Neuregelungen des Bundesmeldegesetz

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veröffentlicht am 03. November 2020

 

Die dem Bund nach der Föderalismusreform 2006 zustehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wird durch ein Bundesmeldegesetz wahrgenommen. Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz bereits im Jahr 2013 beschlossen. Ein Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes, das neben wenigen technischen Änderungen teils erhebliche Auswirkungen auf der Vermieterseite enthält, wurde bereits am 25. November 2014 verkündet. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es nunmehr bußgeldbewehrte Mitwirkungspflichten geben:
 

​Neuregelungen des Bundesmeldegesetzes bringen neue Vermieterpflichten und eine Haftungsfalle für den Vermieter und/oder Verwalter mit sich

Meldet sich ein Mieter ab oder um, muss er hierzu künftig – um seinerseits ein Bußgeld zu vermeiden – die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen, § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Anderenfalls wird er nicht umgemeldet. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch (nach Prüfung der Identität durch technische Verfahren) gegenüber der Meldebehörde abgeben. Neu ist das nicht, denn erst vor 10 Jahren wurde die „Vermieterbescheinigung” in den Landesmeldegesetzen als zu bürokratisch abgeschafft. Zweck der Wiedereinführung ist das Erschweren des Versteckens von Kriminellen.
 
Für Vermieter und sonstige Wohnungsgeber bedeutet das, dass diese ab dem 1. November 2015 wieder gegenüber dem Mieter (der „meldepflichtigen Person”) eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Dafür bleiben nur maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug. Nur mit dieser Bescheinigung kann dann der neue Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.
   
Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieter
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen
       

Hierzu werden die Einwohnermeldeämter Formulare bereithalten, die dann verwendet werden können. Ein solches Formular sollte der meldepflichtige Mieter dem Vermieter vorlegen. Kommen die Vermieter oder Wohnungsgeber der Mitwirkungspflicht

  • nicht,
  • nicht richtig oder
  • nicht rechtzeitig nach,

 
teilt der Mieter das der Meldebehörde mit. Diese kann dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro gegen den säumigen Wohnungsgeber verhängen, § 54 BMG. Um mit der Neuregelung auch „Scheinanmeldungen” zu vermeiden, werden Gefälligkeitsbescheinigungen künftig richtig teuer für Vermieter. Bietet ein Wohnungsgeber einem anderen eine Wohnanschrift an, ohne dass diese Person tatsächlich beim Wohnungsgeber einzieht oder einziehen will, sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig, § 54 BMG.
 
Ob bei bestehenden Verwalterverträgen die Erfüllung dieser zusätzlichen Verpflichtung beinhaltet ist, ist Einzelfallfrage und bedarf einer eingehenden Prüfung des Verwaltervertrages. Gleiches gilt für Regelungen in Mietverträgen. Auch diese müssen – je nach derzeitigem Regelungsgehalt – an die geänderten Vorschriften angepasst werden. Es ist zu empfehlen, die Weitergabe an den Mieter zu dokumentieren, weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Fehlinformationen an die Behörde weitergibt. Hierzu gibt das Gesetz dem Wohnungsgeber einen direkten unentgeltlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde. Personen, die vom Wohnungsgeber nicht beauftragt sind, z.B. weil der Verwaltervertrag das nicht ausdrücklich hergibt, dürfen solche Bescheinigungen nicht abgeben. Anderenfalls droht diesen das empfindliche Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
 
Neu ist, dass der Eigentümer und/oder der Vermieter oder  Wohnungsgeber gegenüber der Meldebehörde auskunftspflichtig sind, § 19 Abs. 5 BMG.
  

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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