Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) unter dem Aspekt der Haftung des Auftraggebers

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​veröffentlicht am 11. Februar 2015

 

Seit dem 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft. Neben dem eingeführten flächendeckenden Mindestlohnanspruch von 8,50 € (brutto) je Zeitstunde wird u.a. die Haftung des Auftraggebers gemäß § 13 MiLoG in der Praxis eine besondere Rolle spielen. Denn für Auftraggeber stellt sich die haftungsrechtliche Frage, inwieweit sie künftig dafür einstehen müssen, dass von ihnen beauftragte Auftragnehmer oder Subunternehmen ihren Mitarbeitern nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlen. Unter dem Stichwort der „Bürgenhaftung” des Auftraggebers wird dieses Thema in der Praxis derzeit stark diskutiert und führt zu einer hohen Verunsicherung, ob nun alle Auftraggeber für ihre Auftragnehmer bzw. Subunternehmer haften und mit welchen Handlungs- und Gestaltungsoptionen zumindest Haftungsrisiken verringert werden können.
 

​Wer ist Unternehmer im Sinne des § 13 MiLoG?

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte das MiLoG hierfür einen eigenen Haftungstatbestand erhalten. In der nun in Kraft getretenen Fassung des MiLoG verweist dessen § 13 MiLoG lediglich auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).  Nach § 14 Satz 1 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Es handelt sich hierbei im Ergebnis um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Auftraggebers.

 
Anders als in der Praxis oft angenommen und wie die Überschrift in § 14 AEntG („Haftung des Auftraggebers”) vermuten lässt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht um eine allgemeine Auftraggeberhaftung. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Begriff „Unternehmer” hier sehr restriktiv auszulegen; § 14 AEntG regle nur die sogenannte „Generalunternehmerhaftung”. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 14 AEntG ausschließlich die vom AEntG ursprünglich betroffenen Bauunternehmer veranlassen wollte, verstärkt darauf zu achten, dass ihre beauftragten Subunternehmer die nach dem AEntG zwingend zu beachtenden Arbeitsbedingungen einhalten und Schwarzarbeit in der Baubranche vermieden wird. Die Haftung betrifft damit nur diejenigen Generalunternehmer, die zur Erfüllung ihrer werk- oder dienstvertraglichen Verpflichtungen sich eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen (BAG, NZA 2012, 980). Da diesen Generalunternehmern der wirtschaftliche Vorteil der Beauftragung von Nachunternehmern zugutekommt, sollen sie für die Lohnforderungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach § 14 Satz 1 AEntG einstehen (BAG, NZA 2005, 627).

 

Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf § 13 MiLoG?

Hoch interessant und praxisrelevant ist die Frage, ob die einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs bei § 14 AEntG auch im Rahmen des Verständnisses des MiLoG heranzuziehen ist. Die Gesetzesbegründung nimmt hierzu nicht Stellung. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es noch nicht.
 
Für eine restriktive Auslegung  des Unternehmerbegriffs auch im Rahmen des MiLoG spricht, dass der Gesetzgeber letztlich keine eigene Haftungsregelung eingeführt hat und er in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG vollumfänglich auf eine entsprechende Anwendung des § 14 AEntG verweist. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung nach § 13 MiLoG aufgrund der anderen Zielsetzung des MiLoG in einem anderen Sinn  auslegt wird.

 
 Vertragsbeziehungen

AN = Arbeitnehmer
 
 

Bußgeldkatalog

Die Haftung des Auftraggebers i.S.d. § 13 MiLoG wird zudem flankiert von einem umfangreichen Bußgeldkatalog in § 21 MiLoG, der zahlreiche Sanktionen (hohe Geldbußen bis zu 500.000 Euro) vorsieht. Ordnungswidrig handelt bspw. gemäß § 21 Abs. 2 MiLoG, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Der Auftraggeber muss demnach nachweisen können, dass er seinen Unternehmer bzw. Nachunternehmer besonders sorgfältig ausgewählt und kontrolliert hat.

 

Strategien zur Haftungsminimierung?

Bis zu einer gerichtlichen Klärung der Fragen sollten sich alle Auftraggeber überlegen, wie sie dieses erhebliche Haftungsrisiko minimieren können. Hierbei sind die drei Phasen, nämlich die Vertragsanbahnung, Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung von besonderer Bedeutung:
 

Vertragsanbahnung

Auftraggeber sollten bereits bei der Vertragsanbahnung bzw. der Ausschreibung von Leistungen eine schriftliche Zusicherung des Auftragnehmers einholen, dass dieser den entsprechenden Mindestlohn an seine Arbeitnehmer bezahlen wird. Ferner sollte bereits bei der Vertragsanbahnung bzw. Ausschreibung besonderer Wert auf die sorgfältige Auswahl eines seriösen bzw. namhaften Auftragnehmers  gelegt werden. 
 

Vertragsgestaltung

In Verträgen sollten sich Auftraggeber entsprechende Prüf- und Kontrollrechte hinsichtlich der Zahlung des Mindestlohns einräumen lassen. Der Auftragnehmer sollte verpflichtet werden,  Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Ferner empfiehlt sich eine vertragliche Freizeichnungsklausel für den Fall, dass Mitarbeiter den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung in Anspruch nehmen. Auch die Vereinbarung einer Garantie des Auftragnehmers, dass dieser fortlaufend und fristgerecht den Mindestlohn bezahlt, kann das Haftungsrisiko minimieren. Auch ist es ratsam eine Verpflichtung aufzunehmen, nach der der Auftragnehmer bei Einsatz von Subunternehmern dafür zu sorgen hat, dass diese sich ebenfalls zur Zahlung der gesetzlichen Mindestlöhne verpflichten. In diesem Zusammenhang ist auch die Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses für den Einsatz von Subunternehmern zu empfehlen.

 
Auch flankierende vertragliche Gestaltungen können das Haftungsrisiko minimieren, wie bspw. eine Vertragsstrafenklausel und ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers für den Fall, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Bezahlung des Mindestlohnes nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Schließlich besteht auch die Möglichkeit der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer verwertbaren Sicherheitsleistung für das Haftungsrisiko.
 
Bei der Gestaltung der Regelungen ist insbesondere darauf zu achten, dass diese rechtskonform sind und v. a. nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßen und somit nicht nur scheinbar eine Haftungsminimierung darstellen.
 

Vertragsdurchführung

Während der Durchführung des Vertrags ist es empfehlenswert, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich der Bezahlung des Mindestlohns überwacht. Sollten konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die befürchten lassen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Mindestlohns nicht nachkommt, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Verstößen entgegenzuwirken (vgl. hierzu auch NZA-RR 2014, 569).

 

Fazit

Die Haftung des Auftraggebers wird durch die Haftung nach § 13 MiLoG und durch den Bußgeldkatalog gemäß § 21 MiLoG bestimmt. Der Haftungsumfang gemäß § 13 MiLoG lässt sich durch den Verweis in § 13 MiLoG auf § 14 Satz 1 AEntG derzeit nur schwer einschätzen. In Anbetracht der schwer abschätzbaren Risiken sollten Auftraggeber in ihren Verträgen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen aufnehmen bzw. nachverhandeln und bei der Auswahl ihrer Unternehmer bzw. Nachunternehmer besondere Sorgfalt walten lassen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Vertragsanbahnung, der Überprüfung Ihrer vorhandenen Verträge, bei der Vereinbarung entsprechender haftungsminimierender Nachträge sowie der Gestaltung entsprechender Vertragsklauseln für neu abzuschließende Verträge.

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Klaus Forster, LL.M.

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