BMF-Schreiben zum AIFM-Steueranpassungsgesetz

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Von Frank Dißmann, Rödl & Partner Nürnberg
 

Am 22. Juli 2013 ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem die europäische Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investment Fonds Manager (AIFM) in nationales Gesetz umgesetzt worden ist. Zeitgleich sollte auch das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer­anpassungsgesetz) Anwendung finden. Allerdings hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf noch nicht zugestimmt und beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Vermittlungsausschuss hat am 26. Juni 2013 die Beratungen über das AIFM-Steueranpassungsgesetz vertagt, sodass die steuerlichen Anpassungen nicht fristgerecht in Kraft treten konnten. Aus diesem Grund hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 18. Juli 2013 ein abgestimmtes Anwendungsschreiben veröffentlicht, nachdem das bisherige Investmentsteuergesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des Anwendungsbereichs weiterhin auf Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen anzuwenden bleibt. Das Gleiche gilt für Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzung des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an einen Investmentvermögen erfüllen.

 

Darüber hinaus führt das BMF aus, dass die Steuerbe­freiungsvorschrift des § 4 Nr. 8h des Umsatzsteuergesetzes bis zum Inkrafttretens einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes an das KAGB weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

 

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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