GEFMA 924: Datenmodell und digitaler Ordnungsrahmen für das FM (Teil 4)

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 02. November 2017

 

​Im vierten Teil der Artikelreihe wird beispielhaft die FM-3D modellbasierte Abbildung der rechtskonformen Verwendung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach GEFMA 924 vorgestellt; beginnend mit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller, gefolgt von Auswahl und Beschaffung mit begleitender Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, Unterweisung der Beschäftigten und wiederkehrender Prüfung.

 

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel tragen im Katalog der Facilities nach GEFMA 924 die ID:603. Es handelt sich dabei um eine Untermenge der Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV.

 

Katalog der Facilities

Abb. 1: Katalog der Facilities (Auszug aus 600)

 

Im Katalog der Services hat die Verwendung von Arbeitsmitteln die ID:0.340 mit Untergliederung.

 

Katalog der Services

Abb. 2: Katalog der Services (Auszug 0.340)

 

Elektrische Betriebsmittel herstellen und in Verkehr bringen

Im Sinne des europäischen Produkterechts fallen elektrische Betriebsmittel unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/ EU samt den dazugehörigen harmonisierten EN-Produktnormen (hEN) sowie in Deutschland unter das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV).

 

FM-3D Datenset "elektr. Betriebsmittel herstellen/in Verkehr bringen

Abb. 3: FM-3D Datenset „Elektr. Betriebsmittel herstellen / in Verkehr bringen”

 

Demgemäß hat der Hersteller[1] beim Inverkehrbringen eines elektronischen Betriebsmittels Herstellerunterlagen in Form einer Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen[2] beizufügen.

 

Gefährdungen durch elektrische Betriebsmittel beurteilen

Gemäß § 3 BetrSichV soll ein Arbeitgeber[3] bereits vor der Auswahl und Beschaffung eines Arbeitsmittels mit der Gefährdungsbeurteilung (GBU) beginnen und dabei insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung berücksichtigen. Die GBU darf nur durch fachkundige[4] Personen durchgeführt werden und ist zu dokumentieren[5]. Risiken bestehen sowohl durch die mögliche Gefährdung von Beschäftigten durch das Betriebsmittel, als auch in Form eines Haftungsrisikos, weil die Pflicht bußgeld- und strafbewehrt ist.
Datenset Gefährdungen durch elektrisch. Betriebsmittel beurteilen
Abb. 4: Datenset „Gefährdungen durch elektr. Betriebsmittel beurteilen”

Beschäftigte unterweisen

Gemäß § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung der Arbeitsmittel zu unterweisen und dazu eine schriftliche Betriebsanweisung[6] oder die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen.
 
Datenset Beschäftigte unterweisen
Abb. 5: Datenset „Beschäftigte unterweisen”

Über die Unterweisung ist ein Protokoll[7] zu fertigen. Auch die Unterweisungspflicht birgt ein Gefährdungs-und ein Sanktionsrisiko.
 

Betriebsmittel prüfen lassen

Für die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel gelten neben § 14 BetrSichV auch die TRBS 1201, DGUV-Vorschrift 3, VDE 0701-0702 und weitere Bestimmungen. Die Prüfung darf nur durch eine zur Prüfung befähigte Person[8] durchgeführt werden; Aufzeichnungen[9] über das Ergebnis der Prüfungen sind zu führen.
 
Datenset Arbeitsmittel prüfen lassen
Abb. 6: Datenset „Arbeitsmittel prüfen lassen”
 

Verknüpfung der einzelnen Datensets zum Workflow

Durch die Aneinanderreihung und Verknüpfung der vier einzelnen vorgenannten Datensets lassen sich die gegenseitigen Abhängigkeiten darstellen:
  • Die Herstellerunterlagen beeinflussen die Auswahl und Beschaffung der Betriebsmittel, da sie Auskunft darüber geben, ob das Arbeitsmittel für die geplante Verwendung geeignet ist.
  • Die dort enthaltenen Sicherheitsinformationen beeinflussen auch die Gefährdungsbeurteilung und die Durchführung der Prüfung.
  • Die erstellte Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage der Betriebsanweisung. Sie enthält auch Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie ggf. Qualifikationsanforderungen an die prüfende Person.
  • Die Aufzeichnungen der durchgeführten Prüfungen enthalten Angaben zur Fehlerquote, was wiederum Einfluss auf die Festlegung der Prüffristen in der GBU hat.

