Deutscher Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) – Hilfestellung fürs Beteiligungsmanagement

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veröffentlicht am 4. Januar 2021

 

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Die Expertenkommission Deutscher Public Corporate Governance-Musterkodex hat mit dem von ihr entwickelten, gleichnamigen Musterkodex – kurz: D-PCGM – auf die besonderen Erfordernisse kommunaler Unternehmen und kommunaler Unternehmensinhaber ausgerichtete (Muster-)Regelungen für die gute und verantwortungsbewusste Unternehmensführung vorgelegt. Der Deutsche Städtetag betont die Unabdingbarkeit eines effektiven Beteiligungsmanagements für die Kommunen und hat den Kommunen nun mit einem Beschluss vom 22.9.2020 den Musterkodex zur Anwendung empfohlen.


Häufige Aufgabenerfüllung in ausgegliederter Organisationsform …

Mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Organisationshoheit steht den Kommunen frei, wie sie eine ihnen im eigenen Wirkungskreis obliegende pflichtige oder freiwillige Aufgabe wahrnehmen – über die allgemeine Verwaltung/den allgemeinen Haushalt oder in organisatorisch oder rechtlich verselbstständigter Organisationsform. Die Option zur Aufgabenerfüllung in ausgegliederter Organisationsform wird häufig genutzt und in einigen Bereichen – insbesondere der Energie- und Wasserversorgung – ist sie nachgerade zur typischen Organisationsform geworden.

 

Derzeit gibt es in Deutschland rund 18.000 öffentliche Unternehmen, die mehr als die Hälfte aller im öffentlichen Sektor abhängig Beschäftigten auf sich verzeichnen und laut Statistischem Bundesamt jährlich einen Umsatz von mehr als 550 Milliarden Euro erwirtschaften – das sind mehr als 50 Prozent mehr als das Volumen des Bundeshaushalts im Vor-Corona-Jahr 2019 (343,6 Mrd. Euro).


Aber nicht nur solche „starken” Zahlen zu Beschäftigten und Umsätzen beeindrucken, auch fast 60 Prozent der Verschuldung der öffentlichen Hand liegen in den Ausgliederungen.1


… Erfordert professionelles Beteiligungsmanagement, …

Mit einer Ausgliederung ist die kommunale Aufgabe nicht „weg”, sie ist nur anders organisiert. Der Kommune verbleibt bei Pflichtaufgaben eine Sicherstellungsfunktion und über diese - ungeachtet von i. d. R. bestehenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkungen – die finanzielle „Nabelschnur”, die Erfüllung der ausgegliederten Aufgabe bei Bedarf durch Defizitausgleiche, Kapitaleinlagen und dergleichen sicherzustellen. Bei Ausgliederungen beschränken sich die Anforderungen deshalb nicht darauf, im Interesse von Wirtschaftlichkeit und pflichtgerechter Aufgabenerfüllung eine gute Führung im Unternehmen zu haben. Vielmehr ist mit den Wechselbeziehungen zum kommunalen Haushalt – „hier” Zugänge, „dort” Abflüsse - sowie den sich daraus ergebenden Risiken auch ein professionelles Beteiligungsmanagement
der Unternehmen erforderlich. Dabei liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Breite und Tiefe des Beteiligungsportfolios auch die Leistungsfähigkeit des Beteiligungsmanagements aus Ressourcenstärke sowie Regelungstiefe und -treue zunehmen muss.


Und tatsächlich haben auch etliche Kommunen mit der Schaffung entsprechender Organisationseinheiten und der Etablierung örtlicher Regelwerke – Compliance- Kataloge, Beteiligungsrichtlinien, kommunale Public Corporate Governance Kodizes – bereits ein professionelles Beteiligungsmanagement eingerichtet.


