Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)

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Am 28. Februar 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gegeben, dass aufgrund des EUGH-Urteils vom 27. Juni 2013 (C-155/12, HFR S. 859) Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert wird, der sich für Umsatzsteuerzwecke mit der Ortsbestimmung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken auseinander setzt. Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind in allen offenen Fällen anwendbar. Gemäß dem zugrundeliegenden BMF-Schreiben ist es für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 ausgeführt werden, - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger - nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den nachfolgend dargestellten Grundsätzen von einem Leistungsort ausgegangen sind, der sich gemäß § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort befindet, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder der gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Ort des Grundstücks liegt, und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Es ist jedoch Voraussetzung, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.
 
In seinem oben genannten Urteil hat der EUGH die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese Voraussetzungen sind nun bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, der aus Artikel 47 MwStSystRL hervorgegangen ist, zu berücksichtigen. Soweit Dienstleistungen nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören, müssen sie nach EUGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Artikels 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Nach den vom EUGH entwickelten Grundsätzen muss die Dienstleistung mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen und das Grundstück selbst muss zudem Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies wird unter anderem angenommen, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.
 

Aufgrund dieser EUGH-Grundsätze wird Abschnitt 3a UStAE wie folgt überarbeitet:
 
1.
Es ist nicht länger ausreichend, dass die Dienstleistung in engem Zusammenhang mit dem Grundstück steht. Vielmehr wird nunmehr ein enger Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück gefordert.
   
2.
Neu ist zukünftig, dass das Grundstück selbst zudem Gegenstand der sonstigen Leistung sein muss (siehe EuGH-Entscheidung). 
 
3.
Der bisherige Leistungskatalog, nach dem von einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück ausgegangen werden kann, wird um folgende Punkte erweitert bzw. wie folgt geändert:
 
„3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 6. 2013, C-155/12, HFR S. 859);”. 
 
„8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Windparks sowie für bereits genehmigte Windparks, ingenieurtechnische und gutachterliche Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z.B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen), die parkinterne Verkabelung einschließlich Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich Konverterplattform.” 
 
4. 
Demgegenüber wird noch folgender Punkt im Leistungskatalog für Dienstleistungen, die nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, aufgenommen: 
 
„12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z.B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern), Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumentation (z.B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung, Gleichstromübertragung und Anbindung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung).”

 

 

 

 

 

 

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Christina König

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