Geplante Neuregelung 2015: Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen

PrintMailRate-it
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2014 ist die Verkündung des „Jahressteuergesetzes 2015” zum Ende des Jahres vorgesehen. Die geplante Gesetzesänderung sieht diverse Änderungen vor, die ihre Anwendung ab dem 1. Januar 2015 finden sollen.
 
Im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen wurde die geplante Erhöhung der Freigrenze des geldwerten Vorteils von 110 Euro auf 150 Euro pro Arbeitnehmer nicht durchgesetzt. Stattdessen wurde die Freigrenze durch einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro ersetzt. Weiterhin werden die Kosten des äußeren Rahmens, wie etwa Raummiete und sonstige Dienstleistungen, mit in die Berechnung einbezogen. Anders als in der zuletzt durch den Bundesfinanzhof (BFH) ergangenen Rechtsprechung sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils auch die Kosten eines Familienmitglieds dem Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Auch Geschenke an den Arbeitnehmer werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Hier wurde die Grenze der Einbeziehung von 40 Euro auf 60 Euro angehoben, sodass es faktisch zu einer Verringerung des Freibetrags kommt. Mit der Einführung dieser Neuregelungen werden die jüngsten, meist vorteilhaften Entscheidungen des BFH ausgehebelt, sodass der Vorteil durch die Einführung des Freibetrags in einigen Fällen nicht zwingend zur Entfaltung kommt. Positiv anzumerken ist, dass durch die Einführung des Freibetrags nur der 110 Euro übersteigende Teil besteuert wird und nicht wie bisher der gesamte Betrag bei Überschreitung der 110 Euro Freigrenze.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Munderloh

Steuerberaterin

Partner

+49 40 2292 975 40

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu