Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

PrintMailRate-it
Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az. IV R 10/11, veröffentlicht am 13. August 2014) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage ausgeschlossen ist.
 
Klägerin war eine Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs. Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin teilnimmt.
 
Zum 1. Januar 2004 optierte die Klägerin zur sogenannten Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG. Im Streitjahr (2008) wurde ein Fremdwährungsdarlehen getilgt, für das ein Unterschiedsbetrag gebildet worden war.
 
Am 25. Januar 2010 setzte das Finanzamt (Beklagte) den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust im Sinne des § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2008 fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt unter anderem Gewinne aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags für das Fremdwährungsdarlehen, § 5a Abs. 4 EStG.
 
Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht, in denen die GmbH & Co. KG beantragte, dass der aufgelöste Unterschiedsbetrag um 80 Prozent gekürzt und der Gewinn entsprechend herabgesetzt bzw. der festzustellende Verlust entsprechend erhöht wird, hatten keinen Erfolg.
 
Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hatte – bestätigt durch dieses Urteil – zu Recht entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht.
 
§ 7 Satz 3 GewStG ordnet an, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG gelte. Danach ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den § 8 (Hinzurechnungen) und § 9 (Kürzungen) GewStG bezeichneten Beträge.
 
Nach Ansicht der Klägerin ist der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG nicht eindeutig. Sie ist der Auffassung die in Satz 3 verwendete Verweisung auf den "nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte(n) Gewinn” besage lediglich, dass alle in § 5a EStG enthaltenen Gewinnkomponenten in die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer als Ausgangsgröße eingingen. Damit sei aber noch nichts darüber ausgesagt, ob sie auch darin verblieben oder ob Teile der Gewinnkomponenten über Kürzungsvorschriften wieder auszusondern seien. Kürzungen seien demnach nicht ausgeschlossen.
 
Nach Auffassung des BFH ist der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG jedoch eindeutig. Danach ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist. Da § 7 Satz 3 GewStG auch nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der hier streitige Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG.

Auch aus Sinn und Zweck des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG ergibt sich nicht, dass diese Regelung trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 7 Satz 3 GewStG auf den Gewinn aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags anzuwenden wäre.
 
Die Versagung der gewerbesteuerlichen Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen gilt jedoch nur für Gesellschaften, die Gewinn nach der Tonnage ermitteln, da § 7 Satz 3 GewStG nur für diese Gesellschaften gilt. Somit ist dieses Urteil besonders von Schiffsfondsgesellschaften zu beachten.

Kontakt

Contact Person Picture

Hannes Zerbin, LL.M. (London)

Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.)

+ 49 40 2292 975 14

Anfrage senden

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu