Bundesfinanzhof beschließt anteilige Gewinnkürzung einer Einschiffsgesellschaft bei vorrangiger Veräußerungsabsicht

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Der BFH beschließt mit dem am 8. Januar 2014 veröffentlichtem Urteil vom 26. September 2013 (Az. IV R 45/11) die Pflicht zur teilweisen Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einer Einschiffsgesellschaft, wenn die Gesellschaft von Anfang an die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt.
 
Im entschiedenen Rechtsstreit klagte eine Personengesellschaft in Form der GmbH & Co. KG, deren Zwecke der Betrieb eines Seeschiffs sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte waren. Die Gesellschaft hatte ab ovo die Absicht das Schiff als solches wieder zu veräußern.
 
In diesem Zusammenhang wurden bereits im Jahr des Erwerbs Charterverträge abgeschlossen, welche eine weitere Veräußerung an eine weitere Gesellschaft spätestens nach Ablauf der Charterzeit festlegten.
Die Gewinnermittlung der Klägerin erfolgte nach den Besonderheiten für Handelsschiffe im internationalen Verkehr gemäß § 5 a Einkommensteuergesetz (EStG). Infolgedessen ist der Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 3 GewStG zu ermitteln, welcher Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG ausschließt.
 
Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nicht vorlägen und dieser somit nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu ermitteln ist. Demnach habe eine Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG zu erfolgen. Diese Ermittlung beinhalte wiederum die Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG.
 
Der Einsatz eines Schiffs von lediglich vorübergehender Dauer mündet in einer Veränderung des Unternehmensgegenstandes, sodass dieser nicht ausschließlich aus dem Betrieb von Handelsschiffen, sondern auch aus dem Schiffshandel besteht. 
 
Im Ergebnis erfolgte somit eine anteilige Kürzung des Gewinns aus dem Einsatz des Handelsschiffs gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG.
 
Nach aktueller Rechtsprechung ist somit grundsätzlich auf den Unternehmenszweck einer Schifffahrtsgesellschaft zu achten, um eine Anwendung der Gewinn- bzw. Gewerbeertragsermittlung nach § 5 a EStG in Verbindung mit § 7 Satz 3 GewStG sicherzustellen.

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Meike Munderloh

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