BaFin-Fachartikel: „Honorar-Anlageberatung: Neue Regeln ab August in Kraft“

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Am 1. Juli 2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Fachartikel „Honorar-Anlageberatung: Neue Regeln ab August in Kraft” veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag soll über diese neue Form der Anlageberatung einen Überblick geben. Durch das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)” wird mit der Honoraranlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung etabliert. 
 
Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2014 in Kraft tritt, soll vor allem die Vergütung von Anlageberatungsleistungen zugunsten der Kunden transparenter werden lassen. Mit der Einführung der gerade nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung soll den Kunden jeweils verdeutlicht werden, dass sie grundsätzlich zwischen dieser und einer im Gegensatz dazu provisionsgestützten Anlageberatung wählen können. Dass Anlageberater in vielen Fällen im Ergebnis von den jeweiligen Anbietern oder Emittenten vergütet werden, sei nach Ansicht der BaFin vielen Kunden, trotz der gesetzlichen Offenlegungspflicht in Bezug auf Zuwendungen, nicht bewusst.
 

Vergütung ausschließlich durch den Kunden

Um sicherzustellen, dass ein Honorar-Anlageberater ausschließlich im Interesse seines Kunden handelt, darf die Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergütet werden. Nur für Fälle, in denen weder das empfohlene noch ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne eine Provision seitens des Anbieters/Emittenten erhältlich ist, existiert eine Ausnahme: in solchen Konstellationen darf der Honorar-Anlageberater eine Provision zwar annehmen, muss diese aber unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auskehren. Für nicht monetäre Zuwendungen bedeutet das im Umkehrschluss, dass diese generell nicht angenommen werden dürfen, da sie nicht an den Kunden weitergeleitet werden können. Als Beispiel werden hierzu im BaFin-Fachartikel etwa Incentive-Reisen genannt.
 

Wohlverhaltenspflichten; Verhinderung von Interessenkonflikten; Trennungspflicht

Honorar-Anlageberater unterliegen zudem speziellen Wohlverhaltenspflichten. Einer Anlageempfehlung muss etwa eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zugrundegelegt werden, die zudem hinsichtlich ihrer Art und hinsichtlich ihres Anbieters eine hinreichende Streuung aufzuweisen haben. Daneben dürfen die zugrundegelegten Finanzinstrumente nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die eine enge Verbindung zum Honorar-Anlageberater aufweisen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die beabsichtigen, nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung zu erbringen, sind zudem verpflichtet, ihre Leistungen im Rahmen der Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung zu trennen. Auch müssen Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlageberatung so ausgestaltet werden, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. 
 

Bezeichnungsschutz und öffentliches Register

Durch die neuen Regelungen in §§ 36c und d des (geänderten) Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) werden flankierend die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ sowie entsprechende sprachliche Varianten einem weitgehenden gesetzlichen Schutz unterstellt, da derartige Bezeichnungen nur genutzt werden dürfen, wenn das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen in das auf der Internetseite der BaFin ab dem 1. August 2014 für Anleger einsehbare Honorar-Anlageberaterregister eingetragen ist.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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