Die Neuausrichtung des DRG-Systems und die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen stellen die Krankenhäuser in Deutschland vor neue Herausforderungen

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​veröffentlicht am 19. Juni 2018

 

Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht vor, die Pflegepersonalkosten aus den DRGs auszugliedern. Dies hat im Hinblick auf die ebenfalls beabsichtigte Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in allen bettenführenden Abteilungen eines Krankenhauses und dem damit verbundenen Personalaufbau weitreichende Bedeutung für Krankenhäuser.

 

[Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode vom 14. März 2018]

 

Neuausrichtung des DRG-Systems

Im Hinblick auf die Krankenhaus-Finanzierung ist eine grundlegende Neuausrichtung des deutschen DRG-Systems vorgesehen. Künftig sollen laut Koalitionsvertrag „Pflegepersonalkosten besser und unabhängig von Fallpauschalen vergütet werden”. Das bisherige pauschalierte Vergütungssystem basiert auf Diagnosen und Prozeduren. Die Vergütung hängt folglich vom jeweiligen Behandlungsfall ab und ist damit unabhängig vom tatsächlichen Personalbedarf eines Krankenhauses. Fortan soll der individuelle Personalbedarf eines Krankenhauses jedoch besser berücksichtigt werden, indem auf eine Kombination aus Fallpauschale und Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt wird. Dafür werden die Pflegekosten aus der DRG-Berechnung herauskalkuliert.

 

Die geplante Neuausrichtung birgt die Chance, den tatsächlichen, hausindividuellen Pflegepersonalbedarf besser abzusichern. Bisher fand dies in den Fallpauschalen keine Berücksichtigung. Somit würde dieser Bereich wieder nach dem Prinzip der Kostendeckung vergütet werden. Allerdings beinhaltet die Umstellung auch Risiken. Andere Berufsgruppen könnten beispielsweise in den Hintergrund geraten. Hinzu kommt, dass Interdependenzen zwischen den Berufsgruppen eines Krankenhauses, die im DRG-System verbleiben, zu Abgrenzungsschwierigkeiten im Sinne von „was ist Pflege, was nicht” führen können. Dies stellt insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vor neue Herausforderungen. Des Weiteren machen notwendige Überlegungen, inwiefern die Landesbasisfallwerte sinken müssten oder ob eine Zweckbindung diesbezüglicher Mittel Investitionen an anderer Stelle erschweren könnte, die Tragweite dieser Umstellung deutlich.

 

Pflegepersonaluntergrenzen

Der Koalitionsvertrag sieht zudem weitreichende Änderungen in Bezug auf die Personalausstattung im Krankenhaus vor. Demnach erweitert er den bereits bestehenden Auftrag an Krankenkassen und Krankenhäuser insofern, als dass nicht mehr nur für pflegeintensive Bereiche, sondern für alle bettenführenden Abteilungen Personaluntergrenzen eingeführt werden sollen. Eine zielgerichtete Förderung zusätzlicher Stellen soll die Personalausstattung in Krankenhäusern verbessern und damit das Pflegepersonal entlasten. Ziel ist es, die Abwanderung von Fachkräften zu verhindern. Außerdem soll durch die verbesserten Personalschlüssel erreicht werden, dass die Qualität der Patientenversorgung nicht beeinträchtig wird.

 

Gemäß der Entschließung des Bundesrates vom 23. März 2018 (Entschließung des Bundesrates – Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern) begrüßt dieser grundsätzlich die Einführung von Personaluntergrenzen. Um den Vorgaben der §§ 137i Abs. 1 S. 1-4; 6 SGB V zu entsprechen, gibt er jedoch Folgendes zu bedenken: Zunächst müsse diese Regelung tatsächlich für alle Stationen und Notaufnahmen eines Krankenhauses gelten, um ein Abziehen von Personal aus anderen Abteilungen zu verhindern. Durch eine Pflegekraft-Patienten-Verhältniszahl soll gewährleistet werden, dass der Personalschlüssel so hoch ist, dass eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Patienten sichergestellt ist. Außerdem müsse der Personalschlüssel tagsüber wie auch in der Nacht gelten und dürfe ausschließlich durch Fachpersonal als erfüllt angesehen werden, sodass er durch Auszubildende oder Hilfskräfte nicht ausgehebelt werden kann. Zudem konstatiert der Bundesrat, dass die zusätzlichen Personalkosten der Krankenhäuser vollständig aus GKV-Mitteln zu finanzieren sind, um die Krankenhäuser nicht finanziell zu belasten.

 

Die Personalausstattung von Krankenhäusern ist zwar von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Es besteht allerdings dennoch das Risiko, dass die Pflegepersonaluntergrenze in der Praxis zur Obergrenze wird.

 

Fazit

Zwei zentrale Absichtserklärungen des Koalitionsvertrages vom 14. März 2018 betreffen die Finanzierung und die Personalausstattung im Krankenhaus. Aus zuvor beschriebenen Maßnahmen resultiert ein von der Bundesregierung gewollter Pflegepersonalaufbau im Krankenhausbereich, was wiederum unweigerlich zu gesteigerten Personalkosten führt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die geplante Neuausrichtung des Vergütungssystems relevant. Die beabsichtigten Änderungen stellen die Krankenhäuser in Deutschland vor nicht unerhebliche Herausforderungen, denen es frühzeitig zu begegnen gilt.

 

Kontakt

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Dr. Anja Bauchowitz

M.A. Gesundheitsökonomie

Senior Associate

+49 221 9499 094 28

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