Chancen eines integrierten Qualitätsmanagement- und Compliancesystems in der Jugendhilfe - Folgen des Falls „Tayler” in Hamburg

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veröffentlicht am 4. April 2016

 

Mit der Einführung des § 79a SGB VIII verpflichtete der Gesetzgeber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Entwicklung, Anwendung und regelmäßigen Evaluation von Qualitätskriterien im Bereich der Erziehungshilfen. Vier Jahre später hat die fortlaufende Kinderschutzdebatte in den meisten Jugendämtern zu Absicherungswellen geführt, die eine Flut an Regelwerken, Standards sowie Verfahrens- und Dienstanweisungen hervorbrachten.

 

​Kein rechtssicheres Vorgehen im Allgemeine Sozialen Dienst

Im Fall des im Dezember 2015 zu Tode gekommenen Tayler aus Hamburg stellte die Jugendhilfekommission in ihrem Untersuchungsbericht fest, dass Standards und Verfahrensanweisungen bei Fällen von Kindeswohlgefährdungen gem. § 8a SGb VIII ausreichend vorlagen. Allerdings konnte keine regelkonforme Anwendung durch die Mitarbeiter festgestellt werden. Offensichtlich fehlte es an einer Überprüfung der Einhaltung dieser Standards. Dies entspricht einem Verstoß gegen § 79a SGB VIII („…regelmäßig zu überprüfen”).
  
Gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt in diesem Fall ein Organisationsverschulden vor, nämlich das des Überwachungsverschuldens: Es erfolgte gar keine oder nur eine ungenügende Kontrolle und Überwachung zur Einhaltung der gesetzten Standards durch die Führungskräfte. Trotz vorhandener Verfahrensstandards liegt damit kein rechtssicheres Vorgehen des Allgemeinen Sozialen Dienstes vor. Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) räumte ein, dass „die konsequente Anwendung der Regelungen (…) möglicherweise zu anderen Entscheidungen der fallverantwortlichen Sozialpädagogen geführt hätte”.1 Im Fall Tayler werden Rücktrittsforderungen der verantwortlichen Akteure in Verwaltung und Politik immer lauter.

 
Vermeidung von Organisationsverschulden

Wie zukünftig die Einhaltung von gesetzlichen Regeln und eigens auferlegten Qualitätsstandards überprüft werden soll, ist noch unklar. Die Sozialsenatorin kündigte jedoch an, ein Verfahren sicherstellen zu wollen, „dass diese Prozesse auch wirklich an jedem Schreibtisch ankommen”. Zunächst sollten die bestehenden Regelwerke der Jugendhilfeverwaltung Hamburg auf die Anforderungen eines Compliance Management Systems überprüft werden. Ziel dieser Prüfung muss es sein, anhand der vom Jugendamt zugrunde gelegten Verfahrensanweisungen und Regeln eine Aussage darüber zu ermöglichen,
  • ob die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern und
  • dass die Grundsätze und Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt implementiert waren und
  • regelmäßig überprüft wurden (vgl. IDW PS 980).

 

Langfristige Installation eines integrierten Qualitätsmanagement- und Compliancesystems

Ein fehlendes Compliancesystem ist kein hausgemachtes Problem aus Hamburg, Fast kein deutsches Jugendamt verfügt über ein solches Managementinstrument. Zukünftig müssen die Jugendhilfeverwaltungen ein regelkonformes Verhalten garantieren, um damit ein vermeidbares Organisationsverschulden wie im Fall Tayler verhindern zu können.
 

Die Lösung: Vision.iC

Vision.iC ist ein integriertes Qualitätsmanagement und Compliancesystem, das auf Fehlervermeidung ausgerichtet ist, statt ausschließlich auf Fehleraufdeckung und -sanktionierung zu zielen.

 
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1 http://www.zeit.de/hamburg/aktuell/2016-02/22/kriminalitaet-leonhard-dringt-nach-fall-tayler-auf-umsetzung-der-regeln-22141003

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