Rechtliche Anforderungen an den Winterdienst auf angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

Die kalte Jahreszeit stellt viele Liegenschaftseigentümer, Mieter oder Dienstleister vor große Herausforderungen. Oftmals sind
die Betroffenen damit überfordert, ihre winterdienstlichen Verpflichtungen in ausreichendem Umfang zu erfüllen. Neben den
allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Räum- und Streupflichten, ergibt sich ein nur schwer kalkulierbares Haftungsrisiko aufgrund der konkreten Tatsachen des Einzelfalls. Die unterschiedliche Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten dürfte ein Grund dafür sein, weshalb sich Gerichte immer wieder mit Haftungsfragen wegen Verletzung der Räum- und Streupflichten zu befassen haben. Im Rahmen der Exkulpation spielt dabei die ausreichende Dokumentation eine entscheidende Rolle.
​Die Räum- und Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen und Gehwegen ist dies der Träger der Straßenbaulast. Nach länderspezifischen Regelungen können diese Pflichten für öffentliche (Geh-)Wege durch kommunale Satzung auf die privaten/gewerblichen Anlieger übertragen werden (bspw. für BY, Art. 51 Abs. 5 BayStrWG). Demzufolge tragen die direkten Anlieger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes auf den entsprechenden angrenzenden öffentlichen Wegen.
 

Umfang der Räum- und Streupflichten für angrenzende öffentliche Wege

Der Umfang der konkreten Pflichten ist in den Satzungen kommunalspezifisch geregelt und durch eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen geprägt.
  
Bei der Bestimmung des Aufgabenrahmens sollten u.a. die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen Berücksichtigung finden. Im Allgemeinen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83). Demzufolge wird eine Räum- und Streupflicht nur zu den allgemein üblichen Tageszeiten (werktäglich zwischen 7-20 Uhr, an Sonn- & Feiertagen ab 9 Uhr) verlangt (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. März 2008 - 5 U 101/08), soweit die jeweilige Satzung oder die vertragliche Delegation nicht eine andere Regelung trifft. Allerdings muss im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte eine vorbeugende Verkehrssicherung verlangen (OLG Brandenburgs Urteil vom 18. Januar 2007 – 5 U 86/06). Hinsichtlich der Häufigkeit der Ausführung von Räum- und Streuhandlungen ist der Grundstückeigentümer gegebenenfalls zum mehrfach täglichen Tätigwerden verpflichtet. Dies meint allerdings nicht, dass fortlaufend geräumt und gestreut werden müsse. Vom Sicherungspflichtigen wird eine Streupflicht erst dann (wieder) verlangt, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist (BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83).
   
Der Umfang der auszuführenden Arbeiten ist von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Wird in den meisten Fällen eine Räum- und Streubreite in dem Umfang verlangt, dass zwei Fußgänger einander passieren können (ca. 0,8m - 1,20m) (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03), können die Anforderungen auf besonders stark frequentierten öffentlichen Wegen deutlich höher sein. Die zu schützenden Fußgänger müssen allerdings immer mit Streulücken rechnen und können keinen ausnahmslosen Schutz fordern (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, Az. III ZR 3 36/12). Alleine das Aufstellen von Warnhinweisen reicht dabei nicht einmal im privaten Bereich aus (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juli 2004 - 4 U 644/03) und kann dementsprechend bei öffentlichen Wegen nicht vollständig von einer Verkehrssicherung befreien. Eine solche Beschilderung kann allenfalls eine erhöhte Sorgfalt dem Dritten abverlangen, die sich dann in einer möglichen Mithaftung im Schadensfall widerspiegelt.

   
Hinsichtlich des zu verwendenden Streugutes (Splitt, Sand, Salz, etc.) können aus umweltschädlichen Gründen – durch die kommunalen Satzungen – zu beachtende Einschränkungen vorgegeben sein (bspw. für BY, Art. 51 Abs. 1 BayStrWG). Die Entfernung von liegenbleibendem Streugut ist erst erforderlich, wenn nicht mehr mit erneutem Schneefall und Glatteis zu rechnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich die winterliche Wetterlage zwischenzeitlich beruhigt (BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 260/02).
 

Möglichkeit zur Delegation der Räum- und Streupflichten

Soweit der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflicht nicht selbst erbringen kann oder möchte, hat er die Möglichkeit, sich hierzu eines Dritten zu bedienen. Dies kann bspw. ein professioneller Winterdienstleister oder der Mieter der jeweiligen Liegenschaft sein. Bei der Übertragung sind die allgemeinen Grundregeln der rechtswirksamen Delegation zu berücksichtigen.
    
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06. Juni 2013 (VII ZR 355/12) steht nunmehr fest, dass die Räum- und Streupflicht werkvertraglichen Charakter hat und dementsprechend ein Erfolg geschuldet ist. Die Überwälzung der winterdienstlichen Pflichten alleine durch die Hausordnung ist nicht möglich (AG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - 210 C 107/10). Vielmehr bedarf es einer (mit bspw. eindeutigem Hinweis auf die Hausordnung) mietvertraglichen Regelung (LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 O 324/06), bei der auf eine klare Aufgabendefinition zu achten ist. Zudem ist eine widerspruchsfreie bzw. eindeutige Verteilung und Organisation der Aufgaben zu gewährleisten. Überdies ist bei der Auswahl der Delegaten auch die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Eine rechtsunwirksame Übertragung kann sich bspw. aus einer körperlichen Ungeeignetheit des Delegaten ergeben (OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 U 77/13). Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer – als ursprünglich Verpflichteter – die erforderlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen. Den Parteien steht es jedoch frei, eine anderweitige ausdrückliche schuldrechtliche Vereinbarung zu treffen (AG Wuppertal, Urteil vom 3. Februar 1982 - 31 C 500/81). Selbst wenn die Pflichten wirksam übertragen wurden, verbleibt beim Delegierenden eine (zumindest) stichprobenartige Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83).
 

Rechtsfolgen bei Verletzung der Räum- und Streupflichten

Soweit der Verpflichtete schuldhaft seinen (originären oder delegierten) Aufgaben nicht im ausreichenden Umfang nachkommt, kann dies einen Verstoß der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Mögliche Folgen sind nicht nur die Verhängung eines behördlichen Ordnungsgeldes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen bzw. im Schadensfall zivilrechtliche Haftungsansprüche.
 
Nach dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses trägt im Streitfall jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen. Damit eine mögliche (Teil-)Exkulpation des Verkehrssicherungspflichtigen gelingen kann, wird eine nachvollziehbare Dokumentation (bspw. durch ein sog. Streubuch) der durchgeführten Maßnahmen empfohlen.
  

Fazit

Wie sich zeigt, sind die sich aus der Räum- und Streupflicht ergebenen Haftungsrisiken vielfältig und das pflichtgemäße Verhalten muss an die ortsspezifischen Gegebenheiten und rechtlichen Vorgaben angepasst werden. Um möglichen Bußgeldandrohungen, strafrechtlichen Konsequenzen oder Schadensansprüchen wirkungsvoll entgegentreten zu können, ist neben der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten unbedingt auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.

Wir beraten Sie gern!

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu