Zur Berichtigung von zu hoch vorgenommenen Gebäude Abschreibungen

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Mit Datum vom 30. April 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Pressemeldung zur Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden veröffentlicht.
 
Bei vermieteten Gebäuden im Privatvermögen ist grundsätzlich eine lineare Abschreibung in Höhe von 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils gesetzlich vorgegeben. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen auch eine höhere Abschreibung in Anspruch genommen werden, beispielsweise eine degressive Abschreibung mit höheren Prozentsätzen und einer fallenden Staffelung oder auch Sonderabschreibungen zur Förderung von Investitionen in bestimmten Gebieten oder zur Förderung Denkmalgeschützter Gebäude.
 
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger zunächst Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für die Investition in ein Mehrfamilienhaus (Kauf im November 1995, Fertigstellung im Jahr 1996) in Anspruch genommen, welches im Privatvermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Im Anschluss an den Begünstigungszeitraum und eine Sonderabschreibung im Jahr 1995 wurde im Rahmen der Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 1996 die degressive Abschreibung bei der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen, obwohl nach § 7a Absatz 9 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Anschluss an eine Sonderabschreibung die Restwertabschreibung im Hinblick auf die Restnutzungsdauer linear vorzunehmen ist. Bei der Veranlagung der Jahre bis einschließlich 2006 war dem Finanzamt dieser Fehler nicht aufgefallen. Erst im Rahmen der Veranlagung der Jahre 2007 bis 2009 versagte das Finanzamt den Ansatz der degressiven Abschreibung. Während des Einspruchsverfahrens führte das Finanzamt an, das seit 1996 bis einschließlich 2006 zu hohe Abschreibungen geltend gemacht und auch anerkannt wurden. Aufgrund der verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerbescheide bis 2006 sei eine Korrektur erst ab dem Jahr 2007 möglich, so dass ab diesem Jahr lediglich eine (lineare) Abschreibung auf die verbliebenen Herstellungskosten und die Restnutzungsdauer anerkannt werden könne. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.
 
Mit Urteil vom 21. November 2013 hat der IX. Senat des BFH nun klargestellt, dass die Vornahme einer degressiven Abschreibung nach Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nicht zulässig ist. Darüber hinaus ist die Berichtigung einer zu hoch vorgenommenen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren AfA so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der AfA wurde damit vom BFH bestätigt.

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Meike Munderloh

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