Konkretisierende Verordnung zu Verhaltens- und Organisationsregeln nach dem KAGB

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Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli 2013 müssen nun erstmals auch Emissionshäuser geschlossener Fonds umfangreiche gesetzliche Verhaltens- und Organisationspflichten beachten. Die grundsätzlichen Anforderungen dazu werden in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur AIFM-Richtlinie („Level-2-Verordnung”) geregelt. Darüber hinaus hat die BaFin die konkretisierende „Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem KAGB” (KAVerOV) veröffentlicht, die sich unter anderem an Kapitalverwaltungsgesellschaften von geschlossenen Publikums-AIF richtet. Die KAVerOV ersetzt die bislang geltende „Investment- Verhaltens und Organisationsverordnung” (InvVerOV) und umfasst allgemeine Verhaltens- und Organisationsregeln, Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie Bestimmungen zum Risiko- und Liquiditätsmanagement, die Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Publikums-AIF zusätzlich beachten müssen. Die KAVerOV präzisiert insoweit die im Interesse von Privatanlegern gesteigerten Voraussetzungen an die Geschäftsorganisation einer Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie regelt im Einzelnen Folgendes:
 
Die KAVerOV verbietet ausdrücklich, die Anleger bei einer Gewinn- und Verlustbeteiligung am Investmentvermögen ungleich zu behandeln. Die Interessen einer Anlegergruppe dürfen nicht über die Interessen anderer Anleger gestellt werden. Nicht als ungleiche Behandlung sollen nach Ansicht der BaFin Treuhandgestaltungen gelten, soweit die wirtschaftliche Gleichstellung der Anleger untereinander gewährleistet ist.
 
Ferner muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern auf ihrer Internetseite angemessene Informationen über die festgelegten schriftlichen Grundsätze der Auftragsdurchführung und die Strategien zur Ausübung von Stimmrechten zur Verfügung stellen.
 
Darüber hinaus muss für die Anleger ein kostenfreies Beschwerdemanagement eingerichtet werden, dass ein angemessenes und unverzügliches Beschwerdeverfahren ermöglicht. Es ist auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft verständlich zu erläutern und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
 
Außerdem muss im Rahmen von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen die Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass die Informationen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung. Darüber hinaus sind Anleger zusätzlich über die Zahlungsweise, die Art des Auftrags, die Zahl der betroffenen Anteile, den Stückwert der Anteile, das Wertstellungsdatum und die in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen in Kenntnis zu setzen. Bei regelmäßiger Auftragsdurchführung für einen Anleger sind die vorgenannten Informationen mindestens alle sechs Monate zu übermitteln.
 
Schließlich muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, über die Auswirkungen des Erwerbs auf das Investmentvermögen zusätzliche Prognosen abgeben und Analysen durchführen.
 
Bei der Anwendbarkeit der KAVerOV sind die Übergangsvorschriften des KAGB zu berücksichtigen.

Fonds-Brief direkt 6. November 2013

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Dr. Christian Conreder

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