Keine analoge Haftung der Anleger nach §§ 30,31 GmbHG

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Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. 17a C 20/14) hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass Anleger einer insolventen GmbH & Co. KG nicht nach den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts Auszahlungen zurückgewähren müssen, die ihnen trotz Verlusten der KG gewährt wurden.
 
Die Klägerin war an einem Schiffsfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sah Auszahlungen an die Kommanditisten auch für den Fall vor, dass sich der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste der Gesellschaft unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabmindert oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird. Er enthielt keine ausdrückliche Verpflichtung, solche Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzahlen zu müssen. Die Klägerin erhielt trotz Verlusten der KG Auszahlungen auf ihren Kommanditanteil. Einer entsprechenden Rückzahlungsaufforderung leistete sie Folge. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12. Mai 2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11, siehe Fondsbrief direkt vom 19. Juni 2013) entschieden hatte, dass in gleich gelagerten Fällen keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Auszahlungen besteht, verlangte die Klägerin von der Beteiligungsgesellschaft die Rückerstattung des geleisteten Betrages. In der Folge wurde die Beteiligungsgesellschaft insolvent. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der von ihr zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung, die jedoch vom Insolvenzverwalter wegen Nachrangigkeit bestritten wurde.
 
Das Amtsgericht hat im Sinne der Klägerin entschieden und deren Forderung ohne Nachrang zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Urteil ist insofern interessant, weil das Gericht dazu Stellung bezog, ob die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in analoger Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG zur Rückerstattung erhaltener Auszahlungen verpflichtet sein können, wenn die Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB nicht eingreift. Nach §§ 30, 31 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH nicht an deren Gesellschafter ausgezahlt werden; Zahlungen, die unter Verstoß gegen dieses Verbot erfolgt sind, müssen der GmbH erstattet werden. Da diese Vorschriften nur die GmbH betreffen, sind sie nicht direkt auf die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft anwendbar. Allerdings wird in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, inwiefern sie auf die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG analoge Anwendung finden, wenn die Komplementär-GmbH durch Auszahlungen der KG, die bei einem Verlust der KG gewährt werden, für deren Überschuldung haftet.
 
Im Ergebnis hat das Amtsgericht Hamburg die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG verneint. Zur Begründung führt das Gericht an, dass einen dem Rückzahlungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG entsprechenden Anspruch auf Zahlung rückerstatteter Einlagen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB nur die Gläubiger der Kommanditgesellschaft geltend machen können, nicht jedoch die Gesellschaft selbst. Für eine entsprechende Anwendung der GmbH-Kapitalerhaltungsvorschriften auf die KG sei jedenfalls in der Insolvenz der KG kein Raum. Zudem verweist das Amtsgericht darauf, dass es auch nach den Feststellungen des BGH bei der KG keinen im Innenverhältnis geltenden Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt und die Gesellschafter ihre Rechtsbeziehungen untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten können.
 
Abzuwarten bleibt, ob diese Rechtsprechung von den Instanzgerichten bestätigt wird. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung hierüber vorliegt, sollten die Verkaufsprospekte von KG-Beteiligungsmodellen (Alternative Investmentfonds im Sinne des KAGB und Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG) nicht auf den Risikohinweis bezüglich der möglichen Anwendbarkeit von §§ 30, 31 GmbHG verzichten.

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Meike Farhan

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