Grunderwerbsteuer im Zusammenhang eines Rechtsformwechsels

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner in der letzten Woche veröffentlichten Entscheidung vom 25. September 2013 (Az. II R 2/12) mit der Frage befasst, ob der Rechtsformwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach einer erfolgten Einbringung eines Grundstücks zur Erhebung von Grunderwerbsteuer führt. An der inländischen Personengesellschaft (Rechtsform einer GmbH & Co. KG) waren der Vater A sowie seine Kinder K1 und K2 beteiligt. Der Vater und sein Sohn (K1) haben ein ihnen als Miteigentümer gehörendes und an die Personengesellschaft vermietetes Grundstück gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten in die Personengesellschaft eingelegt. Das Grundstück war vorher bereits Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. Im Anschluss an die Einbringung wurde die Personengesellschaft im Rahmen eines Rechtsformwechsels in eine Kapitalgesellschaft (GmbH) umgewandelt. Dabei hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Buchwert des Grundstücks (120.000 Euro) bemessen. Das zuständige Finanzamt setzte für den Einbringungsvertrag Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.200 Euro fest. Sowohl der Einspruch als auch die Klage gegen die Erhebung der Grunderwerbsteuer blieben erfolglos. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 GrEStG nicht durch den erfolgten Rechtsformwechsel im Anschluss an den Einbringungsvorgang verletzt worden ist. Insoweit müsste die Regelung in § 5 Abs. 3 GrEStG einschränkend aufgelegt werden.
 
Der BFH hat sich in seiner Entscheidung der Sichtweise des Finanzgerichts angeschlossen, nach der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG durch die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft keine Anwendung findet. Zunächst ist die Einbringung des Grundstücks in die Personengesellschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GrEStG steuerbefreit. Allerdings werden die Vergünstigungen nur gewährt, wenn die an der Personengesellschaft beteiligten Personen ihren Anteil am Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung nicht vermindern. Diese Voraussetzung ist durch den durchgeführten heterogenen Rechtsformwechsel jedoch gerade nicht gegeben, da die die Personengesellschaft kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer entscheidend ist, verloren geht. Die bloße mittelbare Beteiligung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft an den Wertverhältnissen des eingebrachten Grundstücks ist nicht ausreichend. Die Kapitalgesellschaft kann nicht die Steuervergünstigungen nach § 5 GrEStG in Anspruch nehmen. Zwar führt die bloße formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Fehlens eines Rechtsträgerwechsels zu keiner Grunderwerbsteuer, jedoch kann der Formwechsel eine Grunderwerbsteuerbelastung hervorrufen, wenn in einer konkreten Zeitspanne vor der Umwandlung die Steuer aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG nicht oder teilweise nicht erhoben wurde. Eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist nicht zulässig.
 
Darüber hinaus hat der BFH die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Höhe des Buchwerts für rechtswidrig erklärt. Die Grunderwerbsteuer hat zwingend nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem für die Festsetzung des steuerzuständigen Finanzamts kann diese Regelung nicht ersetzen.
 
Bei einem beabsichtigten Rechtsformwechsel sollte aufgrund der vorstehenden Entscheidung darauf geachtet werden, dass vorab die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen genau geprüft werden. Der Rechtsformwechsel als solche unterliegt zwar nicht der Grunderwerbsteuer, jedoch können im Vorfeld der Umwandlung durchgeführte die den einschlägigen Befreiungsvorschriften unterliegende Übertragungen nachträglich eine Steuerbelastung hervorrufen.

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Frank Dißmann

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