BFH: Aufhebung der Grunderwerbsteuer auch bei Rückgängigmachung eines Share Deals

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
Der BFH entschied mit einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2013 (Az. II R 52/12), dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG auch dann aufzuheben ist, wenn diese durch eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG begründet wurde. § 16 Abs. 2 GrEStG normiert die Nichtfestsetzung bzw. die Aufhebung der Steuerfestsetzung unter anderem, wenn ein Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Vorschrift nur auf den unmittelbaren Grundstücks(rück)erwerb, also lediglich auf Asset Deals Anwendung finde. Die Richter aus München schlossen sich jedoch der Auffassung der Klägerin an, die im Jahr 2008 insgesamt 95 Prozent einer grundstückshaltenden GmbH erwarb, während des Einspruchsverfahrens aber wieder 0,1 Prozent der Anteile zurückveräußerte. Der BFH urteilte ausdrücklich, dass die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 GrEStG auf jegliche zur Steuerbarkeit führenden Tatbestände des § 1 GrEStG anzuwenden und nicht nur auf unmittelbare Grundstückserwerbe beschränkt ist.
 
Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Als Besonderheit zeigt es dazu eine Möglichkeit auf, bei „fehlgeschlagenen” Share Deal-Strukturen gegebenenfalls doch noch der Grunderwerbsteuer zu entgehen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin erst während des Einspruchsverfahrens 0,1 Prozent ihrer GmbH-Anteile zurückübertragen, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr vorlag. Zu beachten ist die Zweijahresfrist des § 16 Abs. 2 GrEStG. Dennoch hat das Gericht die Vorgehensweise nicht als Missbrauch einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit deklariert.

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Dr. Andreas Demleitner

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