Gezahlten Zinsen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung können zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen

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Mit dem Urteil vom 21.Oktober 2014 (Az. 13-K-1365/12-E) hat sich das Finanzgericht Düsseldorf zu der Zulässigkeit des Abzugs von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung positioniert.
 
Der Kläger hatte sich im Jahr 1990 mit einer Einlage in Höhe von 100.000 Deutsche Mark an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, welche den Zweck verfolgte, eine Immobilie instand zu setzen und zu modernisieren. Anschließend sollte diese vermietet werden. Der Kapitalbedarf für die Instandsetzung und Modernisierung sollte zu einem Drittel aus Gesellschaftereinlagen und zwei Drittel aus Darlehen finanziert werden. Das Darlehen belief sich auf 4,719 Millionen Deutsche Mark und sollte in Raten getilgt werden. Im Falle eines Ausfalls konnten die Gesellschafter entsprechend ihrer quotalen Beteiligung persönlich in Haftung genommen werden.
 
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 2003 schied der Kläger aus der GbR aus. Die Anteile wurden danach auf die D-GmbH übertragen. Der Kläger hatte zudem einen Ablösebetrag in Höhe von 4.000 Euro an die D-GmbH zu leisten. Laut Vereinbarung zwischen beiden Parteien sollte der Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigesprochen werden.
 
Der Darlehensvertrag wurde seitens des Gläubigers am 1. November 2004 gekündigt, da die GbR mit ihren Zahlungen in Verzug geraten war. Das Landgericht verurteilte die GbR zur Zahlung der Hauptforderung nebst kapitalisierten Zinsen. Die nach der Zwangsversteigerung der Immobilie verbliebene Schuld wurde quotal auf die Gesellschafter der GbR verteilt. Eine Inanspruchnahme der D-GmbH scheiterte aufgrund einer Sitzverlegung nach Polen sowie an der Vermögenslosigkeit der GmbH.
 
Der Kläger begehrte im Streitjahr 2009 einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für geleistete Zahlungen in Höhe von circa 157.000 Euro. Das Finanzamt verwehrte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, es handele sich hierbei um einen Vorgang der privaten Vermögensebene. Der vom Kläger geführte Einspruch wurde in allen streitrelevanten Punkten als unbegründet zurückgewiesen.
 
Daraufhin reichte der Kläger am 5. April 2012 Klage beim Finanzgericht ein. Er berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach für den Abzug von Werbungskosten ein Zusammenhang zur Erwerbssphäre gefordert werde. Diese Forderung sei dadurch erfüllt worden, dass das Darlehen unmittelbar der Instandsetzung und Modernisierung der Immobilie gedient habe.
 
Das Finanzgericht Düsseldorf erachtete die eingereichte Klage als zulässig und begründet. Demnach seien die Zahlungen als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie einen Zinsanteil enthalten. Der Senat vertrat die Auffassung, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung solche Aufwendungen Werbungskosten darstellten, die in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stünden. Zugleich müssten diese subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden. Dieser Zusammenhang sei mit der erstmaligen Verwendung eines Darlehens zur Anschaffung bzw. Instandsetzung eines Vermietungsobjekts gegeben. Der Werbungskostenabzug gelte allerdings nur für die gezahlten Schuldzinsen und die aufgelaufenen Prozesszinsen.
 
Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang sei auch nicht durch die Übertragung des GbR-Anteils auf die D-GmbH entfallen. Laut einer Entscheidung vom BFH vom 8. April 2014 seien nachträgliche Schuldzinsen auf ein Darlehen auch nach einer Veräußerung der Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
 
Im vorliegenden Fall sei demnach der genannte Zinsanteil als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
 
Gegen dieses Urteil wurde das Rechtsmittel der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beim Bundesfinanzhof zugelassen.

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Meike Munderloh

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