Nächster Anlauf zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

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Nachdem der erste Referentenentwurf zur Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes – BetrSichV) vom 7. Juni 2013 (DFM November 2013, S. 44) auf harsche Kritik gestoßen und zahlreiche Einsprüche und Stellungnahmen nach sich gezogen hat, wurde von der Bundesregierung Anfang des Jahres ein zweiter Referentenentwurf ausgearbeitet. Das Kabinett hat dem Entwurf Ende August zugestimmt, die Verordnung tritt vorbehaltlich der rechtzeitigen Zustimmung durch den Bundesrat am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die nun verabschiedete Fassung der Verordnung (aufgrund der umfassenden Änderungen erfolgt nicht eine Änderung der BetrSichV 2002, sondern eine Ablösung) sieht weiterhin eine konzeptionelle, strukturelle und sprachliche Neugestaltung der Verordnung vor, doch wurden zahlreiche Regelungen des ersten Entwurfs überarbeitet und angepasst. Auch der Titel wurde nochmals neu gefasst und fokussiert nun noch deutlicher das Arbeitsmittel als Gegenstand der Verordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)”. Der Kurztitel wird hingegen im Gegensatz zum Erstentwurf zur Erleichterung der Umstellung beibehalten.

 
Damit bezweckt der Gesetzgeber, die Verordnung stärker in ihrem fachlichen Schwerpunkt hervorzuheben, so die Begründung zur Novelle, da in der bisherigen BetrSichV eine starke Betonung bei den überwachungsbedürftigen Anlagen lag, die dazu führte, dass die Verwendung anderer, deutlich unfallträchtigerer Arbeitsmittel im zur Verordnung gehörenden Regelwerk zu wenig Berücksichtigung fand. Die überwachungsbedürftigen Anlagen bleiben nach wie vor Gegenstand der Verordnung (Abschnitt 3), haben aber neben der Streichung aus dem Verordnungstitel zudem zahlreiche Veränderungen erfahren. Ein Schwerpunkt dabei liegt in der Überarbeitung der Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen.
 
So wurden die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen differenziert nach Anlagen zusammengefasst und in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Im neuen Anhang 3 wird dem Ausschuss für Betriebssicherheit das Recht eingeräumt, neu identifizierte, besonders prüfpflichtige Anlagen mit geringem Aufwand unter Ergänzung eines neuen Anhangs in die Verordnung aufzunehmen. Zudem wurde nun die bislang nicht erfolgte Zielbestimmung von Prüfungen aufgenommen.
 
Verschärft wurden auch die Anforderungen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nun auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Der Begriff der sicherheitstechnischen Bewertung wird damit obsolet und durch das im Arbeitsschutz übliche Instrument der Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Weiterhin wurde u.a. die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung in § 3 Abs. 7 deutlicher gefasst.
 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Verordnung gegenüber der bisherigen Verordnung eine Verschärfung der Arbeitgeberaufgaben vorsieht. Dies zeigt sich einerseits in höheren und detaillierteren Anforderungen sowie auch in einem erweiterten Ordnungswidrigkeiten- und Straftatenkatalog (45 der 55 Ordnungswidrigkeiten sind straftatenrelevant). Aber auch Erleichterungen sind erfolgt, wie bspw. die weitere Öffnung der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durch den Arbeitgeber in eigener Verantwortung anstelle von einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS).

 

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