Die Haftung von Facility Managern, Handwerkern, Dienstleistern und Verantwortlichen im Immobilienbetrieb

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 03. August 2020

 

Banner kaputtes Glas

 

Auch und gerade im Immobilienbetrieb stellen sich die Akteure sehr häufig die Frage, ob und wie sie selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn ein Schaden von ihnen verursacht wird. Da das deutsche Haftungsrecht sehr kompliziert ist und je nach Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Regelwerk und Geschädigtem unterschiedliche Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen müssen, soll im Rahmen dieses Artikels die zivilrechtliche Haftung eines Arbeitnehmers im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber beleuchtet werden.


Die Erfahrung aus vielen Schulungen und Vortragstätigkeiten zeigt, dass hier nach wie vor große Unsicherheit und zum Teil auch (unbegründet) hohe Angst bei den Arbeitnehmern vor einer persönlichen Haftung und den damit verbundenen finanziellen Risiken besteht.


Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.9.1994 (NZA 1194, 1083) darf die Haftung eines Arbeitnehmers bei Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht unbeschränkt sein. Vielmehr ist die sog. Arbeitnehmerhaftung bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beschränkt.


Je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers erfolgt eine Modifizierung des im Zivilrecht bestehenden Grundsatzes, dass derjenige, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat, voll haftet. Damit besteht zugunsten des Arbeitnehmers eine Haftungserleichterung, er wird haftungsrechtlich privilegiert. Zu unterscheiden sind im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung die Verschuldensgrade der leichten, normalen und groben Fahrlässigkeit sowie Vorsatz. Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer vollständig zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er in der Regel ebenfalls vollständig, es kann aber eine Haftungserleichterung auf Basis einer Gesamtabwägung stattfinden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden i. d. R zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal verteilt. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist in einem solchen Fall durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen.

 

Kriterien für diese Abwägung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.:

              • „Gefahrgeneigtheit” der Tätigkeit 
              • Schadenshöhe
              • Vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versicherungsmäßig abgedecktes Risiko
              • Berufliche Stellung des Arbeitnehmers
              • Persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers (bspw. Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Verhalten im Betrieb, Lebensalter, evtl. Existenzbedrohung bei Durchsetzung des Anspruchs etc.)


Voraussetzungen einer Haftung neben dem Verschulden sind selbstredend ein wirksam bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Pflichtverletzung sowie Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Als Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kommt bspw. eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder eine Verletzung von Sorgfalts- und Mitteilungspflichten in Betracht. Weitere Voraussetzung der beschriebenen Haftungsprivilegierung ist, dass die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers durch den Betrieb veranlasst und ihm die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragen worden ist.

 

Arbeitnehmerhaftung Grafik


Nach den beschriebenen Regelungen hat der Arbeitnehmer bei Vorsatz den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn billigend in Kauf nimmt. Der Schädiger muss letztlich mit dem Eintritt des Schadens einverstanden sein.


Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Normale Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat – d. h. die Pflichtverletzung wäre bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Leichte Fahrlässigkeit liegt letztlich bei geringfügigen Sorgfaltsverstößen vor.


Haftung für Personenschäden bei Arbeitskollegen

Der Vollständigkeit halber sei noch die Fallgestaltung der Haftung gegenüber Arbeitskollegen erwähnt: Wenn ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall verursacht und dadurch einem Arbeitskollegen einen Personenschaden zufügt (z. B. Körperverletzung beim Umgang mit einem Werkzeug oder einer Maschine), richtet sich seine Haftung nach dem Sozialgesetzbuch VII (§ 105 SGB VII). Danach haftet er gegenüber dem geschädigten Arbeitskollegen nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Grund ist, dass der geschädigte Arbeitskollege einen Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und damit immer einen zahlungsfähigen Anspruchsgegner hat. Ferner soll dadurch verhindert werden, dass der Geschädigte gegen seinen Kollegen klagen muss, was die Gefahr von betrieblichen Konflikten mit sich bringen könnte. Daneben kommt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht (§ 110 SGB VII).

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Arbeitnehmer nur bei einer vorsätzlichen Schadenszufügung voll haftet und bei einer leicht fahrlässigen Schadenszufügung nicht haftet. Im Bereich dazwischen (also mittlere oder grobe Fahrlässigkeit) kommt es letztlich auf den konkreten Einzelfall und eine Gesamtabwägung an. Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Haftung bzw. der Quotelung gibt es allerdings nicht. Bei Personenschäden bei Arbeitskollegen greift eine persönliche Haftung nur bei Vorsatz (gegenüber dem geschädigten Arbeitskollegen) oder grober Fahrlässigkeit (gegenüber der Berufsgenossenschaft). Der häufig anzutreffende vorschnelle Schluss, dass ein Mitarbeiter, der in irgendeiner Art und Weise einen Schaden verursacht hat, auch zwingend dafür hafte, ist somit häufig nicht zutreffend.

 

 

Im Rahmen unserer Schulungen und Vortragstätigkeiten ist dies eins von vielen praxisrelevanten Themen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an einer Inhouse-Schulung für Ihre Mitarbeiter haben.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Klaus Forster, LL.M.

Rechtsanwalt, Verbandsjurist

Associate Partner

+49 911 9193 3611

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu