FATCA-Abkommen mit den USA gilt auch für Fonds

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Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben am 18. März 2010 das Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA-Gesetz) verabschiedet, dass ab Mitte diesen Jahres in den USA angewendet wird. Mithilfe dieses Gesetzes will die USA die Steuerhinterziehung durch im Ausland geführtes Vermögen bekämpfen, indem ausländische Finanzinstitute gegenüber der US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service) verpflichtet werden, bestimmte Informationen über ihre Kunden zur Verfügung zu stellen, die bereits in den USA steuerpflichtig sind oder voraussichtlich einen steuerlichen Bezug zu den USA haben werden. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt das dem Gesetz zugrunde liegende Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, jedoch war es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, eine zwischenstaatliche Lösung herbeizuführen. Dies erfolgte durch den Abschluss des sogenannten FATCA-Abkommens zwischen den USA und Deutschland, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist. Die beiden Vertragsstaaten haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine unerwünschte Steuervermeidung zu verhindern.
 
Durch das Abkommen verpflichten sich die USA und Deutschland, Finanzinformationen von bestimmten Kunden von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Für diesen Zweck wurde die sogenannte FATCA-USA-Umsetzungsverordnung verabschiedet, der der Bundesrat am 11. Juli 2014 zugestimmt hat. In dieser Verordnung werden die Einzelheiten der Erhebung und Übermittlung der einzelnen Finanzdaten der Kunden eingehender geregelt. Dazu sind meldende deutsche Finanzinstitute verpflichtet, sich innerhalb dieses Jahres bei der US-Bundessteuerbehörde zu registrieren und die zu erhebenden Daten in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
 
Für nähere Ausführungen zu dem FATCA-Abkommen mit den USA sowie zu den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen finden Sie in unserem Fonds-Brief April 2013 sowie im Fonds-Brief direkt 29. Mai 2013 .
 
Aufgrund des FATCA-Abkommens sowie der verabschiedeten FATCA-Verordnung ist positiv hervorzuheben, dass nunmehr deutsche Steuerpflichtige nicht mehr unmittelbar gegenüber dem US-Fiskus zur Auskunft verpflichtet sind. Die steuerlich relevanten Daten sind vielmehr nur dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die Erhebung und Ermittlung von bestimmten Finanzdaten nicht nur die klassischen Kreditinstitute, sondern auch die geschlossenen und offenen Fonds einschließlich der Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie der Verwahrstellen treffen können. Von daher ist es zwingend notwendig, sich mit den neuen „Compliance“-Pflichten auseinander zu setzen, da die Implementierung entsprechender Prozesse regelmäßig aufwendig ist.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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