BFH bestätigt erneut zulässigen Vorsteueraufteilungsschlüssel für gemischt genutzte Gebäude

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Mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 7. Mai 2014 (V R 1/10) bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) erneut die Zulässigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Objektes.
 
Das aktuelle Urteil stützt sich auf ein Urteil des BFH vom 22. August 2013 (V R 19/09) zur Vorsteueraufteilung. Dort errichtete die Klägerin ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus und nahm die Aufteilung der Umsatzsteuer nach dem sogenannten Umsatzschlüssel, also im Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz, vor.
 
In einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte, das Finanzamt, die Auffassung, dass nach § 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 die Vorsteuer ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen zum Gesamtumsatz, sondern nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen sei. Danach ermittelt sich der sogenannte Flächenaufteilungsschlüssel im Verhältnis der steuerpflichtigen und der steuerfreien Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche.
 
Im damaligen Fall war strittig, ob die Neuregelung des § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG bezüglich des Aufteilungsschlüssels unionsrechtskonform sei.
 
Im Ergebnis führt der objektbezogene Aufteilungsmaßstab nach der Fläche zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Artikel 17 Absatz 5 der 6. EG Richtlinie. Deshalb darf der deutsche Gesetzgeber den vorrangigen Flächenaufteilungsschlüssel anwenden. Dieser Vorrang gilt aber nur für Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15 a UStG unterliegen, worunter insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten fallen.
 
Im aktuell entschiedenen Streitfall errichtete die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein gemischt genutztes Gebäude und teilte die auf die Herstellung entfallenden Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel auf.
 
Auch in diesem Fall nahm die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem für die Klägerin ungünstigeren Flächenaufteilungsschlüssel vor.
 
Grundsätzlich bestätigte der BFH sein Urteil vom 22. August 2013 (V R 19/09), dass der Flächenaufteilungsschlüssel eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht, hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Entscheidung an dieses zurück.
 
Das Finanzgericht soll nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Höhe der Räume, Dicke der Wände, Brandschutz oder Erfüllung von Hygienevorschriften) vorliegen, welche eine Anwendung des aktuellen Aufteilungsschlüssels als nicht sinnvoll darstellen. Sofern dies der Fall ist, findet der Flächenschlüssel gemäß BFH keine Anwendung.
 
Wenn also der Umsatzschlüssel zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge angewendet wird, sollten die unter Umständen erheblichen Unterschiede der Ausstattung der Mietflächen dokumentiert werden, um etwaige Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung bereits im Voraus zu vermeiden.

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Meike Munderloh

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