und zum anderen eine Vereinfachung des Nachweises der Vertreter hinsichtlich ihrer Berechtigungen geregelt werden. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht für die Stiftungen nicht, da mit der Eintragung in das Stiftungsregister die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister entfällt.


Die Organisation soll zentral vom Bundesamt für Justiz in Bonn erfolgen, was zum Vorteil hätte, dass alle Informationen über alle Bundesländer hinweg über ein Register abgerufen werden können. Weiterhin sollen die Stiftungen künftig einen Namenszusatz erhalten: e. S. für die eingetragenen Stiftungen und e. VS. für die eingetragene Verbrauchsstiftung.


Stiftungsvermögen

Der Referentenentwurf sieht auch grundlegende Regelungen zum Stiftungsvermögen und seiner Vermögenszusammensetzung vor. Bei Stiftungen mit Errichtung auf unbestimmte Zeit soll das dauerhaft zu erhaltene Stiftungsvermögen als Grundstockvermögen bezeichnet werden, ergänzend gilt das sonstige Vermögen. Als Grundstockvermögen wird das Dotationskapital (Errichtungskapital), Zustiftungen sowie das von der Stiftung zu Grundvermögen bestimmte Vermögen bezeichnet.


Auch Umschichtungsgewinne sollen zum Grundstockvermögen gehören, es sei denn, die Stiftungssatzung sieht etwas anderes vor. Das Vermögen einer Verbrauchsstiftung besteht nur als sonstiges Vermögen. Die Stiftungen sollten daher im Einzelfall prüfen, welche Auswirkungen in ihrer Stiftungssatzung schlummern könnten.


Die Erhaltung des Grundstockvermögens soll künftig einheitlich im BGB geregelt werden. Wobei eine  Konkretisierung hinsichtlich des Erhalts, ob nach dem Nominal- oder Realwert, nicht vorgesehen ist. Maßgeblich wird hierfür der Stifterwille zur Zeit der Errichtung der Stiftung sein. Damit entfallen die Einzelregelungen der Bundesländer, die zum Teil einen realen Kapitalerhalt vorgesehen haben. Ansonsten dürften sich für die Stiftungen keine Änderungen ergeben: Waren die Stiftungen bislang über den Stifterwillen zum realen Kapitalerhalt verpflichtet, sind sie es nach der neuen Gesetzeslage immer noch.


Allerdings könnte die gesetzliche Regelung zum Anlass genommen werden, den Stifterwillen nochmals zu erforschen.


Grundlagen der Haftung von Stiftungsorganen

Bereits im Diskussionsentwurf wurde die aus dem Aktienrecht entlehnte und von der stiftungsrechtlichen Rechtsprechung übernommene Business Judgement Rule vorgeschlagen und in den Referentenentwurf übernommen. Wenn das Stiftungsorgan unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln, stellt es gem. § 84a Abs. 3 S. 2 BGB-RE kein pflichtwidriges Verhalten dar.


Eine satzungsmäßige Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit soll künftig nur noch in der Errichtungssatzung durch den Stifter selbst vorgesehen werden können, § 84a Abs. 3 S. 3 BGBRE. Somit wird sie für die bereits bestehenden Stiftungen weniger Relevanz haben.


Satzungs- und Grundlagenänderungen

Voraussetzungen für Satzungsänderungen durch die Stiftungsorgane sind künftig in § 85 BGB-RE geregelt. Hier wurde der gestufte Ermächtigungskatalog des Diskussionsentwurfs in die § 85 ff. BGB-RE übernommen.


D. h. je umfangreicher eine Satzungsänderung in das Wesen der Stiftung eingreift und damit eine Veränderung der Stiftung einhergeht, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Satzungsänderungen. Der Referentenentwurf sieht ebenfalls umfangreiche Regelungen für die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen samt angeordneter Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies kommt vor allem notleidenden Stiftungen zugute. Die Zulegung oder Zusammenlegung soll künftig als eigenständige Möglichkeit zur Vermögensübertragung dienen. Dies ist für Stiftungen relevant, wenn von wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen auszugehen ist und eine Satzungsänderung nicht ausreichend ist.


Fazit

Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird eine Erhöhung der Rechtssicherheit geschaffen und die Attraktivität der Rechtsform Stiftung erhöht. Mit einem Stiftungsregister kann frühestens Anfang 2024 gerechnet werden, vorausgesetzt, das Gesetzgebungsverfahren wird noch in diesem Jahr abgeschlossen. 


Ratsam für bestehende Stiftungen ist die Überprüfung ihrer derzeitigen Satzungsregelungen, ob und welche Änderungen sich für sie eventuell ergeben und die Satzung noch vor Inkrafttreten der Reform entsprechend geändert werden sollte. Die Klarstellung hinsichtlich der Frage des Kapitalerhalts ist erfreulich und schafft kurzfristig Bewegungsfreiheit. An der grundlegenden Frage der ausreichenden Kapitalausstattung ändert sich jedoch nichts. Im Rahmen des Niedrigzinsumfelds kommen neben alternativen und risikoreicheren Anlageformen nur die regelmäßige Einwerbung von neuen Mitteln in Frage. Inwieweit sich vermehrt Stiftungen zusammenschließen bleibt abzuwarten, da die Stiftungszwecke im Detail doch sehr heterogen sind.

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