Offenlegungspflicht des Jahresberichts nach KAGB für Spezial-AIF im Bundesanzeiger

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Durch das am 22. Juli 2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurden die Rechnungslegungsvorschriften für Fondsgesellschaften grundlegend reformiert. Insbesondere die typischen Anlagemodelle, wie geschlossene Fonds zur Finanzierung von zum Beispiel Immobilien oder Schiffen, stehen im Fokus des KAGB, um die Transparenz gegenüber der Anleger durch die neuen Vorschriften zu erhöhen.
 
Das KAGB, in Verbindung mit der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV), ersetzt bei der Rechnungslegung von Fonds in weiten Teilen das bisher maßgebliche Handelsgesetzbuch (HGB).
 
In der Praxis werden oft sogenannte Spezial-AIF gemäß § 1 Absatz 6 KAGB in Form von geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften für professionelle und semi-professionelle Anleger im Sinne des § 1 Absatz 19 Nr. 33 f. KAGB aufgelegt.
 
Es stellt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung des Jahresberichtes für einen Spezial-AIF beim Bundesanzeiger zu erfolgen hat. Die in § 273 und §§ 286 ff. KAGB genannten Vorschriften für inländische Spezial-AIF nehmen keinerlei Stellung zur Offenlegung des Jahresberichts im Bundesanzeiger, so dass Rödl & Partner ferner in anderen Abschnitten des KAGB geprüft hat, inwieweit dortige gesetzliche Vorgaben für den Spezial AIF gelten könnten.
 
Auch in den Vorgaben für die Rechnungslegung von anderen Investmentkommanditgesellschaften als dem Spezial-AIF nach den §§ 158 in Verbindung mit § 135 in Verbindung mit § 101 KAGB fehlt es an einer speziellen Vorschrift bzw. einem Verweis zur Veröffentlichung des Jahresberichtes eines Spezial-AIF. So ist § 160 Abs. 1 KAGB explizit nur für geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften anzuwenden, während § 160 Abs. 3 KAGB beispielsweise auch für den Spezial-AIF gilt, da dieser alle geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften betrifft.
 
Gleichwohl könnte eventuell die generelle Vorschrift für die Veröffentlichung nach § 107 KAGB anwendbar sein, wonach Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Abwicklungs- und Auflösungsberichte für Kapitalanlagen, welche dem KAGB unterliegen, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. 
 
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KAGB benennt allerdings ebenfalls explizit und ausschließlich die Veröffentlichung der Jahresberichte eines OGAW-Sondervermögens binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. eines AIF-Publikumssondervermögens binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. 
 
Eine Ableitung auf einen geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder die Anwendung des § 107 KAGB als Ableitung aus anderen gesetzlichen Grundlagen ist nach unserer Beurteilung aus dem Gesetzeswortlaut danach nicht möglich.
 
Unsere Auffassung teilen unter anderem auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie der Bundesverband für Investment und Asset Management e.V. (BVI) in einer Stellungnahme, jeweils vom 11. März 2014. Der IDW bezieht dabei sogar Position zum Referentenentwurf des BMF zu einem Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (Geschäftszeichen VII B 1 - WK 2000/13/10008:006) und der darin enthaltenen Pflicht zur Veröffentlichung.
 
Im korrespondierenden Referentenentwurf vom 4. Juni 2014 wurde die Anmerkung aus dem Schreiben des IDW an das BMF und die Stellungnahme des BVI nicht berücksichtigt und das Gesetz am 5. Juni 2014 durch den Bundestag verabschiedet.
 
Im Ergebnis besteht daher keine Verpflichtung den Jahresbericht eines Spezial-AIF nach KAGB binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres beim Bundesanzeiger offenzulegen.
 
Darüber hinaus ist auch kein handelsrechtlicher Jahresabschluss im Bundesanzeiger zum 31. Dezember des Folgejahres zu veröffentlichen, da dessen Aufstellung durch die Rechnungslegungsvorschriften des KAGB von Anfang an nicht erforderlich ist (lex specialis derogat legi generali).

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