Klargestellt: Krankenhäuser dürfen externe Ärzte einsetzen

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veröffentlicht am 1. März 2013

 

Immer mehr Krankenhäuser versuchen, ihre Personalengpässe mithilfe von Honorarärzten zu überbrücken. Dies sind Ärzte, die im Krankenhaus nicht angestellt werden, sondern freiberuflich für das Krankenhaus arbeiten.

 

Eine Tätigkeit als freiberuflicher Honorararzt kann für Ärzte ziemlich attraktiv sein. Bessere Verdienstmöglichkeiten und ein Zugewinn an Autonomie werden als wesentliche Vorteile genannt. Die unsichere Rechtslage ist dagegen für viele ein erhebliches Problem. 
  
Insoweit gibt es aber gute Aussichten für (angehende) Honorarärzte. Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2013 klargestellt, dass Krankenhäuser externe Ärzte einsetzen dürfen. Damit hat eine jahrelange Debatte ein Ende gefunden, in der einige Gerichte die Auffassung vertreten hatten, dass die Leistungserbringung durch Honorarärzte grundsätzlich nicht zulässig sei und Krankenhäuser solche Leistungen nicht gegenüber den Krankenkassen abrechnen dürften.
  
Für erhebliche Verunsicherung sorgt aber nach wie vor der Sozialversicherungsstatus der Honorarärzte. Da diese „wie Personal” in die Strukturen eines Krankenhauses eingebunden werden, vertreten die Sozialversicherer die Auffassung, es handele sich um „verkappte“ Arbeitnehmer und fordern die Nachzahlung von (teilweise erheblichen) Sozialversicherungsbeiträgen. Die ersten Gerichtsentscheidungen deuten nun darauf hin, dass die Gerichte das Thema differenziert beurteilen und wohl im Zweifel eher davon ausgehen, dass die Ärzte selbstständig sind. 


Dazu einige Beispiele:

Das LAG Thüringen (Az.: 1 Ta 29/10) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arzt gegen einen Tagessatz von 450 EURO tätig werden sollte. Am Tag der Tätigkeitsaufnahme musste der Arzt aufgrund eines Unfalls seine Tätigkeit beenden. Er machte Entgeltfortzahlung für die Krankheitszeit geltend. Das Gericht sah kein Arbeitsverhältnis. Der vereinbarte Tagessatz sei ein starkes Indiz in Richtung Selbstständigkeit. Außerdem sei weder ein konkretes Aufgabengebiet umrissen, noch eine Regelung zu Urlaubsansprüchen oder Spesen getroffen worden. Das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 11 Ta 163/09) wies die Klage eines Arzt zurück, der einen ärztlichen Notdienstverein auf Vergütung, Vergütungszuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsvergütung etc. in Höhe von rund 20.000 EURO verklagt hatte. Die „Einteilung” zu den Diensten sei nur im Rahmen zuvor eingetragener Wunschtermine erfolgt. Der Arzt sei daher kein Arbeitnehmer. 
   
Im einem weiteren Fall des LAG Hamm (2 Ta 505/10) hatte ein Arzt mit einem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen, wonach er im Stationsbetrieb tätig werden und hierfür eine Tagesvergütung erhalten sollte. Der Vertrag war als „Freier Mitarbeiter- Vertrag” bezeichnet und enthielt einen Passus, wonach die Parteien ausdrücklich kein Angestelltenverhältnis begründen wollten. Das Krankenhaus lehnte später die Tätigkeitsaufnahme ab, weil der Arzt keine Approbationsurkunde vorlegte. Wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei, fanden die Richter, könne sich der Arzt nicht darauf berufen, die Vertragsbeziehung sei nicht als „freier Mitarbeitervertrag”, sondern als Arbeitsverhältnis „gelebt” worden. 
 
Gegen eine Selbstständigkeit entschied allerdings das LSG Essen (L 11 (8) R 50/06). Es ging um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der in einer Rehabilitationsklinik an drei Nachmittagen in der Woche arbeitete, wobei er Aufnahme- und Entlassungsuntersuchungen durchführte. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Es hielt den Arzt für abhängig beschäftigt und maß hierbei der Frage maßgebliche Bedeutung zu, ob und inwieweit dieser in die Betriebsorganisation eingegliedert sei. Eine Eingliederung in das „laufende Geschäft“ machte das Gericht u.a. an dem Umstand fest, dass der Arzt teilweise als Vertreter des Chefarztes einbezogen worden sei. Er habe im Übrigen üblicherweise an Besprechungen und Visiten teilgenommen und im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes auch Weisungsbefugnisse gegenüber dem Personal ausgeübt. Weiterhin habe er kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Vergütungsrisiko zu tragen. Das Sozialgericht Berlin (Az.: S 208 KR 102/09) hat erst jüngst über den Vertragsstatus eines Anästhesisten entschieden. Dieser sei selbstständig. Zwar sei eine gewisse Eingliederung in die Abläufe des Krankenhauses gegeben. Der Arzt verwende nur Narkosemittel des Krankenhauses und setze keine eigenen Betriebsmittel ein. Es sei auch eine Stundenvergütung vereinbart worden. Die Eingliederung in den Betrieb sei jedoch nicht so stark, dass von einer abhängigen Beschäftigung gesprochen werden könne. So führe der Arzt die Aufklärungsgespräche für die konkreten Operationen nicht selbst durch und nehme auch keine anderen Aufgaben oder Positionen im Krankenhaus wahr. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt nun abzuwarten – insbesondere Entscheidungen der Bundesgerichte sollten hier noch für mehr Klarheit sorgen. 
 
 

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Dr. Reiner Gay

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