 

Wie dargestellt, sind die einzelnen Elemente der Datensets bereits weitgehend katalogisiert und in den einschlägigen GEFMA-Verzeichnissen aufgelistet sowie durch Fundstellen im Regelwerk und deren Wortlaute detailliert beschrieben.
 
Hinweis: Die in § 10 BetrSichV geforderte Instandhaltung von Arbeitsmitteln wurde hier lediglich aus Platzgründen nicht berücksichtigt.
 
Verknüpfung der einzelnen Datensets zum Workflow im Ordnungsrahmen
Abb. 7: Verknüpfung der einzelnen Datensets zum Workflow im Ordnungsrahmen 603 – 0.340
 

Vorteile

Die Vorteile der graphischen Datensets – wahlweise in Einzel-Darstellung (wie in Abbildungen 3-6) oder als verknüpfter Workflow (wie in Abbildung 7) – bestehen darin, die Zusammenhänge und Wechselwirkungen von Datenelementen untereinander selbst bei komplexen Sachverhalten auf leicht verständliche Weise darstellen zu können. Die Datensets zeigen jeweils:
  • die wesentlichen Rechtsgrundlagen,
  • den Bezug einer Pflicht zu Facilities und Services,
  • den Adressaten der Pflicht,
  • ob der Adressat die Pflicht selbst erfüllt oder delegiert,
  • etw. Qualifikationsanforderungen,
  • etw. operative Tätigkeiten,
  • Dokumentationsanforderungen.

 

Die Vorteile der zugehörigen GEFMA-Verzeichnisse (bisher GEFMA 912-1 ff und GEFMA 922-1 ff; weitere werden folgen) bestehen darin, zu den einzelnen Datenelementen mittels der IDs die Wortlaute der einschlägigen Fundstellen im Regelwerk übersichtlich bereitzustellen, selbst wenn sich ein Sachverhalt über mehrere verschiedene Regelwerke erstreckt.
Auszug aus GEFMA 912-4
Abb. 8: Auszug aus GEFMA 912-4: „befähigte Person <elektr. Gef.>” ID:1770
 
In der Kombination aus graphischer und textlicher Informationen erhält der Anwender ein umfassendes Bild und kann auf Grundlage dessen richtige Entscheidungen treffen.
 

Fazit

Die in der Artikelreihe aufgezeigten Anwendungsbeispiele lassen die Annahme zu, dass sich (voraussichtlich) alle rechtsrelevanten facilitären Arbeitsprozesse mittels FM-3D abbilden, d. h. visualisieren und mit Regelwerkstexten untermauern lassen.
 
Es wird dabei auch erkennbar, dass künftige digitale Bauwerksmodelldaten aus BIM bei Weitem nicht ausreichen werden, um FM zu digitalisieren.

 


[1] ID:2372 in GEFMA 912-4
[2] ID:3435 in GEFMA 922-1
[3] ID:635 in GEFMA 912-4
[4] ID:2023 in GEFMA 912-1
[5] ID:2848 in GEFMA 922-1
[6] ID:2554 in GEFMA 922-1
[7] ID:2860 in GEFMA 922-1
[8] ID:1770 in GEFMA 912-4
[9] ID:2843 in GEFMA 922-1

 

  • 2014/35/EU Richtlinie […] über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
  • BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln - Betriebssicherheitsverordnung
  • GEFMA 912-1 Glossar FM; Gesamtverzeichnis; Stand 2017-04
  • GEFMA 912-4 Glossar FM; Begriffe für Personen im FM; Stand 2017-04
  • GEFMA 922-1 Daten und Dokumente im Lebenszyklus des FM; Stand 2016-08
  • GEFMA 924 Datenmodell und digitaler Ordnungsrahmen für das FM; Grundlagen und Anwendungsbeispiele; bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht
  • ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - Produktsicherheitsgesetz
  • ProdSV 1 Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Kontakt

Contact Person Picture

Ulrich Glauche

Dipl.-Ingenieur (FH)

Senior Associate

+49 911 9193 3557

Anfrage senden

Arbeitshilfen für das Facility Management

Schaubilder Arbeitshilfen FM

 

 

Arbeitshilfen

Erhalten Sie ausgewählte Schaubilder in den Formaten DIN A1 und DIN A3 als Arbeitshilfen für das Facility Management kostenlos als Download.​ Mehr »

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu