Anhebung des persönlichen Grundfreibetrags

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Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, unter anderem den steuerlichen Grundfreibetrag rückwirkend ab 1. Januar 2015 anzuheben. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags. Danach wird der persönliche steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2015 um 118 Euro von derzeit 8.354 Euro auf nunmehr 8.472 Euro erhöht. Für das Jahr 2016 ist eine weitere Anhebung um nochmals 180 Euro auf 8.652 Euro vorgesehen.
 
Mit den erfolgten Beschlüssen passt die Bundesregierung die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Situation an. Von dieser rückwirkenden Erhöhung des persönlichen Grundfreibetrags profitieren unter anderem auch Anleger von geschlossenen inländischen Immobilienfonds. Leider erzielen Ausländer von dieser Anhebung keine Vorteile, da im Rahmen der Ermittlung des anzuwendenden Steuertarifs auf die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung) der Grundfreibetrag im Ergebnis nicht gewährt wird.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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