BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, Az. IV D 3 - S 7160-h/08/10002 äußerte sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. April 2013 (V R 51/10) hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG). In diesem Urteil entschied der BFH, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften” fallen. Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sein.
 
In dem gegenständlichen Schreiben konkretisiert das BMF welche Beratungsleistungen an eine KAG durch die Steuerbefreiung privilegiert sind. Somit ist von einer engen Verbindung zu der einer KAG spezifischen Tätigkeit – d.h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen – dann auszugehen, wenn
 
  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist,
  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.
 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung der KAG (grundsätzlich eine steuerfreie Verwaltungstätigkeit) wie allgemeine Rechercheleistungen, sind nur noch dann nicht als Tätigkeiten der Verwaltung von Investmentvermögen anzusehen, sofern diese nicht unselbständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere oder Immobilien) sind. Allgemeine Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen gehören ebenfalls zu den Tätigkeiten, die nicht als Verwaltung von Investmentvermögen gelten.
 
Zu beachten ist, dass der leistende Unternehmer nicht über eine erforderliche aufsichtsrechtliche Zulassung als KAG verfügen muss. Bei der Rechnungserstellung ist hinsichtlich der Angabe über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung auf den Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen sowie auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG hinzuweisen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 8 UStG).

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Hannes Zerbin, LL.M. (London)

Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.)

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