Personenbahnhöfe – Nutzungsentgelte mindern

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​veröffentlicht am 9. April 2015

 

Die DB Station & Service AG (DB) betreibt in der Bundesrepublik Deutschland etwa 5.400 Personenbahnhöfe. Sie ist damit der marktbeherrschende Anbieter von Stationsinfrastrukturleistungen. Auf die Nutzung dieser Personenbahnhöfe sind vor allem die im SPNV tätigen nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zwingend angewiesen. Die von der DB dafür geforderten Nutzungsentgelte sind seit vielen Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den EVU einerseits und der DB andererseits.

 

Vertragliche Minderungsansprüche der EVU wegen Mängeln (z.B. vereiste Bahnsteige) haben hierbei eine bislang eher untergeordnete Rolle eingenommen. EVU schulden die Beförderung von Reisenden im öffentlichen Eisenbahnverkehr, weshalb deren Fahrgäste die besonderen Bahnanlagen der DB, wie etwa Bahnsteige, benutzen müssen. Aufgrund sog. Stationsnutzungsverträge ist die DB den EVU gegenüber verpflichtet, die Infrastruktur ihrer jeweiligen Personenbahnhöfe für das Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verkehrssicher bereitzustellen (vgl. Bundesgerichtshof, 17. Januar 2012, Az.: X R 59/11). Dementsprechend sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB u.a. vor, dass mit dem Stationsnutzungsvertrag dem EVU „der Zugang in Form der Nutzung der Infrastruktur von betriebenen Personenbahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen gewährt” wird (vgl. Ziffer 1.1 der Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe Besonderer Teil, INBP-BT).

 
Für die mögliche Geltendmachung vertraglicher Ansprüche wegen mangelhafter Leistung gegenüber der DB ist u.a. zu entscheiden, ob ein Stationsnutzungsvertrag als Werk- oder Mietvertrag einzuordnen ist. Die rechtliche Qualifizierung eines Vertrages hängt maßgeblich davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben. Ein Werkvertrag zielt auf eine schöpferische Leistung ab, d.h. auf einen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg. Bei einem Stationsnutzungsvertrag ist hingegen die Gewährung des räumlichen Nutzungsrechts des Personenbahnhofs inhaltlich prägend (vgl. Kammergericht Berlin, 9. April 2009, Az.: 19 U 21/08, zum Trassennutzungsvertrag). Eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende Leistung lehnt die Rechtsprechung für Trassen (= Schienenwege) ab. Gleiches dürfte daher auch für die Personenbahnhöfe (= Stationen) gelten. Denn das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur einerseits und die Erbringung der Verkehrsleistungen mit dem Schienenfahrzeugpark andererseits sind gleichwertige Erfordernisse des Bahnbetriebs, wobei es sich um jeweils selbstständige Teilbereiche handelt. Nach der Rechtsprechung ist daher die pünktliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht allein von der Erfüllung der Leistungspflichten der DB abhängig, sondern im Wesentlichen von den EVU selbst, die die Verkehrsleistungen zu erbringen haben. Auch die Gebrauchsüberlassung der Personenbahnhöfe zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Züge an den Personenbahnhöfen halten sollen, dürfte der Annahme eines Mietvertrages nach der Rechtsprechung daher nicht entgegenstehen.
 
Folglich ist nach der aktuellen Spruchpraxis der Gerichte davon auszugehen, dass ein Stationsnutzungsvertrag als Mietvertrag i.S.d. §§ 535 ff. BGB zu werten ist, sodass z.B. bei Vorliegen eines Sachmangels oder wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft eine Minderung der Miete bzw. des Nutzungsentgelts in Betracht kommt. Dies folgt aus § 536 Abs. 1 BGB. Ist die ungeminderte Miete trotz des Minderungsrechts gezahlt, folgt der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

Ein wesentlicher Faktor für einen Schienenverkehr in einem Taktsystem ist die pünktliche Abwicklung des Verkehrs. Die Verkehrsleistungen und Bahnhofshalte der EVU sind in den übrigen Schienenverkehr eingebunden und mit diesem verknüpft. Die Verlässlichkeit des Verkehrstaktes ist gerade im Hinblick auf die Verknüpfungen und Verbindungen mit anderen Verkehren nicht schon dann gewährleistet, wenn bspw. lediglich einzelne Züge der EVU an den Personenbahnhöfen pünktlich halten können. Die Nichteinhaltung der Taktzeiten durch ein EVU und damit die nicht pünktliche Nutzung eines Personenbahnhofes kann daher einen Minderungsanspruch begründen. Auch wenn der Halt an einem Bahnhof zwar pünktlich erfolgen kann, die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen durch die Fahrgäste aber praktisch unmöglich bzw. erschwert ist, weil z.B. der Bahnsteig wegen Glatteis nicht verkehrssicher nutzbar ist, kommt ein Minderungsanspruch in Betracht.

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