BMF verlängert erleichtertes Verfahren zur Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen bei Wertpapiertransaktionen inländischer Broker

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Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 eine weitere Verlängerung zur Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen bezüglich des Kapitalertragsteuerabzugs bei inländischen Brokern bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.
 
Das seit der Abgeltungsteuer erstmalig geregelte elektronisch gestützte Verfahren, welches insbesondere inländischen Brokern als Erleichterung bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Transaktionen für inländische Investmentvermögen dienen sollte, wird laut Bestätigung namenhafter Verbände (z.B. Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) oder Association of the Luxembourg Fund Industry (ALFI)) auch zukünftig relevant sein. Aus diesem Grund haben die Verbände um eine weitere zeitliche Verlängerung des seit 2009 angewandten nachstehenden Verfahrens gebeten.
 

Aus Vereinfachungsgründen hatten sich die Verbände mit der Finanzverwaltung zu jener Zeit auf die Anwendung des folgenden Verfahrens bis zum 31. Dezember 2013 geeinigt:
 

  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaft beantragt für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen Nichtveranlagungsbescheinigungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)
  • Anschließend erfolgt die Verteilung von Ordnungsnummern für Nichtveranlagungsbescheinigungen mit Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer
  • Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung der Ordnungsnummern auf den elektronischen Datenbanken WM und OMGEO zur Einsicht für inländische Broker
  • Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn das Investmentvermögen für das sie handeln den vorstehenden Punkten gerecht wird und die Nichtveranlagungsbescheinigung Gültigkeit besitzt
     
Vor kurzem haben die Verbände in einer E-Mail vom 28. November 2013 um eine weitere zeitliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des vorstehenden Verfahrens gebeten, welche mit dem angesprochenen Schreiben vom 30. Dezember 2013 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2015 gewährt wird.
 
In Folge der ab 2013 bestehenden Gültigkeit der AIFM-Richtlinie und KAGB Gesetzgebung bestehen die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens wie folgt:
 
  • Das Verfahren darf zukünftig nur in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB und auf Alternative Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 3 KAGB angewendet werden, wenn diese die Voraussetzungen für Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 1 b InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) erfüllen.
  • Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
  • OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 15 f. KAGB sind dazu verpflichtet, die elektronischen Meldungen an die Datenbanken parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
  • Darüber hinaus sind diese auf Anfrage zur Übermittlung eines Datenbankauszugs mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der Nichtveranlagungsbescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet.
  • Die Broker haben auf Anfrage die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.
     
Letztlich bleibt abzuwarten, ob im Jahre 2015 eine erneute Verlängerung gewährt wird. Wir informieren Sie gern entsprechend über neue Entwicklungen.
 

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Meike Munderloh

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