Das Ende der Schonfrist bei fehlender Eintragung in das Transparenzregister

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 22. September 2020

 

Banner Dokument wird unterschrieben 

 

Bereits seit 2017 sind Unternehmen verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Diese Verpflichtung trifft grundsätzlich auch Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, ungeachtet dessen, ob sie dem Gemeinnützigkeitsrecht unterfallen oder nicht. Sinn und Zweck des Transparenzregisters ist grundsätzlich die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung durch die Offenlegung gesellschaftsrechtlicher Strukturen.


Die „Schonfrist” ist beendet

Eine Nichtmitteilung und in der Folge eine Nichteintragung in das Transparenzregister, so war zumindest die Erfahrung in der Praxis, hatte in den letzten 2 Jahren keine weitere Konsequenz oder gar die Verhängung einer Sanktion zur Folge, weil es so gut wie keine Verfahren gab. Somit konnte durchaus von einer Schonfrist für säumige Unternehmen gesprochen werden. Diese ist nunmehr eindeutig beendet, denn seit einigen Monaten werden hohe Bußgelder gegen Unternehmen verhängt, die ihrer Pflicht zur Eintragung noch nicht nachgekommen sind.

 

Für wen gilt die Eintragungspflicht?

Verpflichtet zur Eintragung sind insbesondere alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Vereine, GmbHs, Aktiengesellschaften und Stiftungen) sowie eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Eingetragen werden müssen im Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten, die hinter den juristischen Personen oder eintragungspflichtigen Personengesellschaften stehen. Nur die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) entgehen der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister.


Wer wirtschaftlich Berechtigter und demnach in das Transparenzregister einzutragen ist, wird durch § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) definiert. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Eine wirtschaftliche Berechtigung wird jedenfalls immer dann angenommen, wenn eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass dabei jede Form von mittelbarer oder faktischer Einflussnahme ausreicht.


Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung, Name und Wohnsitz sowie das Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten und seit 2020 auch die Staatsangehörigkeit sind nach § 19 Abs. 1 GwG zwingend im Transparenzregister einzutragen.


Gibt es Ausnahmen?

Eine Meldung zum Transparenzregister ist gemäß § 20 Abs. 2 GwG ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die notwendigen Angaben – insbesondere zum wirtschaftlich Berechtigten – vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und im GwG genannten Registern wie z. B. Handelsregister ergeben. Damit wird die Intention des Transparenzregisters aber auch deutlich:


Erfasst werden sollen Stimmbindung-, Pool- und Treuhandvereinbarungen sowie sonstige Vereinbarungen, die gerade nicht den öffentlich zugänglichen Registern zu entnehmen sind. Gerade vor diesem Hintergrund wird seitens der Aufsichts- und Ordnungswidrigkeitenbehörde verstärkt auf die Einhaltung dieser Transparenz- und Meldepflichten geachtet. Diese werden als wesentlicher Teil der Compliance-Pflichten in den Verantwortungsbereich der Leitungsorgane nahezu aller Gesellschaftsformen gestellt.


Und die Leitungsorgane tun, angesichts der sich abzeichnenden Bußgeldwelle, gut daran, dieser Verantwortung gerecht zu werden und die Meldepflichten ernst zu nehmen, da andererseits empfindliche Rechtsfolgen drohen können.


Bussgeldkatalog gibt Orientierung

Ein am 22.10.2018 veröffentlichter Bußgeld-Katalog des Bundesverwaltungsamtes ist die Bemessungsgrundlage für die Bußgeldbescheide bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Und dieser Bußgeld-Katalog hat es wirklich in sich! Zwar erscheinen die im Bußgeldkatalog festgesetzten Regeln für einfache Verstöße auf den ersten Blick harmlos, sie liegen zwischen 100 und 500 Euro. Die zum Teil exorbitant hohen Bußgelder ergeben sich allerdings aus den sog. Faktoren, mit denen diese Sätze letztendlich multipliziert werden.


Faktormultiplikation hat erhebliche Folgen

So ist nach Faktor I zu unterscheiden, ob der Verstoß leichtfertig (erhöhter Grad an Fahrlässigkeit) oder vorsätzlich begangen wurde, wobei für den sog. bedingten Vorsatz bereits ausreicht, dass man die Möglichkeit des Erfolgseintritts gesehen hat. Gerade im Bereich der Leitungsorgane wird ein gewisser Wissens- und Kenntnisstand nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Pressemeldungen zum Transparenzregister grundsätzlich vorausgesetzt, sodass diese Hürde leicht zu nehmen ist. Leider verdoppelt sich dadurch die Strafe!

 

Der Multiplikationsfaktor II richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen, d. h. der Unternehmensgröße, dem Jahresumsatz bzw. der Jahresbilanz. Je höher der Umsatz, desto höher das Bußgeld! Hat ein Unternehmen z. B. einen Jahresumsatz zwischen 50 und 100 Millionen Euro kann der Grundbetrag um den Faktor 50 bis 100 multipliziert werden.

 

Bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann es durch den Faktor III zu einer weiteren Erhöhung der Geldbuße um bis zu 5 Millionen Euro bei natürlichen Personen, oder – bei juristischen Personen – in Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes kommen.


Ein wichtiger Faktor für eine Strafmilderung ist das Bestehen eines Compliance-Management-Systems (CMS), d. h. Vorkehrungen, um solche Pflichtenverstöße effektiv zu verhindern – dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden neuen Unternehmensstrafrechts, dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG).


Ein wichtiger Bestandteil des CMS sollte ein entsprechendes Anti-Geldwäsche-Compliance-System sein, denn in der Praxis kommt es im Zuge der aktuellen Bußgeld-Welle wegen fehlender oder fehlerhafter Eintragung in das Transparenzregister immer öfter vor, dass die Unternehmen, die sich einem Bußgeldverfahren ausgesetzt sehen, sich auch mit einer Prüfung zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten auseinandersetzen müssen. Man hat fast den Eindruck, dass Mängel bei der Einhaltung der Transparenzvorschriften die Behörden zu der Annahme verleiten, dass die Unternehmensverantwortlichen es auch mit der Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht ganz so ernst nehmen. Dann ist es nur gut, wenn man sich auf sein gut funktionierendes CMS verlassen kann – sowohl in die eine als auch in die andere Richtung!

 

 

Banner Lupe

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin, Geldwäschebeauftragte

Associate Partner

+49 911 9193 1234

Anfrage senden

Profil

Wir beraten sie gern!

Downloadcenter

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu