BFH: Lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand führt zu Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
In einem ebenfalls heute veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2013 (Az. IX R 48/12) hob der BFH hervor, dass ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen kann, dass die einmal aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne Ver­schulden des Steuerpflichtigen wieder entfällt.
 
Der Kläger erwarb im November 1997 ein bebautes Grundstück in Thüringen. Das Objekt war im Zeitraum von 1949 bis 1992 vermietet. Der Kläger begehrte weiterhin den Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welcher durch das Finanzamt versagt wurde. Aufgrund des hohen Leerstands im Umkreis von ca. 50 Prozent sei eine Sanierung des Objekts unter Berücksichtigung des niedrigen Mietpreisniveaus unwirtschaftlich.
 
Das Gericht stellte fest, dass zwar grundsätzlich Aufwendungen für nicht vermietete Wohnungen auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige eine Einkünfteerzie­lungsabsicht geltend machen kann. Eine solche kann jedoch auch nachträglich und ohne sein Verschulden entfallen, wenn absehbar ist, dass das betreffende Objekt entweder wegen fehlender Marktgängigkeit oder aufgrund anderer struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

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Dr. Andreas Demleitner

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