Zur Verjährung von Ansprüchen gegen einen als Mittelverwendungskontrolleur fungierenden Wirtschaftsprüfer

PrintMailRate-it
Der BGH hat in einem Urteil vom 11. April 2013 (Az. III ZR 79/12), bestätigt durch Urteil vom 31. Oktober 2013 (Az. III ZR 164/12), entschieden, dass der § 51a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) alte Fassung (a.F.) als spezialgesetzliche Verjährungsnorm für Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung finden kann.
 
In den nahezu identischen Sachverhalten fungierte die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin für einen Medienfonds. Die Anleger beteiligten sich im Jahre 2000 bzw. 2001 an den jeweiligen Fonds und begehren nun Schadensersatz von der Beklagten. Mit ihrer im Jahr 2010 erhobenen Klage machen sie geltend, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt habe, indem sie es unterlassen hat, die Anleger darüber aufzuklären, dass eine funktionierende Mittelverwendungskontrolle auf Grundlage des bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrages von Beginn an nicht zu erreichen gewesen sei und entsprechend in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Der BGH hat einen vertraglichen Anspruch der Kläger verneint, da die etwaige Forderung gemäß § 51a WPO a.F. verjährt ist.
 
Gemäß § 51a WPO a.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der zum 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) aufgehobene § 51a WPO a.F. findet nach der Übergangsregelung des § 139b Abs. 1 WPO auf den im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Anspruch noch Anwendung. Zwar ist hiernach für die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche auf Schadensersatz die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren maßgeblich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, beginnend ab dem 1. Januar 2004, abläuft. Dies ist hier der Fall. Während die 2004 beginnende Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor dem 31. Dezember 2006 ablaufen konnte, war der etwaige Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Maßgabe des § 51a WPO a.F. spätestens am 11. November 2006 verjährt.
 
Dabei ist die Regelung des § 51a WPO a.F. nicht lediglich auf die unmittelbaren Ansprüche der Fondsgesellschaft als Auftraggeber gegen den Wirtschaftsprüfer anzuwenden. Vielmehr erfasst sie auch Schadensersatzansprüche der Anleger, die vorliegend in den Schutzbereich des Vertrages als Dritte mit einbezogen wurden. Voraussetzung ist zum einen, dass die drittschützenden Pflichten aus dem Vertrag verletzt wurden, zum anderen, dass der Wirtschaftsprüfer sich in diesem Vertrag zu einer Leistung verpflichtet, die zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört. Letzteres sieht der BGH für die Übernahme der Mittelverwendungskontrolle als gegeben an. Neben den in § 2 Abs. 1 WPO explizit genannten Tätigkeiten, kann auch eine Tätigkeit, die dem Wirtschaftsprüfer aufgrund seiner berufsspezifischen Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen wird, für eine solche Qualifizierung sprechen. Bei Anlagemodellen wie dem vorliegenden – so das Gericht – kommt der Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs eine zentrale Aufgabe zu. Dabei erzeugt deren Wahrnehmung durch einen Wirtschaftsprüfer vor allem im Hinblick auf dessen spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse Vertrauen in die Seriosität der Anlage.
 
Die Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Kläger ihre Forderung aus dem Vorwurf herleiten, der Beklagte habe es unterlassen, vor den Beitritten über die behaupteten Mängel der Mittelverwendungskontrolle aufzuklären, bestünde ein hieraus erwachsener Schaden in der Eingehung der Beteiligung und wäre demnach mit Eintritt der rechtlichen Bindung der Beteiligungsentscheidungen in den Jahren 2000 bzw. 2001 entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche damit in den Jahren 2005 bzw. 2006, mithin vor der Klagerhebung im Jahre 2010, abgelaufen.
 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass deliktische, also nicht vertragliche, Ansprüche von vorstehenden Ausführungen unberührt bleiben. So hat auch der BGH die Fälle zur diesbezüglichen Entscheidungsfindung zurückverwiesen. Insgesamt ist in etwaigen Streitfällen genauestens zu prüfen, welche Verjährungsregelung letztlich einschlägig ist.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Farhan

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 40 22 92 97 – 5 33

Anfrage senden

Profil

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu