Kleine oder große Netzgesellschaft? Analyse der unterschiedlichen Netzbetreibermodelle in Deutschland

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​veröffentlicht am 8. Oktober 2018

 

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind ab einer Kundenzahl von 100.000 grundsätzlich verpflichtet, den Netzbetreiber von Strom- und Gasnetzen rechtlich zu unbundeln. Die Unternehmen haben in der Vergangenheit unterschiedlich auf diese Anforderungen reagiert. Übliche Netzbetreibermodelle sind „schlanke Netzgesellschaft” (ohne Personal, ohne Netzeigentum), „große Netzgesellschaft” (mit Personal, mit Netzeigentum) aber auch Netzgesellschaft mit Personal/ohne Netzeigentum und Netzgesellschaft ohne Personal/mit Netzeigentum.

 

Die organisatorische und vermögensseitige Strukturierung zwischen Konzernmutter und Netzgesellschaft hat wesentliche Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten und die genehmigte Erlösobergrenze. Wir werden zunächst die regulatorischen Aspekte aufzeigen, die für Netzbetreiber mit/ohne Personal bzw. mit/ohne Netzeigentum eine übergeordnete Rolle spielen. Anschließend erfolgt eine Analyse der Jahresabschlüsse, der Netzstrukturdaten sowie der nach § 31 ARegV durch die Regulierungsbehörde veröffentlichten Daten für über 170 Netzgesellschaften in Deutschland. Auf Basis dieser Untersuchung werden die betrachteten Unternehmen in die unterschiedlichen Netzbetreibermodelle eingeordnet, um einen Überblick über die vorliegenden Strukturen zu gewinnen.

 

Von den 889 Strom- und 731 Gasnetzbetreibern in Deutschland sind über 170 Netzbetreiber nicht-integrierte Energieversorgungsunternehmen, die die Anforderungen des rechtlichen Unbundlings gem. § 7 EnWG erfüllen oder aus anderen Gründen eine gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen Netzbetreiber und anderen Versorgungsaktivitäten vornehmen.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (insbesondere OLG Düsseldorf 3 Kart 82/15 (V) vom 4. Juli 2018) sollten die möglichen negativen regulatorischen Effekte überprüft werden. In Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Strukturierung zwischen Netzgesellschaft und Konzernmutter können sich diese Effekte letztendlich in der Ergebnisentwicklung des Netzbetreibers bzw. des Netzeigentümers widerspiegeln. Insbesondere die nachstehenden Effekte können in einem Pachtmodell im Vergleich zu einem Netzbetreibermodell zu einer niedrigeren Erlösobergrenze führen.

 

Negatives Eigenkapital:

Im Rahmen der Kostenprüfung werden Verpächter und Pächter regelmäßig gesondert von der Regulierungsbehörde betrachtet und das jeweilige Vermögen in dem Pächter- bzw. Verpächterbogen erfasst. Wenn das Netzeigentum nicht beim Netzbetreiber sondern bei der Konzernmutter liegt, kann es aus regulatorischer Sicht aufgrund eines niedrigen Anlagevermögens, eines regulatorisch gedeckelten Umlaufvermögens sowie eines die Aktivseite übersteigenden Bestands an Abzugskapital und verzinslichem Fremdkapital beim Pächter zu negativem Eigenkapital führen. Das ermittelte negative Eigenkapital wird in der weiteren Betrachtung mit dem auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz verzinst. Dahingegen wird das überschießende Eigenkapital bei dem Verpächter mit dem entsprechend niedrigeren Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals verzinst. Die Ungleichbehandlung von negativem Eigenkapital beim Pächter und überschießendem Eigenkapital beim Verpächter führt im Ergebnis zu einer Reduktion der Eigenkapitalverzinsung im Pachtmodell. Die nachstehende Abbildung stellt vereinfacht einen Vergleich zwischen der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung im Netzbetreiber- und Pachtmodell dar.

 

Netzbetriebsmodell und Pachtmodell

 

Abbildung 1: Vergleich der Eigenkapitalverzinsung im Netzbetriebsmodell (Netzbetreiber mit Netzeigentum) im Vergleich zum Pachtmodell (Netzbetreiber ohne Netzeigentum)

 

Sofern die zuständige Regulierungsbehörde im Rahmen der Kostenprüfung die nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse sowohl im Abzugskapital der Pächterin als auch im Abzugskapital der Verpächterin berücksichtigt, führt dies zu einer weiteren Reduktion der Eigenkapitalverzinsung. Dies setzt voraus, dass im Pachtverhältnis eine Weiterreichung der vereinnahmten Baukostenzuschüsse von dem Pächter an den Verpächter vereinbart ist.

 

Personalzusatzkosten:

In der Vergangenheit wurden Personalzusatzkosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 9 ARegV ausschließlich als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten betrachtet, wenn der entsprechende Mitarbeiter auf Grundlage eines Arbeitsvertrages direkt bei der Netzgesellschaft tätig ist und sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellten. Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2017 (EnVR 23/16) liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers auch dann vor, wenn der Netzbetreiber die Kosten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zu tragen hat. Sofern die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, können sich in einem Pachtmodell jedoch weiterhin die nachstehenden Nachteile ergeben.