… In der Fläche aber noch nicht angekommen

Diese Vorbildbeispiele ändern aber nicht, dass insgesamt noch viel zu viele Kommunen für ein funktionierendes Beteiligungsmanagement noch viel zu wenig unternommen haben. Trotz der erheblichen, mit der ausgegliederten Aufgabenerfüllung verbundenen Risiken – siehe nur die vorstehende Angabe zu den in den Ausgliederungen liegenden Schulden - fristen dort nur ressourcenschwach eingerichtete Nenn-Beteiligungsmanagementeinheiten ein Mauerblümchendasein. Es gelingt ihnen kaum oder gerade mal so den jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen. Wenig überraschend, dass es dann vor Ort schon an der Kraft fehlt, geeignete Regelwerke zum Beteiligungsmanagement zu entwerfen.


D-PCGM als Grundlage und „Baukasten” für ein professionelles Beteiligungsmanagement

Und hier kommt der D-PCGM genau richtig. Als Muster- Kodex ist er schon nicht darauf angelegt, nur unverändert und „ganz oder gar nicht” angewandt zu werden. Vielmehr kann er als Muster den örtlichen Bedürfnissen angepasst werden. In sich ist er vergleichbar den bereits etablierten Kodizes für börsennotierte Kapitalgesellschaften – Deutscher Corporate Governance Kodex, seit 2002 –, für Beteiligungsgesellschaften des Bundes – Public Corporate Governance Kodex des Bundes, seit 2009 - und der Länder gestaltet. Er gibt den Gebietskörperschaften Empfehlungen zur Ausfüllung ihrer Gesellschafterrolle – etwa für das jeweilige Unternehmen Gesellschafterziele, ein „Zielbild für das Unternehmen”2, abzuleiten – und grenzt die Rollen der für das Beteiligungsmanagement relevanten Akteure, eben der Gebietskörperschaft als Gesellschafter neben der Gesellschafterversammlung des Unternehmens und der Beteiligungsmanagementeinheit der Kommune voneinander ab. Weiter definiert er Anforderungen an die Unternehmensleitungs- und Aufsichtsorgane – etwa dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans, soweit sie nicht schon über die zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, sich diese Kenntnisse aneignen sollen3 – und beschreibt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie ihr Zusammenwirken untereinander. „Abgerundet” wird der Muster-Kodex dann durch Regelungen zum Risiko und Compliance-Management sowie zu Rechnungslegung, Jahresabschluss, Abschlussprüfung und öffentlicher Finanzkontrolle.


Der D-PCGM kann kostenfrei u. a. im Netzauftritt der Expertenkommission Deutscher Public Corporate Governance-Musterkodex im word und pdf-Format heruntergeladen werden. Mit dem Herunterladen ist es aber natürlich nicht getan. Vielmehr ist er – ggf. spezifiziert nach örtlichen Bedürfnissen – durch Beschlussfassung durch das zuständige kommunale Gremium sowie Verankerung in den Gesellschaftsverträgen der Beteiligungen bzw. mindestens Weisungen des kommunalen Gesellschafters an die Unternehmensleitungsorgane in Verbindlichkeit zu setzen. Da ein „von 0 auf 100” für ein erst im Aufbau befindliches Beteiligungsmanagement nicht darstellbar sein wird, kann er auch wie ein „Baukasten” verstanden und sukzessive nach Prioritäten umgesetzt werden: Etwa zunächst Definition und Bewusstmachung der Rollen der Akteure, dann Sicherstellung der insbesondere an die Unternehmens-
Aufsichtsorgane (siehe auch dazu auch: Schulung von Aufsichtsräten) zu stellenden Anforderungen, schließlich Professionalisierung des Risikomanagements und Umsetzung der weitergehenden Regelungen zur Rechnungslegung und zum Jahresabschluss - und damit verbunden der Aufbau eines professionellen Beteiligungsmanagements „Schritt für Schritt”.

 


Haben Sie rechtliche, steuerrechtliche oder wirtschaftliche Fragen zum Beteiligungsmanagement?

 

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1 Handelsblatt, 16.10.2020, S. 20 f.

2 D-PCGM Regelungsziffer 13.
3 D-PCGM Regelungsziffer 42.

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