Droht jetzt das Social-Media-Aus für Kommunen?

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veröffentlicht am 1. April 2020

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Viele Kommunen nutzen Social-Media-Dienste wie Facebook oder Twitter für ihre Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Kommunikation mit ihren Bürgern. Die Nutzung dieser Kommunikationskanäle erscheint im Hinblick auf die bürgernahe Erreichbarkeit zunächst praktisch – doch hat die Sache einen Haken: Können Social-Media-Accounts von Kommunen überhaupt datenschutzkonform betrieben werden?


Die Aktivität von Kommunen in sozialen Netzwerken wird von Datenschützern zunehmend als DSGVO-widrig angesehen. Unter kommunalen Social-Media-Beauftragten besteht deshalb vermehrt Unsicherheit darüber, ob und wie sie diese Kommunikationskanäle in Zukunft noch bedienen können und dürfen.

 

VERANTWORTUNGSVERTEILUNG BEI SOZIALEN NETZWERKEN

Zur Verdeutlichung der Problematik: Auslöser der Diskussion sind 2 Gerichtsentscheidungen zum Betrieb von Facebook-Fanpages, die möglicherweise auch Auswirkungen auf die Nutzung von anderen Plattformen wie z. B. Twitter haben.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht demnach Fanpage-Betreiber in der Mitverantwortung für die durch Facebook im Hintergrund erfolgende Datenverarbeitung. Zwar haben die Luxemburger Richter klargestellt, dass der Betrieb einer solchen Fanpage für sich alleine noch nicht genügt, um von einer „gemeinsamen Verantwortlichkeit” im Sinne der DSGVO auszugehen. Die (Mit- Verantwortlichkeit des Fanpage-Betreibers wird aber damit begründet, dass die von Facebook auf personenbezogenen Daten beruhenden und zur Verfügung gestellten Statistiken („Facebook Insights”) dem Fanpage-Betreiber die Möglichkeit eröffnen, wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

 

Das hat zwingend zur Folge, dass grundsätzlich eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zwischen dem Account-Inhaber und der Plattform erforderlich ist.


Die als Reaktion auf die Urteile von Facebook veröffentlichte „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen” genügt den Anforderungen an eine solche Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO nicht. Denn die darin enthaltenen Angaben ermöglichen es der Kommune als Fanpage-Betreiber gerade nicht, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen. Diese Ungewissheit geht dabei zulasten der Kommune als Verantwortliche für die eigenen Accounts.


WELCHE KONSEQUENZEN SIND ZU ZIEHEN?

Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben können beim Betrieb einer Fanpage derzeit nicht erfüllt werden, deshalb sollten Kommunen hier ernsthaft über einen Ausstieg nachdenken.


Überprüft werden sollte darüber hinaus, ob andere Plattformen ebenfalls Nutzerauswertungen anbieten. Ist dies der Fall, greifen die Feststellungen des EuGHs zur Facebook-Fanpage auch in diesem Fall – mit der Folge, dass eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung erforderlich ist.


Weigert sich der Plattformbetreiber eine entsprechende Vereinbarung mit der Kommune als Account-Inhaber abzuschließen, ist es nicht möglich, diesen Account datenschutzkonform zu betreiben.


ABWÄGUNG ZUGUNSTEN DES DATENSCHUTZES

An dieser Stelle wird wohl jede Kommune eine eigene Abwägung zwischen ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzes und den Vorteilen der schnellen und direkten digitalen Kommunikation treffen müssen.

 

Kommt man zu dem risikofreudigeren Ergebnis, dass die Kommune nicht auf die Aktivität in den sozialen Netzwerken verzichten will, sollte für die weitere Nutzung eine Verfahrensweise gewählt werden, die einerseits die aktuelle Rechtslage berücksichtigt, andererseits aber auch der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kommunen zur Information ihrer Bürger verpflichtet sind.


Zur Erfüllung dieser Informationspflicht eignen sich die kommunalen Social-Media-Kanäle, da über sie in kürzester Zeit eine breite Öffentlichkeit erreicht werden kann. Um das datenschutzrechtliche Risiko wenigstens ansatzweise zu minimieren, könnte der Nutzer in der Folge auf eigene Seiten gelotst werden, wo die Kommune die „Hoheit” über die Ausgestaltung der Datenverarbeitung hat.

 

NICHT JEDER ACCOUNT IST BETROFFEN

Stellt man sich nun die Frage nach der Möglichkeit rechtskonformer Nutzung ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Denn nicht jeder Account ist von der dargestellten Problematik betroffen. Entscheidend ist, in welcher Funktion der Account betrieben wird. Handelt es sich um einen privaten oder um einen offiziellen „öffentlichen” Account? Nur letztere sind von den datenschutzrechtlichen Bedenken betroffen.


Accounts von ehrenamtlichen Kommunalpolitikern sind nicht betroffen. Diese Personen nutzen ihren Account in der Regel ausschließlich als Privatperson und nicht als Teil der Kommune, sodass in diesem Fall die oben dargestellten Regeln nicht zur Anwendung gelangen.


Daraus folgt zwangsläufig, dass ein Bürgermeister die datenschutzrechtlichen Hürden vermeiden kann, wenn er seinen Account als privater Anwender führt. Nutzt man sein Benutzerkonto als Privatperson, sollte allerdings klar sein, dass nur die persönliche Meinung repräsentiert werden kann. Kommunalpolitische Meldungen dürfen in diesem Fall nicht im Vordergrund stehen und der Account auch nicht von kommunalen Mitarbeitern bedient werden.


Wird der kommunale Account weiterhin betrieben, sollte ferner darauf geachtet werden, dass auch die weiteren (datenschutz-)rechtlichen Anforderungen bei der Nutzung sozialer Netzwerke erfüllt werden. Daher empfiehlt es sich im besonderen Maße, durch eine klare Social-Media-Richtlinie (Auswahl und Betrieb von Plattformen, Trennung der Inhalte, Nutzerinformation, Nutzer-Weiterleitung etc.) die rechtlich saubere Basis zu legen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der spezifischen IST-Situation und eine entsprechende Entscheidung, wie die Kommune mit den Social-Media-Aktivitäten zukünftig umgehen will. Nicht zuletzt hängen an solchen Entscheidungen auch interne Stellen und Personen, die eine Stoßrichtung erwarten.


FAZIT

Die Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung von Social-Media-Plattformen durch Kommunen und deren Bewertung durch die Gerichte und Aufsichtsbehörden ist somit noch nicht abschließend geklärt.


Die dynamische Entwicklung im digitalen Bereich wird in Zukunft für weiteren Anpassungsbedarf sorgen.

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Sabine Schmitt

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