BGH entscheidet zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss.

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Der BGH hat mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (Az.: III ZR 404/12) entschieden, dass in einem Emissionsprospekt die Höhe der Provisionen für die Eigenkapitalvermittlungen nicht zwingend separat ausgewiesen werden muss. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn diese Provisionen gemeinsam mit anderen Weichkostenpositionen dargestellt werden, sofern die Darstellung zutreffend und nicht irreführend ist.
 
Im konkreten Fall hatten sich Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds mittelbar über dessen persönlich haftende Gesellschafterin als Treuhänderin beteiligt. Als es zwischen Anlegern und der Treuhänderin zu einem Rechtsstreit kam, machten die Anleger gegenüber der Treuhänderin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Hinblick auf Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 25 Prozent des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft geltend. Im Prospekt war im Investitionsplan unter der Rubrik „Verwaltungskosten” eine Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" in Höhe von rund 6 Millionen Deutsche Mark ausgewiesen. Dieselbe Prospektseite wies zudem das Eigenkapital des Fonds mit etwa 22 Millionen Deutsche Mark aus. Ergänzend wurden Interessenten Erläuterungen zum Investitionsplan sowie zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage hin angeboten.
 
Der BGH hat vorliegend eine Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Treuhänderin im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen abgelehnt, da sich die entsprechenden, für die künftigen Treugeber wesentlichen Informationen bereits „in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit” aus dem Prospekt ergäben. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Treuhänderin scheide daher aus. Zwar habe die Treuhänderin die Pflicht, künftige Treugeber über alle für deren Beteiligung wesentlichen Punkte, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten, aufzuklären. Jedoch könne es insofern ausreichen, wenn Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Emissionsprospekt ausgehändigt werde, der nach Form und Inhalt geeignet sei, „die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln”.
 
In Bezug auf den Prospekt wiederum besteht nach Ansicht des BGH eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen „ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben”. Sind die zugehörigen Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine entsprechende Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandgesellschafters in Betracht.
 
Der Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt ist dabei die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig ist demnach, in welcher Höhe der Anlagebetrag für die Zahlung der (hohen) Provision benötigt wird und eben nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt.
 
Im konkreten Fall war ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts war es ausreichend, die Provisionen gemeinsam mit den anderen, betriebsbezogenen Weichkostenpositionen „Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung” darzustellen, weil diese Darstellung auch unter Berücksichtigung der übrigen Prospektangaben als zutreffend und nicht irreführend angesehen wurde. Anleger konnten vorliegend anhand des für die Weichkostenpositionen ausgewiesenen Betrags „mittels eines einfachen Rechenschritts” feststellen, dass diese einen Anteil von 26 Prozent des auf derselben Prospektseite ausgewiesenen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft ausmachten. Die Werthaltigkeit des Anlageobjekts war in ausreichender Weise einschätzbar, da für die Anleger hinreichend deutlich gemacht wurde, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht dem Kapitalstock der Anlage zuflössen. Welchen genauen Anteil die Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war nach Ansicht des BGH für die Anlageentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Hierbei sei auch zu beachten, dass es potentiellen Treugebern freistand, die genaue Höhe der Provision schriftlich anzufordern. Ein über diese typisierende Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nach Ansicht des BGH nicht.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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