Entwürfe zu den Merkblättern für Geschäftsleiter und für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zur Konsultation veröffentlicht

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Am 20. Januar 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die überarbeiteten Entwürfe des „Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern sowie des „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zur öffentlichen Konsultation gestellt. Durch diese Merkblätter sollen das bisher geltende „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG vom 20. Februar 2013 und das „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG vom 3. Dezember 2012 ersetzt werden. Die Merkblätter richten sich an alle der Aufsicht der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehenden Institute und Unternehmen.
 
Durch das VAG, das KWG, das ZAG und das KAGB werden umfangreiche Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen von Unternehmen gestellt. Insbesondere die an die Qualifikation eines Geschäftsleiters gestellten Anforderungen sind dabei von erheblicher Bedeutung. Die BaFin erteilt eine Erlaubnis zum Betreiben von Versicherungsgeschäften, von Bankgeschäften und E-Geld-Geschäften, eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienstleistungen sowie eine Erlaubnis nach dem KAGB etwa nur dann, wenn die Geschäftsleiter die fachlichen und persönlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Sind die Anforderungen hingegen nicht mehr erfüllt, so kann die BaFin die Erlaubnis wieder entziehen. Die Regelungen zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29. Juli 2009 in das VAG und in das KWG aufgenommen und durch das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung vom 9 Dezember 2010 weiterentwickelt. Anders als das bis zum 22. Juli 2013 geltende Investmentgesetz (InvG) enthält aber auch das ihm folgende KAGB Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen.
 
Auf die einzelnen Anforderungen wird in den Merkblättern genauer eingegangen. Aufgrund der in manchen Bereichen recht unterschiedlichen Anforderungen, die in einem gemeinsamen Merkblatt nur sehr eingeschränkt übersichtlich darstellbar sind, soll es getrennte Merkblätter für den Geltungsbereich des KWG, des ZAG und des KAGB auf der einen Seite sowie des VAG auf der anderen Seite geben. Um das Anzeigeverfahren und die vollständige Zusammenstellung von Unterlagen, Angaben und Erklärungen künftig zu erleichtern, sollen den Merkblättern Formulare beigefügt werden, die in Zukunft zu verwenden sein werden, um die Anzeigepflichten zu erfüllen und die verschiedenen Angaben bzw. Erklärungen an die BaFin und gegebenenfalls die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Die bereits existierenden Checklisten zu den jeweiligen Anforderungen sollen in diesem Zuge aktualisiert werden und zur Orientierung nach wie vor zur Verfügung stehen.
 
Für die Praxis in diesen Bereichen ist die Veröffentlichung der neuen Merkblätter zu begrüßen. Anders als die derzeitigen sind die neuen Merkblätter sehr viel detaillierter und differenzierter ausgestaltet, was sich insbesondere an den nun deutlich umfangreicheren Ausführungen zu den Anforderungen nach dem KAGB zeigt. Enthalten doch die derzeitigen Merkblätter noch kaum explizite Aussagen zu den Anforderungen nach den Vorgängernomen des InvG. Auch wenn die teilweise doch sehr umfangreichen Merkblätter sowie die zusätzlichen Formulare zunächst etwas mehr Aufwand für den Anzeigenden bedeuten können, so ist zu erwarten, dass durch die zusätzlichen Informationen die Anzeige im Ergebnis erleichtert und das Verfahren bei der BaFin beschleunigt wird. Denn eine Orientierung an den Merkblättern führt dazu, dass die BaFin möglichst zeitnah alle Informationen erhält, die sie zu einer Beurteilung benötigt, so dass eine Verzögerung durch zeitaufwendige Rückfragen meist vermieden werden kann.
 
Eine Stellungnahme zu den Entwürfen war bis zum 17. Februar 2015 möglich. Eingereichte Stellungnahmen wurden auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht. Über das Ergebnis dieser Konsultation und die weitere Entwicklung halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

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