 

Sollte sich ein Großteil des Personals bei dem Verpächter befinden, führt dies entsprechend zu einem niedrigeren Anteil an dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Die Personalzusatzkosten des Verpächters, die dem Netzbetrieb zuzurechnen sind, werden dem Pächter oftmals als Dienstleistungsentgelt in Rechnung gestellt und sind folglich Bestandteil der beeinflussbaren bzw. vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten. Grundsätzlich können dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten durch unternehmerisches Handeln nicht beeinflusst werden und unterliegen keinen Effizienzvorgaben, sodass ein Pachtverhältnis bei einem Effizienzwert kleiner 100 Prozent unter den gesetzten Prämissen zum Abschmelzen der Personalzusatzkosten des Verpächters führt.

 

Im Folgenden wird analysiert:

 

  • in welchem Umfang sich das Sachanlagevermögen (Strom- und Gasverteilnetze) im Eigentum der Netzgesellschaft befindet oder von der Konzernmutter an die Netzgesellschaft verpachtet wird;
  • ob Personal für den operativen Betrieb in der Netzgesellschaft angestellt ist oder die erforderlichen Leistungen über Dienstleistungsverträge von der Konzernmutter bzw. von Dritten erbracht werden.

 

Auf Basis der Jahresabschlüsse wurden die folgenden Kennzahlen gebildet:

Spezifischer Personalkostenanteil
Ob und in welchem Umfang Personal in der Netzgesellschaft angesiedelt ist, kann grundsätzlich durch das Verhältnis der Personalkosten zum Gesamtaufwand abgeschätzt werden. Allerdings ist der Materialaufwand wesentlich durch EEG-Einspeisevergütungen und durch KWK-Zuschläge beeinflusst, die mit den operativen Kostenstrukturen des Netzbetreibers nicht im Zusammenhang stehen und das Verhältnis Personalkosten zum Gesamtaufwand wesentlich beeinflussen könnten. Daher hat sich in dieser Auswertung das Verhältnis von Personalkosten zu Gesamtaufwand (abzgl. Materialaufwand) als belastbarere Kennzahl erwiesen. Im Folgenden wird also diese Kennzahl als Indikator verwendet, ob eine Netzgesellschaft ohne Personal (niedriger Quotient) oder mit Personal (hoher Quotient) ausgestattet ist.

 

Anteil Sachanlagevermögen
Das Verhältnis von Sachanlagevermögen zur Bilanzsumme ist nicht erkennbar von sachfremden Aspekten beeinflusst, so dieses für die Auswertung der Bilanzierung des Sachanlagevermögens hier Anwendung findet.

 

Diese beiden Kennzahlen werden mittels Clusteranalyse ausgewertet und es werden jeweils die folgenden 4 Cluster gebildet:

  1. schlanke Netzgesellschaft (ohne Personal, ohne Netzeigentum)
  2. Netzgesellschaft mit Personal, ohne Netzeigentum
  3. Netzgesellschaft ohne Personal, mit Netzeigentum
  4. große Netzgesellschaft (mit Personal, mit Netzeigentum)

 

Im Folgenden sind die vier Cluster für die verschiedenen Typen von Netzgesellschaften jeweils für Strom- und Gasnetzbetreiber dargestellt:

 

Clusteranalyse Stromnetzgesellschaft

Abbildung 2: Clusteranalyse der Stromnetzgesellschaften

 

 

 

Clusteranalyse Gasnetzgesellschaft 

Abbildung 3: Clusteranalyse der Gasnetzgesellschaften

 

 

Bei 36 Prozent der Netzgesellschaften Strom und bei 33 Prozent der Netzgesellschaften Gas ist bereits sowohl Personal als auch das Sachanlagevermögen in den Netzgesellschaften angesiedelt. Allerdings gilt für 50 Prozent der Netzgesellschaften Strom und 56 Prozent der Netzgesellschaften Gas, dass das Sachanlagevermögen nicht in der Netzgesellschaft bilanziert wird, sondern in der Konzernmutter bzw. in einer anderen Konzerngesellschaft.

 

Beim Vergleich der Netzlängen für die jeweiligen Cluster fällt auf, dass tendenziell auf die kleineren Netzgesellschaften mit geringeren Netzlängen kein Personal und kein Sachanlagevermögen übertragen wurde.

 

Fazit

Die meist aus rechtlichen Gründen ausgegliederten Netzgesellschaften wurden in der Vergangenheit oft als kleine Netzgesellschaften ohne Personal und ohne Sachanlagevermögen gegründet. Nur etwa 30 Prozent der hier analysierten Unternehmen lässt erkennen, dass der operative Netzbetrieb überwiegend mit eigenem Personal und mit Sachanlagevermögen in der eigenen Bilanz ausgestattet wurde. Die regulatorischen Effekte im Zusammenhang mit der Anerkennung von Personalzusatzkosten und der Risiken bzgl. negativem Eigenkapital und doppelter Berücksichtigung von Abzugskapital sollten im Lichte der aktuellen Rechtsprechung gegenüber anderen wirtschaftlichen Effekten erneut abgewogen werden. Aufgrund der komplexen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Anforderungen sollte eine Umstrukturierung rechtzeitig geprüft werden, um für das nächste Fotojahr Gas 2020 und Strom 2021 die optimierten Strukturen für die nächste Kostenprüfung zugrunde legen zu können.

 

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Dr. Matthias Koch

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