BaFin-Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikums-AIF

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. Juli 2014 einen Konsultationsentwurf für Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen veröffentlicht. Diese Bausteine sollen es den Kapitalverwaltungsgesellschaften erleichtern, für die von ihnen verwalteten geschlossenen Publikums-AIF genehmigungsfähige Kostenklauseln zu formulieren und somit das BaFin-Verfahren für die Genehmigung der Anlagebedingungen zu beschleunigen. Die Kostenklauseln sind seit Monaten Gegenstand intensiver Diskussionen zwischen der BaFin und den Branchenverbänden. Bis zum 3. September 2014 bestand die Möglichkeit, zum Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen.
 
Der Entwurf berücksichtigt die bisherigen Erfahrungen der BaFin bei der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung von Anlagebedingungen geschlossener Publikums-AIF, seitdem das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten ist. Laut Vorbemerkung verlangt die BaFin keine wortwörtliche Übernahme der Musterbausteine. Die Behörde will allerdings abweichende Formulierungen nur akzeptieren, soweit die Abweichungen hinsichtlich Transparenz und Angemessenheit nicht hinter den durch die Musterbausteine gesetzten Maßstäben zurückbleiben. Der Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen (BSI) kritisiert in seiner Stellungnahme, dass hierdurch der Eindruck vermittelt wird, es seien allenfalls sprachlich, nicht jedoch inhaltlich abweichende Formulierungen möglich. Ein derart weitgehender Eingriff in die Privatautonomie sei jedoch nicht von den Kompetenzen der BaFin gedeckt.
 
Des Weiteren stellt die BaFin klar, dass die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostensätze verbindliche Obergrenzen darstellen, die nicht unter Vorbehalt eines bestimmten Zeichnungsumfangs oder einer Prognoserechnung oder bestimmter Verträge gestellt werden dürfen. Weil die vereinbarten Kostentatbestände abschließend seien, sei zudem ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass alle relevanten Tatbestände vollständig erfasst würden.
 
Indem die BaFin nunmehr den gesonderten Ausweis von „Initialkosten” akzeptiert, konnte ein wesentlicher Diskussionspunkt über die bei geschlossenen Fonds üblicherweise anfallenden front-up-Vergütungen (insbesondere für Konzeption und Marketing) beseitigt werden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Abgrenzung zwischen „Initialkosten” und „Aufwendungen der Verwaltung” von dem Zeitpunkt der Fondsauflegung, das heißt der Zeichnung des ersten Anteils durch einen Anleger, abhängig machen will. Weil dieser Zeitpunkt naturgemäß bei Erstellung der Anlagebedingungen nicht bestimmbar ist, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit diesem Abgrenzungskriterium künftige Kosten nur auf der Grundlage ihrer Vertriebserwartungen entsprechend zuordnen.
 
Im Mittelpunkt der bisherigen Diskussion zwischen Branchenvertretern und BaFin stand die Frage, wie laufende Vergütungen auszuweisen sind. Die früher branchenüblichen, am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft bemessenen Festvergütungen sind nach dem Willen der BaFin unzulässig. Vielmehr soll die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wirtschaftlichen Konsequenzen schlechter Managementleistung, negativer Markttendenzen, des Untergangs eines Vermögensgegenstandes oder vergleichbarer Fehlentwicklungen mittragen. Immerhin hat die Behörde ihre ursprüngliche Forderung, die laufenden Vergütungen an die Entwicklung des reinen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF zu knüpfen, inzwischen aufgegeben. Insbesondere bei laufenden Abschreibungen „sich verzehrender” Sachwerte soll es zulässig sein, als Bemessungsgrundlage nicht allein den Nettoinventarwert, sondern darüber hinaus die an die Anleger im jeweiligen Geschäftsjahr geleisteten Auszahlungen heranzuziehen. Eine Mindestvergütung in Form eines festen Geldbetrages kann nur bis zum Abschluss des ersten vollen Geschäftsjahres des Publikums-AIF gewährt werden. Dem hingegen soll eine betragsmäßige Maximalvergütung generell zulässig sein.
 
Weiterhin sind noch viele Detailfragen der Kostenregelungen zu klären. Es bleibt zu hoffen, dass sich endlich bald eine gefestigte Verwaltungspraxis herausbildet, die den Besonderheiten geschlossener alternativer Investmentfonds gerecht wird. Denn der mühsame und langwierige Klärungsprozess stellt gegenwärtig das Haupthindernis für die Vertriebsreife einer Vielzahl von Fondsprodukten im Retailsegment dar.

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Meike Farhan

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