BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen von börsennotierten Anteilen des Anlagevermögens

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Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 hat das Bundesministerium für Finanzen das BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2171-b/09/10002) zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) versandt. Die Überarbeitung der bisherigen Verwaltungsauffassungen war vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung erfolgt. Zudem stellte das Schreiben eine Gelegenheit dar, um die einzelnen bestehenden BMF-Schreiben zum Themenkomplex „Teilwertabschreibung” zusammenzufassen.
 
Eine Teilwertabschreibung ist steuerrechtlich grundsätzlich bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung – nachhaltiges Absinken des Wertes des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert – vorzunehmen. Daraus folgt, dass das Wirtschaftsgut mit einem niedrigeren Wert als dem (Rest-)Buchwert bewertet werden kann, sofern die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung vorliegen.
 
Hervorzuheben aus dem BMF-Schreiben ist die Anerkennung der Rechtsprechung, dass bei börsennotierten Anteilen des Anlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag um mehr als 5 Prozent unter den Börsenwert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist (Bagatellgrenze).
 
Angenommen sei ein Kurs von Aktien im Anlagevermögen, der nach der Anschaffung zwischen 70 Euro und 100 Euro schwankt. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 90 Euro und am Bilanzaufstellungstag 80 Euro. Dann hätte dies zur Folge, dass eine Teilwertabschreibung auf 90 Euro zulässig ist, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 Prozent am Bilanzstichtag beträgt.
 
Diese Grundsätze zur Bewertung von börsennotierten Aktien sind entsprechend auch auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen überwiegend (mehr als die Hälfte) in börsennotierten Aktien investiert ist. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.
 
Das BMF-Schreiben bekräftigt nochmals den bereits gültigen Grundsatz, dass Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag unerheblich sind, da es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt. Kursentwicklungen zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzaufstellung berühren nicht die Bewertung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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